LG Dortmund: Der Hersteller von Elektrohaushaltsgeräten muss auch bei „No-Name“-Produkten genannt werden

veröffentlicht am 7. Januar 2019

LG Dortmund, Urteil vom 24.10.2018, Az. 10 O 15/18
§ 5a UWG

Das LG Dortmund hat entschieden, dass ein Möbelhändler in einem Prospekt, der unter anderem auch Elektrohaushaltsgeräte wie z.B. Kühlschränke enthalte, die Hersteller dieser Geräte angeben muss. Dies sei auch dann der Fall, wenn es sich um sog. No-Name-Produkte handele, welche die Beklagte in Deutschland exklusiv vertreibe. Für den Verbraucher sei die Herstellerangabe eine wesentliche Information, um Vergleiche anstellen oder weitere Erkundigungen einziehen zu können. Dies wurde auch bereits mehrfach für Geräte in Einbauküchen entschieden (vgl. OLG Hamm, BGH, LG Würzburg). Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Dortmund – Herstellerangabe bei Elektrogeräten).


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