LG Dortmund: Die Zertifizierung eines Medizinprodukts belegt nicht die behaupteten Heilwirkungen

veröffentlicht am 6. Oktober 2016

LG Dortmund, Urteil vom 17.05.2016, Az. 25 O 154/16
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 MPG; § 3 Nr. 1 HWG; § 5 UWG

Das LG Dortmund hat entschieden, dass die Zertifizierung eines Medizinprodukts (hier: hydroaktives Lipogel) keinen Aussagewert darüber hat, ob dem Produkt die behaupteten Wirkungen, z.B. „schnelle Wundheilung“, „rasche Schmerzlinderung“ oder „verringert die Infektionsgefahr“ tatsächlich zukommen. Die Zertifizierungsstellen prüften nicht, inwieweit die vom Hersteller in Anspruch genommenen Wirkungen und Wirkweisen bezogen auf das Produkt wissenschaftlich belegt seien. Behauptete Heilwirkungen müssten daher z.B. durch Studien wissenschaftlich nachgewiesen werden. Vorliegend ging das Gericht davon aus, dass randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudien mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorgelegt werden müssten, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden seien. Dies konnte die Beklagte nicht, weshalb die angegriffene Werbung irreführend gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Dortmund – Werbung Medizinprodukt).


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