LG Dortmund: „Split-Klimaanlagen“ dürften nur durch zertifizierte Fachbetriebe eingebaut werden

veröffentlicht am 4. Juli 2022

LG Dortmund, Urteil vom 23.05.2022, Az. 13 O 15/21 – nicht rechtskräftig
Art. 11 Abs. 5 EU-VO 517/2014, § 5a UWG

Das LG Dortmund hat entschieden, dass bei der Werbung für sog. „Split-Klimaanlagen“, die mit Kältemittel vorbefüllt sind, darauf hingewiesen werden muss , dass diese nur durch zertifizierte Fachbetrieb montiert werden dürfen. Gemäß Art. 11 Abs. 5 EU-VO 517/2014 (sog. F-Gase-Verordnung) dürfen nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen befüllt sind, nur dann an Endverbraucher verkauft werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Installation durch einen nach Art. 10 EU-Vo 517/2014 zertifizierten Unternehmer ausgeführt wird. Der Hinweis sei auch von wesentlicher Bedeutung, so die Kammer. Die Pflicht zur Montage durch einen Fachbetrieb sei mit erheblichen Kosten für die Kunden verbunden. Sie würden durch das Unterlassen des Hinweises darauf verzichten, Paket-Angebote von Fachunternehmen anzufordern, bei denen nicht durch die Installation, sondern gleich auch die Klimaanlage enthalten sei. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.


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