LG Dortmund: Einstweilige Verfügung gegen Paypal wegen Guthabensperrung

veröffentlicht am 19. April 2021

LG Dortmund, Urteil vom 15.01.2016, Az. 3 O 610/15
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, Art. 3 Abs. 1 Rom-I-VO, Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO

Das LG Dortmund hat in dieser Entscheidung einem Händler gegen den Zahlungsdienstleister Paypal Recht gegeben, nachdem Paypal die Auszahlung des Guthaben des Händlers gesperrt und damit verweigert hatte. Die Kammer sah hierin bei einem gesperrten Guthaben von 50.000 EUR einen existenzgefährdenden Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Händlers, der die einstweilige Regelung des Falles rechtfertige. Zum Volltext der Entscheidung:


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Landgericht Dortmund

Urteil

1.
Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung einer Geldbuße bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an einem der Vertretungsberechtigten der Antragsgegnerin, in Zukunft zu unterlassen, die Verfügungsbefugnis der Antragstellerin über ihr bei der Antragsgegnerin geführtes Konto einzuschränken, soweit die Antragsgegnerin zur Begründung der Einschränkung sich auf US-amerikanische Embargovorschriften stützt, die im Widerspruch zu EU-Vorschriften stehen, wenn die Ankündigungen zu Veranstaltungen der Antragstellerin die Begriffe „Kuba“/„Cuba“ oder „kubanisch“/„cubanisch“ enthalten.

2.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Tatbestand:

Die Antragstellerin betreibt einen online-Eintrittskartenverkauf. Auf ihrer Internetseite (www.q.de) bietet sie sowohl Softwarelösungen für Vorverkaufsstellen als auch für den Endkunden buchbare Vorstellungen an. Die Antragstellerin vertrieb über ihre Internetpräsenz u.a. Eintrittskarten für ein am ##.##.#### in der F-Arena in M aufgeführtes Tanzmusical namens „Soy de Cuba“; wegen der Einzelheiten der Musical-Produktion (Beschreibung, kreativ verantwortliche Personen, Tanzensemblemitglieder, Tournee-Termine in Deutschland) wird auf das Anlagenkonvolut K11 Bezug genommen. Neben Karten für die vorgenannte Veranstaltung vertreibt die Antragstellerin auch Karten für ein Konzert der kubanischen Sängerin N3 am ##.##.2016 in L2 (Einzelheiten: www.q.de).

Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine 100%ige Tochterfirma der Q1 Inc. mit Sitz in T. Die Antragsgegnerin ist als ein Kreditinstitut in M1 lizenziert und untersteht der luxemburgischen Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Hauptgeschäftstätigkeit der Antragsgegnerin besteht in der Ausgabe von sog. E-Geld und den mit der Ausgabe von E-Geld verbundenen Leistungen. Hierzu betreibt die Antragsgegnerin für ihre deutschen Kunden die Website www.q1.de.

Die Antragstellerin bot ihren Endkunden auf ihrer Website u.a. die Zahlungsmöglichkeit über Q1 an (s. Screenshot auf S. 8 der Antragserwiderungsschrift vom ##.##.#### = Bl. ## d.A.). Diese Zahlungsweise funktioniert wie folgt: Verbraucher und Unternehmen können nach vorheriger Registrierung auf www.q1.de über ihr q1-Nutzerkonto online Zahlungen senden und empfangen. Zur Nutzung des E-Geld-Institutes der Antragsgegnerin muss der Kunde zunächst Geld von seinem herkömmlichen Bankguthaben oder über seine Kreditkarte an die Antragsgegnerin überweisen. Die Antragsgegnerin überweist ihrem Kunden dann auf sein persönliches Q1-Konto den Betrag in Form von digitalem Geld. Der Kunde kann nun das digitale Geld an seinen Handelspartner auf dessen Q1-Konto überweisen. Das E-Geld wird dem Handelspartner (Verkäufer) auf seinem Q1-Konto gutgeschrieben und er kann die Auszahlung auf sein herkömmliches Bankkonto in Form von Geld veranlassen. Die Vertragsbeziehungen zwischen der Antragsgegnerin und ihren Kunden – so auch der Antragstellerin – sind durch die Q1-Nutzungsbedingungen (Anlage AG1) geregelt.

Bei der Antragsgegnerin war für die Antragstellerin ein – nicht mit einer Kontonummer versehenes, sondern nur über die E-Mail-Adresse der Antragstellerin zuzuordnendes – Q1-Konto eingerichtet.

Am ##.##.2015 sperrte die Antragsgegnerin das Q1-Konto der Antragstellerin. Der Grund für die Sperrung („Limitierung“ im Sinne von Ziff. 10.5 a) III i.V.m. Ziff. 9.1 Nr. 33 a.E. der Q1-Nutzungsbedingungen)  war, dass die Antragstellerin weiterhin Tickets von „Soy de Cuba“ vertrieb und hierfür u.a. Q1 als Zahlungsmöglichkeit anbot. Am 02.12.2015 hob die Antragsgegnerin die Limitierung des Kontos auf.

Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom ##.##.2015 zur Abgabe einer geeigneten strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dem kam die Antragsgegnerin nicht nach.

Die Antragstellerin behauptet, dass sich auf ihrem Q1-Konto zum Zeitpunkt der Kontosperrung durch die Antragsgegnerin am ##.##.2015 ein Guthabenbetrag in Höhe von 54.339,88 € befunden habe, über den sie fortan nicht habe verfügen können. Auch sei eine Einzahlung zu ihren Gunsten durch ihre Endkunden nicht möglich gewesen. Diese Beschränkung der Zahlungsmöglichkeiten sei auch angesichts des Umstandes, dass mittlerweile viele ihrer Endkunden den Q1-Service nutzen würden, für ihren Geschäftsbetrieb besonders gravierend.

Die Antragstellerin beantragt, wie erkannt.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie meint, auch in Deutschland dem US-amerikanischen Recht, und hier insbesondere dem Handels-, Wirtschafts- und Finanzembargo gegen Kuba („trading with the enemy act“ von 1963, „Torricelli act“ von 1992, „Helms Burton act“ von 1996) verpflichtet sein zu müssen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass sie als 100%ige Tochterfirma der amerikanischen Muttergesellschaft in Deutschland keine Zahlungsdienstleistungen in Bezug auf kubanische Waren oder Dienstleistungen erbringen darf. Bei Verstoß gegen die Embargo-Vorschriften würden der Muttergesellschaft verschiedene straf- und zivilrechtliche Sanktion durch die OFAC (Office of Foreign Assets Control), einer Abteilung des US-Finanzministeriums, drohen (Firmengeldstrafen von bis zu 1 Mio. US-$, Haftstrafen für Angestellte von bis zu 10 Jahren, zivilrechtliche Bußgelder von bis zu 65.000,00 US-$ pro Verstoß; weitere Einzelheiten: S. 5 f. der Antragserwiderungsschrift = Bl. 53 f. d.A.). Zur Vermeidung dieser Sanktionen sei sie gehalten, den Kauf oder Verkauf via Q1 von Waren und Dienstleistungen, die dem Kuba-Embargo unterliegen, zu unterbinden.

In der Antragserwiderungsschrift hat die Antragsgegnerin das Vertragsverhältnis mit der Antragstellerin gemäß Ziff. „15.3.“ (gemeint: 10.3) der Q1-Nutzungsbedingungen ordentlich zum 15.03.2015 gekündigt (Bl. 49 d.A.).

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und das Terminsprotokoll vom 15.01.2016 (Bl. 62-67 d.A.) ausdrücklich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.

2.
Der Antrag ist auch begründet.

a)
Auf den vorliegenden Fall kommt zunächst deutsches Recht zur Anwendung. Dessen Anwendbarkeit ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 Rom-I-VO. Der Antragsgegnerin steht es zwar frei, mit ihren Vertragspartnern einschließlich Verbrauchern eine Rechtswahl zu treffen, und zwar auch in ihren Nutzungsbedingungen, mithin in ihren AGB im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Lediglich der Entzug der zwingenden Bestimmungen des Heimatrechts eines Verbrauchers ist ausgeschlossen, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom-I-VO. Hierzu gehören auch die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB, mithin die Vorschriften über die AGB-Kontrolle. Damit ist grundsätzlich auch die Rechtswahlklausel selbst einer AGB-Kontrolle unterworfen (vgl. BGH, Urt. v. 25.01.2005 – XI ZR 78/04NJW-RR 2005, 1071, 1072). Nach dieser Rechtsprechung ist eine Rechtswahlklausel jedenfalls dann nicht als überraschend im Sinne des § 305c BGB anzusehen, wenn das nach Art. 4 und 6 Rom-I-VO ohnehin anwendbare Recht gewählt wird oder zumindest das Recht am Ort des Sitzes einer der Parteien. Das ist hier vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Antragsgegnerin ist eine in M1 ansässige Gesellschaft. Eine Anknüpfung, warum diese Gesellschaft, die zweifelsfrei ihre Geschäftstätigkeit auch auf das Inland ausgerichtet hat, mit einem im Inland ansässigen Kunden, nämlich der Antragstellerin, in ihren AGBs (konkret in Ziff. 14.3) ausgerechnet englisches und walisisches Recht vereinbaren möchte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 02.09.2014 – 327 O 187/14NJOZ 2015, 535, 536; bestätigt durch OLG Hamburg, Urt. v. 24.04.2015 – 1 U 185/14BeckRS 2015, 09012, Rn. 2; so auch schon: Meder/Grabe, BKR 2005, 467, 473; Hoenike/Szodruch, MMR 2006, 519, 525 jeweils m.w.N.).

b)
Die Antragstellerin hat das Bestehen eines Verfügungsgrundes und eines Verfügungsanspruchs hinreichend glaubhaft gemacht im Sinne der §§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO.

aa) Verfügungsgrund

Eiliger Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Verfügung ist nur zu erlangen, wenn der Händler – hier also die Antragstellerin – glaubhaft machen kann, dass ihn die Kontosperrung bzw. das Einfrieren seines Kontoguthabens in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht.

Davon ist im Streitfall auszugehen. Das – fünf Tage bis zum 02.12.2015 nicht verfügbare – Kontoguthaben der Antragstellerin betrug zum Zeitpunkt der Kontosperrung nach ihrem unwiderlegten Vorbringen über 50.000,00 €. Für die Kammer liegt es auf der Hand, dass der Ausschluss von der Zahlungsmöglichkeit ihrer Endkunden an sie via Q1 die Antragstellerin in ihren geschäftlichen Aktivitäten erheblich beeinträchtigte und ein Ausweichen auf andere Zahlungsmethoden (Überweisung, SEPA Basis Lastschrift und Kreditkarte) die Folgen der Sperrung nur unvollständig kompensieren konnte (vgl. zur Freischaltung eines gesperrten eBay-Kontos: OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.11.2008 – 6 W 183/08MMR 2009, 117). Es kommt hinzu, dass die Zahlungsweise via Q1 auch nicht gleichwertig ist mit den herkömmlichen Zahlungsmethoden. Denn ein elementarer Vorteil von Q1 besteht darin, dass auf diese Weise getätigte Zahlungen sofort dem Zahlungsempfänger gutgeschrieben werden und somit beispielsweise die sonst übliche Banklaufzeit einer Überweisung entfällt. Im Onlineshop getätigte Käufe können somit sehr schnell bezahlt werden. Damit verkürzt sich die Lieferzeit, sofern der Verkäufer die Ware zeitnah nach dem Zahlungseingang versendet.

bb) Verfügungsanspruch

Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.

(1)
Die Limitierung des Kontos durch die Antragsgegnerin am ##.##.2015 stellte einen objektiv widerrechtlichen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin dar.

Zu diesem Eingriff war die Antragsgegnerin nicht berechtigt. Sie kann sich insbesondere nicht auf Ziff. 10.5 a) III i.V.m. Ziff. 9.1 Nr. 33 a.E. der Q1-Nutzungsbedingungen berufen. Denn die Durchsetzung des US-amerikanischen Kuba-Embargos im deutschen bzw. europäischen Rechtsraum ist rechtswidrig. Die Anwendung US-amerikanischer Blockadegesetze in Deutschland verletzt nicht nur geltende Handelsprinzipien, sie gefährdet auch die Existenz hiesiger Gewerbetreibender und benachteiligt Konsumenten. Die Argumentation der Antragsgegnerin, dass sie denselben Handelsbeschränkungen unterliege wie die Muttergesellschaft in den USA, geht fehl. Als Reaktion auf die Anfang und Mitte der 90er Jahre verschärften Blockadegesetze der USA („Torricelli act“ und „Helms Burton act“) hat die Europäische Union im Herbst 1996 eine „Verordnung zum Schutz von den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf berufenden und sich daraus ergebenden Maßnahmen“ erlassen (Verordnung (EG) Nr. 2271/96 vom 22.11.1996, Amtsblatt Nr. L 309 vom 29.11.1996; Anlage K5 = Bl. 35-40 d.A.). Der Annex zu Art. 1 dieser Verordnung enthält unter der Überschrift „Land: Vereinigte Staaten von Amerika“ drei Rechtsakte mit Bezug auf Kuba, nämlich die beiden vorgenannten Gesetze aus den Jahren 1992 und 1996 (Ziff. 1. und 2.) sowie eine dort näher bezeichnete Verordnung („1 CFR (…)“, Ziff. 1.). Die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 gilt unmittelbar, d.h. ohne dass es eines gesonderten nationalen Transformationsaktes bedürfte, in jedem Mitgliedstaat, so auch in Deutschland. Die drei vorgenannten US-amerikanischen Rechtsakte mit Bezug auf Kuba verletzen nach dem vierten Erwägungsgrund in der Präambel zu dieser Verordnung durch ihre extraterritoriale Anwendung das Völkerrecht. Der rechtlichen Einschätzung der Bundesregierung (Antwort der Bundesregierung vom 23.02.2015 auf die Kleine Anfrage von Bundestagsabgeordneten und der Fraktion „Die Linke“ zur Anwendung der US-amerikanischen Blockadegesetze gegen Kuba in der Europäischen Union – BT-Drucksache 18/3966 – zur Frage 1 – BT-Drucksache 18/4083, dort S. 2 f. –) schließt sich die Kammer vorbehaltlos an.

Ungeachtet dessen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei online-Eintrittskarten für das Tanzmusical „Soy de Cuba“ überhaupt um „Waren oder Dienstleistungen aus Kuba“ handelt (so aber ausdrücklich die Antragsgegnerin in ihrer Email an die Antragstellerin vom ##.##.2015, Anlage K6 = Bl. ## d.A.). Solches hat die Antragsgegnerin auch nicht durch das Anlagenkonvolut K11 glaubhaft gemacht. Kubanischer Rum – dieser war Gegenstand eines Rechtsstreits des Onlineshops „c.de“ gegen die Antragsgegnerin vor dem Landgericht U – mag zwar eine kubanische Ware sein. Die Nationalität der Ensemblemitglieder von „Soy de Cuba“ macht die Eintrittskarten jedoch noch lange nicht zu kubanischen Waren oder Dienstleistungen.

(2)
Die Antragstellerin hat auch das Bestehen einer Wiederholungsgefahr glaubhaft gemacht. Eine solche Gefahr ist bereits indiziert durch die Nichtabgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung seitens der Antragsgegnerin (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 75. Auflage 2016, Einf. v. § 823 Rn. 29 m.w.N.).

Die Wiederholungsgefahr wird auch nicht dadurch beseitigt, dass die Antragsgegnerin mit der Antragserwiderungsschrift die Geschäftsbeziehung mit der Antragstellerin nach Ziff. 10.3 der Q1-Nutzungsbedingungen zum 15.03.2016 ordentlich gekündigt hat. Zwar dürfte die Kündigung wirksam sein. Die Klausel über die ordentliche Kündigung in Ziff. 10.3 der Nutzungsbedingungen ist – anders als die Klausel über die fristlose Kündigung in derselben Ziffer – anwendbar, da sie nicht zu jenen Klauseln gehört, zu deren künftiger Nichtverwendung sich die Antragsgegnerin in einem am ##.##.2014 geschlossenen Vergleich mit dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände im Verfahren ## O ###/13 vor dem Landgericht C verpflichtet hat. Da die Antragsgegnerin Zahlungsdienstleisterin ist (s. Ziff. 1.1 der Nutzungsbedingungen; vgl. dazu auch Schmalenbach, in: BeckOK BGB, Hrsg.: Bamberger/Roth, Stand: 01.11.2015, § 675c Rn. 8), gelten für das Vertragsverhältnis die §§ 675c ff. BGB. Nach § 675h Abs. 2 S. 1 BGB kann der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdiensterahmenvertrag nur kündigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde (hier der Fall: Ziff. 7.1 der Nutzungsbedingungen) und das Kündigungsrecht vereinbart wurde (hier der Fall: Ziff. 10.3 der Nutzungsbedingungen). Die gesetzliche Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten (§ 675h Abs. 2 S. 2 BGB) ist auch gewahrt. Jedoch besteht ungeachtet einer Beendigung des Vertragsverhältnisses in zwei Monaten die Gefahr einer erneuten Kontensperrung, zumal am 11.02.2016 ein Konzert einer kubanischen Sängerin, für das die Antragstellerin Karten vertreibt, ansteht.

(3)
Die Antragsgegnerin ist nach den vorstehenden Ausführungen Störerin im Sinne von § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB und damit zur Unterlassung verpflichtet.

(4)
Die Antragstellerin kann die im Tenor zu Ziff. 1. konkret benannte Unterlassung verlangen. Eine „allgemeine Generalverfügung, die das deutsche Recht nicht kennt“ (so die Antragsgegnerin auf S. 2 ihrer Antragserwiderungsschrift = Bl. 50 d.A.), begehrt die Antragstellerin – nach erfolgter Antragsumstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung – nicht. Die zu unterlassende Handlung ist bestimmt genug im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bezeichnet.

3.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

4.
Ein Vollstreckbarkeitsausspruch hatte zu unterbleiben. Denn einstweilige Verfügungen sind mit Verkündung des Urteils sofort vollstreckbar, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Auflage 2016, vor § 916 Rn. 14 u. § 929 Rn. 1).

I