LG Bonn: Hinweis auf Widerrufsrecht nach Betätigung des Bestell-Buttons ist unzureichend

veröffentlicht am 28. November 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bonn, Urteil vom 15.07.2009, Az. 16 O 76/09
§§ 312 c Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

Das LG Bonn hat zu der Frage der Platzierung der Widerrufsbelehrung ein Urteil gefällt. Danach reicht es nicht aus, wenn der Hinweis nach Betätigung eines Buttons „Bestellung“ erfolgt, da der Verbraucher von einem Vertragsschluss ausgehe und der Gesetzgeber eine Belehrung „rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung“ fordere. Ebensowenig reiche es aus, wenn – über eine solche Belehrung hinaus – auf der Startseite auf das Widerrufsrecht hingewiesen werde, denn Suchmaschinen würden in der Regel direkt auf die Unterseite, auf der das jeweilige Produkt zu bestellen sei, verweisen.

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