LG Dresden: Keine Vertragsstrafe bei Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung, wenn Rechtsanwalt vorher die Inhalte geprüft hat

veröffentlicht am 27. Juli 2009

LG Dresden, Urteil vom 23.01.2009, Az.: 10 O 2246/08
§§ 278, 282, 285, 831 BGB

Das LG Dresden hat darauf hingewiesen, dass ein Händler, der nach Erhalt einer Abmahnung einen Rechtsanwalt aufsucht und von diesem seine Website (Shop) überprüfen lässt, keine Vertragsstrafe schuldet, wenn trotz der Freigabe der Website durch den Anwalt ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung festzustellen ist. Die Verwirkung der Vertragsstrafe setze vorwerfbares Verhalten auf Seiten des Beklagten als Schuldner voraus. Das Verschulden müsse negativ vom Schuldner bewiesen werden, weil er sich für eine objektive Leistungsstörung zu entlasten habe (§§ 282, 285 BGB).
Deshalb treffe ihn die Beweislast für die Unvertretbarkeit seines Zuwiderhandelns (BGH Urteil vom 30.03.1988, Az. I ZR 40/86, GRUR 1988, 561 [562]; Urteil vom 13.05.1982, Az. I ZR 205/80 = GRUR 1982, 688 [691]; OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.06.2002, Az. 1 U 810/01-185 OLGReport Saarbrücken 2002, 412 [413]; Staudinger/Rieble, 2001, § 345 BGB Rz. 8).

Zwar müsse der Schuldner nach Abgabe einer verstragsstrafenbewehrten Unterlassungsverpflichtung alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Zuwiderhandlung auszuschließen (KG Berlin, Urteil vom 30.03.1999, Az. 5 U 63/98, KGReport 2000, 59; OLG Köln Urteil vom 12.07.1985, Az. 6 U 19/85, GRUR 1986, 195; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.1984, Az. 2 U 5/84, WRP 1985, 30). Dies habe der Beklagte allerdings auch getan, indem er seine nunmehr beanstandeten werbenden Auftritte hinsichtlich der nunmehr beanstandeten Belehrungen zuvor von den Streithelfern, zugelassenen Rechtsanwälten, rechtlich überprüfen habe lassen und von diesen Verwendungsfreigabe erhalten habe. Mehr könne nicht verlangt werden.

Bei dem Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung habe der Schuldner, so die Dresdner Richter, auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB einzustehen (BGH, Urteil vom 15.05.1985, Az. I ZR 25/83, GRUR 1985, 1065 f.). An den Entlastungsbeweis seien strenge Anforderungen zu stellen (OLG Saarbrücken a.a.O. unter Hinweis auf Speckmann, Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., Rz. 2013).

Maßgeblich für eine Zurechnung von Fremdverschulden wäre vorliegend aber nicht § 13 Abs. 4 UWG, weil Vertragsstrafeverpflichtungen in Rede stünden, die vorgenannte Norm aber nur für den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gälten (OLG Braunschweig Urteil vom 13.07.2000, Az. 2 U 52/00, OLGReport Braunschweig 2001, 134 [136] unter Hinweis auf Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 20 Rz. 15; Braumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 13 UWG Rz. 60).

Maßgeblich sei bei Vertragsstrafeversprechen vielmehr § 278 BGB (BGH, Urteil vom 22.01.1998, Az. I ZR 18/96, NJW 1948, 3342; OLG Braunschweig a.a.O.; Mellulis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 2. Aufl., Rz. 640; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., Einl. UWG Rz. 292). Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 BGB sei, wer mit dem Willen des Schuldners bei Erfüllung der Unterlassungspflicht als dessen Hilfsperson tätig werde (BGH a.a.O.; OLG Braunschweig a.a.O.; Mellulis a.a.O.; Baumbach/Hefermehl a.a.O.). Vorliegend seien die Rechtsanwälte aber nicht Erfüllungsgehilfen des Beklagten für dessen Unterlassungspflicht gegenüber der Klägerin tätig gewesen. Denn Rechtsanwälte, die auftragsgemäß die Rechtmäßigkeit eines Angebotes im Fernabsatz überprüften, seien keine Erfüllungsgehilfen, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit gegenüber der Klagseite bediene, weil es keine ausschließliche schuldrechtliche Verbindlichkeit dieser gegenüber darstelle, wettbewerbsrechtlich beanstandungsfrei gegenüber allen beworbenen Verkehrskreisen aufzutreten.

Eine Zurechnung gemäß § 831 BGB käme gleichfalls nicht in Betracht, weil – weiterhin eine unzutreffende Beratung durch die Streithelfer gedanklich unterstellt – der Beklagte auf die Richtigkeit der rechtsberatenden Tätigkeit der Streithelfer, in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte, habe vertrauen dürfen. Auswahlverschulden habe nicht angenommen werden können.


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