LG Dresden: Der Rechtsanwalt darf nicht in die Irre führen

veröffentlicht am 26. Februar 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Dresden, Urteil vom 05.09.2008, Az. 42 HK O 227/08 EV
§§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG

Das LG Dresden hat darauf hingewiesen, dass die Werbung „zugelassen am AG, LG und OLG Dresden, sowie postulationsfähig an allen Deutschen Amts- und Landgerichten“ eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten sei. Der unbefangene Rechtssuchende verstehe die Angabe, bei einem Gericht zugelassen zu sein, nicht nur dahin, dass eine Zulassung als begünstigender Verwaltungsakt vorliege, sondern auch, dass der bei den genannten Gerichten zugelassene Verfügungsbeklagte aufgrund der Zulassung dort auftreten dürfe. Diese von dem angesprochenen Verkehrskreis angenommene Bedeutung sei aber falsch. Der Wettbewerbsverstoß überschreite auch die Bagatellschwelle. Dies ergebe sich zum einen bereits aus der wettbewerbsrechtlichen Relevanz der Irreführung. Zum anderen bestehe erhebliche Nachahmungsgefahr. Diese sei gerade bei der vorliegenden Werbung besonders hoch, weil jeder Mitbewerber die Selbstverständlichkeiten für sich reklamieren könne. Dem LG Dresden stimmen im Ergebnis zu: das LG Frankenthal, Beschluss vom 06.06.2008, Az. 3 O 238/08, das LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.02.2008, Az. 3 O 233/08 und wohl auch das OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.11.2007, Az. 1 W 193/07 zur Erklärung „zugelassen am OLG und LG Dresden“, welches die Erheblichkeit des Wettbewerbsverstoßes nur daran scheitern ließ, dass der Briefkopf mit den streitgegenständlichen Ausführungen zur Zulassung nur sieben Tage nach Inkrafttreten der Neuregelung der Anwaltszulassung am 01.06.2007 verwendet worden war und der betreffenden Rechtsanwaltskanzlei für diesen kurzen Zeitraum eine Aufbrauchsfrist hinsichtlich seiner Briefbögen zuzubilligen war.

Landgericht Dresden


In dem Rechtsstreit

gegen

wegen Unterlassung

erlässt die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15.08.2008 am 05092008 folgendes

Endurteil

I.
Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs auf seinem Briefkopf wie folgt zu werben:  „zugelassen am AG, lG und OlG Dresden, sowie postulationsfähig an allen Deutschen Amts- und Landgerichten“.

II.
Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Beschluss:

Der Streitwert des Verfahrens wird auf bis zu 6.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien, im Sprengel des Landgerichts Dresden ansässige Rechtsanwälte, streiten über einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Der Verfügungsbeklagte verwendete für die von ihm betriebene Rechtsanwaltskanzlei, jedenfalls bis 08.07.2008, einen Briefkopf, in dem es ihn betreffend hieß:
„zugelassen am AG, LG und OLG Dresden sowie postulationsfähig an allen Deutschen Amts- und Landgerichten.

Hinsichtlich der bei ihm angestellten Rechtsanwältin hieß es dort:  „zugelassen am AG und LG Dresden sows postulationsfähig an allen Deutschen Amts- und Landgerichten“  Der Kläger hält die Verwendung des Briefkopfes für wettbewerbswidrig. Er mahnte den Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 09.07.2008 ab. Zur Begründung führte er aus, der Verfügungsbeklagte behaupte damit etwas Selbstverständliches, da „alle deutschen Anwälte an diesen Gerichten zugelassen und postulationsfähig“ seien.

Der Verfügungsbeklagte teilte mit Schreiben vom 10.07.2008 mit, er werde die zitierte Passage nicht mehr in seinem Briefkopf verwenden. Er lehnte jedoch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab.

Der Verfügungskläger reichte am 14.07.2008 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten ein. Er beantragt:

Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zum ZWecke des Wettbewerbs auf seinem Briefkopf wie folgt zu werben:  „zugelassen am AG, LG und OLG Dresden, sowie postula¬tionsfähig an allen Deutschen Amts- und Landgerichten“, wie am 08.07.2008 geschehen.

Der Beklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Er meint, es liege kein wettbewerbs relevantes Verhalten vor Die Bagatellschwelle nach § 3 UWG sei nicht überschritten. Es handle sich auch nicht um die Werbung mit einer Selbstverständlichkeit, weil nach dem Rechtsberatungsdienstleistungsgesetz auch von anderen Anbietern Rechtberatung geleistet werden dürfe und diese mithin im Konkurrenzverhältnis zu Anwälten stünden. Ihm stehe eine Aufbrauchsfrist für noch vorhandene Briefköpfe zu. Zudem bestehe keine Wiederholungs gefahr, weil er den beanstandeten Briefkopf nicht mehr verwende Schließlich fehle es auch an der Dringlichkeit, weil das Büro des Kläges mit dem Beklagten bereits seit mehr als einem Jahr in Kontakt stehe und jedenfalls den im Büro des Klägers tätigen Anwälten die Briefköpfe bekannt seien.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat am 15.08.2008 mündlich verhandelt Die Parteien haben einer Entscheidung durch den Vorsitzenden allein anstelle der Kammer für Handelssachen zugestimmt.

Entscheidungsgründe

A.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache Erfolg.

I.
Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten nach §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG zu.

1.
Der Hinweis im Briefkopf des Verfügungsbeklagten, er sei bei dem AG, LG und OLG Dresden zugelassen sowie postulationsfähig an allen deutschen Amts- und Landgerichten ist als irreführende Werbung wettbewerbswidrig,

a)
Es liegt vorliegend eine Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor Danach stellt eine Wettbewerbshandlung jede Handlung einer Person mit dem Ziel zu Guns¬ten des eigenen oder eines fremden Unternehmes den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen zu fördern, dar. Eine Wettbewerbshandlung muss danach objektiv geeignet sein, die Stellung des Unternehmens im Wettbewerb zu fördern und subjektiv von einer entsprechenden Absicht getragen sein.  So liegt es hier.

Der Briefkopf ist das wesentliche Aushängeschild einer Kanzlei und ihrer Anwälte Es macht einen wichtigen Teil des Werberechts der Anwälte aus, dort die volle Breite und Ausrichtung der Tätigkeit der Anwälte und der Kanzlei darzustellen (BVerfG, Beschluss vom 28.07.2004 – 1 BVR 159/04, zitiert nach Juris, Rn. 30 = NJW 2004,2656), Die Gestaltung und Verwendung des Briefkopfs einer Anwaltskanzlei ist werbendes Verhalten, das darauf abzielt den Verkehr für die Inanspruchnahme von Leistungen der Kanzlei zu gewinnen (BGH Beschluss vom 2309.2002 – AAWZ (B) 67/01, zitiert nach Juris Rn. 9 = NJW 2003, 345 ff).

Dies gilt auch für den streitgegenständlichen Briefkopf. Die Darstellung beim AG, LG und OLG Dresden zugelassen und bei allen Amts- und Landgerichten Deutschlands postulationsfähig zu sein, stellt eine Information über die rechtlichen Ver~ hältnisse und Befugnisses des Verfügungsbeklagten dar, Nach ihrer hervorgehobenen SteIlung im Briefkopf ist diese lnfomation darauf gerichtet, nicht nur die eigenen Mandanten, sondern auch sonstige Rechtssuchende anzusprechen, Sie ist mithin objektiv geeignet, die genannten Verkehrskreise anzusprechen und den Absatz der eigenen Dienstleistungen zu fördern. Die Aufnahme dieser Information in den Briefkopf belegt bereits die Wettbewerbsabsicht des Verfügungsbeklagten. Der Charakter als Werbung und damit als Wettbewerbshandlung ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Briefkopf am 08.07.2008 in einem Schreiben an die Kanzlei des Verfügungsklägers, der nicht zu der angesprochenen Zielgruppe gehört, verwendet wurde. Denn der Verfügungsbeklagte räumt ein, den Briefkopf bis zu dem genannten Zeitpunkt im geschäftlichen Verkehr, also auch gegenüber Rechtssuchenden verwendet zu haben.

b)
Die Angabe, beim Amts-, Land- und Oberlandesgericht Dresden zugelassen sowie postulationsfähig an allen Deutschen Amts- und Landgerichten zu sein, ist irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG. Maßgeblich für die Beurteilung der Irreführung ist, wie die angesprochenen Verkehrskreise den werbenden Zusatz auf dem Briefkopf des Verfügungsbeklagten verstehen. Der unbefangene Rechtssuchende versteht die Angabe, bei einem Gericht zugelassen zu sein, nicht nur dahin, dass eine Zulassung als begünstigender Verwaltungsakt vorliegt, sondern auch, dass der bei den genannten Gerichten zugelassene Verfugungsbeklagte aufgrund der Zulassung dort auftreten darf. Diese von dem angesprochenen Verkehrskreis angenommene Bedeutung ist falsch.

Aufgrund der Neufassung der BRAO und § 78 ZPO durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltsschaft vom 26.03.2007 (BGBI, I 2007, 258) werden Rechtsanwälte seit dem 01.06.2007 nicht mehr bei einem Amts-, Land- oder Oberlandesgericht, sondern nur noch zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und sind aufgrund Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei allen deutschen Amts-, Land- oder Oberlandesgerichten postulationsfähig. Zwar war die hier angesprochene Aussage im Briefkopf des Verfügungsbeklagten ursprünglich zutreffend. Die ursprüngliche Richtigkeit schließt jedoch eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise bei nachträglicher Änderung der rechtlichen Verhältnisse nicht aus (Hefermehl/Köhler/ Bornkamm,UWG, 25. Aufl. § 5 UWG, Rn 2124).

Die unrichtige Aussage wirkt sich damit zwar allein objektiv nicht irreführend aus, weil der Verfügungsbeklagte wie jeder andere in Deutschland zugelassene Anwalt beim Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht Dresden auftreten darf (§ 78 ZPO). Auch ist damit verbunden, dass bei den angesprochenen Verkehrs kreisen der Eindruck vermittelt wird, der Verfügungsbeklagte könne nur beim Oberlandesgericht Dresden auftreten, obwohl er bei allen Oberlandesgerichten in Deutschland auftreten darf. Diese (vom OLG Saarbrücken im Beschluss vom 30.11.2007 – 1 W 193/07 = GRUR-RR 2008,176 angestellte) Erwägung setzt jedoch voraus, dass der angesprochene Verkehrs kreis die Neuregelung des anwaltlichen Berufsrechts kennt. Eine solche Kenntnis besteht indes gerade bei der ganz überwiegenden Mehrzahl der Rechtssuchenden nicht, weil das anwaltliche Berufsrecht und seine Neuerungen nicht im Focus der Presseberichterstattung und des allgemeinen Interesses steht. Zudem belegt das vorliegende Verfahren, dass die Neuregelung selbst Rechtsanwälten lange Zeit verborgen geblieben ist und nach wie vor Unklarheiten über die Terminologie bzw die Voraussetzungen der anwaltlichen Postulationsfähigkeit bestehen, wie der Abmahnung des Verfügungsklägers zu entnehmen ist.

Hier liegt die Irreführung zudem in der Herausstellung einer Selbstverständlichkeit. Ein unrichtiger Eindruck kann dadurch hervorgehoben werden, dass eine Werbebehauptung etwas Selbstverständliches in einer Weise betont, dass der Adressat der Werbung hierin einen besonderen Vorzug der beworbenen Leistung gegenüber der von Mitbewerbern sieht (vgl dazu Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, UWG, 26. Aufl. § 5 UWG, Rn 2115 ff.). So liegt es hier. Der Verfügungsbeklagte hebt nach dem Eindruck der beworbenen Verkehrskreise hervor, dass er bei dem Amtsgericht Dresden, dem Landgericht Dresden und dem Oberlandesgericht Dresden zugelassen und bei diesen Gerichten sowie allen anderen deutschen Amts- und Landgerichten auftreten darf. Aufgrund der herausgehobenen Aufnahme dieser Werbeangabe in dem Briefkopf vermutet die Mehrzahl der angesprochenen Rechtsuchenden, die die Neuregelung des Berufsrechts der Rechtsanwälte nicht kennen, dies sei eine besondere Befugnis des Verfügungsbeklagten, die andere Rechtsanwälte – insbesondere solche, die nicht damit werben – nicht hätten. Noch weitergehend gilt dies hinsichtlich der Angabe einer Zulassung des Verfügungsbeklagten beim Oberlandesgericht Dresden, da derselbe Briefkopf die dortige Zulassung der beim Verfügungsbeklagten angestellten Rechtsanwältin nicht zuschreibt.

c)
Das wettbewerbswidrige Verhalten des Verfügungsbeklagten Rechtsuchenden ist auch wettberbsrechtlich relevant.

Die dafür erforderliche Erheblichkeit des Wettbewerbs verstoßes ergibt sich zum einen aus der bereits dargelegten Bedeutung des Briefkopfs unter den beschränkten Werbemöglichkeiten des Anwalts. Zum anderen ist die Werbung mit einer umfassenden Postulationsfähigkeit, die über die anderer Mitbewerber hinausgeht, besonders erfolgsversprechend, weil sie den Eindruck hervorghobener Kompetenz vermittelt und die durchgehende Vertretung bei auswärtigen Gerichten und auch in der Berufungsinstanz für die Rechtssuchenden und va für Unternehmen wichtig ist.

Der Verweis des Verfügungsbeklagten auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 30.11.2007 – 1 W 193/07 – verfängt auch insoweit nicht. Denn das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte die Erheblichkeit des Wettbewerbsverstoßes nur deshalb verneint, weil der dortige Verfügungsbeklagte einen ähnlichen Briefkopf nur sieben Tage nach Inkraftregelung der Neuregelung der Anwaltszulassung am 01.062007 verwendet hatte und ihm für diesen kurzen Zeitraum eine Aufbrauchsfrist hinsichtlich seiner Briefbögen zuzubilligen war. Vorliegend hat der Verfügungsbeklagte die Briefbögen jedoch noch mehr als ein Jahr danach bis zum 08.07.2008 verwendet. Zu diesem Zeitpunkt war die vom Oberlandesgericht Saarbrücken einem Rechtsanwalt zugeschriebene Überlegungs-, Reaktions-, Organisations- und Aufbrauchsfrist längst abgelaufen.

d)
Der Wettbewerbsverstoß überschreitet auch die Bagatellschwelle nach § 3 UWG. Dies ergibt sich zum einen bereits aus der wettbewerbs rechtlichen Relevanz der Irreführung (vgl. dazu HefermehlJKöhler/Bornkamm, aaO., § 3, Rn. 81). Zum anderen besteht erhebliche Nachahmungsgefahr Diese ist gerade bei der vorliegenden Werbung besonders hoch, weil jeder Mitbewerber die Selbstverständlichkeiten für sich reklamieren kann.

Dem Kläger steht nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG als Mitbewerber ein Unterlassungsanspruch zu.
Die hierfür nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr besteht nach wie vor. Ist es, wie vorliegend zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, so streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (HefermehI/Köhler/Bornkamm, a.a.0., § 8 UWG, Rn. 1.33, m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

Diese Wiederholungs gefahr ist hier nicht weggefallen.

Der Normalfall des Wegfalls einer Wiederholungsgefahr ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterwerfungserklärung, die der Verfügungsbeklagte nicht abgegeben hat.  Die bloße Aufgabe des wettbewerbswidrigen Handelns und die Zusage, von Wiederholungen zukünftig Abstand zu nehmen, reichen für die Annahme des Wegfalls der Wiederholungsgefahr nicht aus (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, aaO, Rn 1.39, m.w N.).

Der zum Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund folgt aus der unwiderlegten Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG. Es liegt kein beendeter Wettbewerbs verstoß , der die Dringlichkeit in Frage stellte, vor. Dies setzte voraus, dass der Wettbewerbsverstoß spätestens im Zeitpunkt der frühestmöglichen Vollziehung der einstweiligen Verfügung beendet und seiner Natur nach erst nach längerer Zeit, in der Rechtsschutz durch ein Hauptsacheverfahren erlangt werden könnte, wiederholbar ist. Hier ist der Wettbewerbsverstoß seiner Natur nach jederzeit wiederholbar und nicht objektiv ausgeschlossen.

Der Verfügungsbeklagte hat auch keine Umstände dargelegt, die zur Annahme berechtigen, der Verfügungskläger habe den Wettbewerbsverstoß des Verfügungsbeklagten über lange Zeit gekannt, ohne ihn zu verfolgen Zwar mag es, wie der Verfügungsbeklagte in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.08.2008 behauptet, einen umfangreichen Schriftwechsel zwischen den Kanzleien der Parteien in anderweitigen Rechtssachen gegeben haben. Dies belegt jedoch nicht, dass der Verfügungskläger, wie in dessen eidesstattlichen Versicherung vom 12.08.2008 verneint, vor dem 08.07.2008 von dem wettbewerbswidrigen Briefkopf des Verfügungsbeklagten Kenntnis erhalten hätte.

B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs 1 ZPO .

Die Festsetzung des Streitwerts bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Verfügungsklägers. Dieses erscheint gering, weil der Verfügungsbeklagte unmittelbar nach Zugang der Abmahnung seinen Briefkopf geändert und zugesagt hat, die streitgegenständlichen Hinweise nicht mehr in seinem Briefkopf aufzunehmen. Zudem ist hier ein erheblicher Abschlag wegen der Vorläufigkeit der Regelung der einstweiligen Verfügung vorzunehmen. Das Gericht hält daher die Festsetzung des Streitwertes auf 6.000,00 EUR für angemesen.

I