LG Dortmund: „2 Jahre Garantie“ bei eBay wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 5. November 2009

LG Dortmund, Urteil vom 08.10.2009, Az. 16 O 162/09
§§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG; 477 BGB

Das LG Dortmund hat entschieden, dass die Klausel „2 Jahre Garantie“ ohne weitere Zusätze in der Artikelbeschreibung einer eBay-Auktion wettbewerbswidrig ist. Entgegen stehende Rechtsprechung (z.B. Link: OLG Hamburg) lehnte das Gericht unter Hinweis darauf ab, dass sich jene Entscheidungen mit Onlineshops befassten, bei denen in der Regel die im Netz dargestellten Waren nicht direkt durch einen „Klick“ des Käufers erworben werden können, sondern immer noch eine Reaktion des Verkäufers erforderlich sei, um einen Vertrag tatsächlich abzuschließen. Bei eBay komme der Vertrag jedoch einzig durch eine Handlung des Käufers zu Stande, so dass davor – und dies sei nur in der Artikelbeschreibung möglich – bereits die gesetzlichen Anforderungen für eine Garantiewerbung erfüllt sein müssten.


Im Einzelnen führte das Gericht aus, dass eine Garantieerklärung gemäß § 477 BGB einfach und verständlich abgefasst sein müsse, sie müsse den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt würden und den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers machen. Ein Verbraucher könne weiter verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird. Diesen Anforderungen des Gesetzgebers werde die Werbung in keiner Weise gerecht, wenn sie lediglich mit dem Text ,,2 Jahre Garantie“ werbe.

Dabei würden keine Angaben zur Art der gewähr­ten Garantie gemacht. Nach der gesetzlichen Regelung müsse die Garan­tieerklärung nicht nur alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Gel­tendmachung der Garantieansprüche erforderlich seien, sondern müsse vor allem offenbaren, worauf sich die Garantie beziehe und von wem die Garantie gewährt werde. Eine Garantieerklärung in Textform sei dem Angebot ohnehin nicht beige­fügt gewesen. Es fehle auch an jeglichem Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleis­tungsrechte und dass diese durch die Garantie nicht beeinträchtigt wür­den. Dies liege für einen durchschnittlichen Käufer auch nicht ohne weite­res auf der Hand, was schon die Tatsache zeige, dass sich der Gesetzge­ber zu einer solchen Regelung genötigt gesehen habe.

Aus der Hervorhebung der Garantiebestimmungen im Ge­setz ergebe sich auch ohne weiteres, dass eine Nichtbeachtung der Vor­schrift keine Bagatelle im Sinne des § 3 UWG darstelle, was keiner weite­ren Begründung bedürfe.

I