LG Düsseldorf: 1,8-fache Geschäftsgebühr ist bei wettbewerbsrechtlicher Abmahnung mit „durchschnittlicher Bearbeitungszeit“ überzogen

veröffentlicht am 13. August 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2010, Az. 38 O 19/10
§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei „einfachen“ Abmahnungen von „durchschnittlicher Bearbeitungsschwierigkeit“ der Ansatz einer Gebühr von 1,3 als ausreichend im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 2 UWG anzusehen sei. Die geforderte 1,8-fache Geschäfsgebühr wurde damit verworfen. Streitgegenständlich war die Werbung mit Selbstverständlichkeiten („Wir verkaufen nur 100% Originalware direkt vom Hersteller aus den aktuellen Kollektionen.“) und die Nichtannahme einer unfreien Rücksendung. Wie Martin Rätze von Trusted Shops erklärt, ist derzeit die Berufung beim OLG Düsseldorf anhängig, was nachvollziehbar ist, da der Streitwert mit ganz reichlichen 185.000,00 EUR bemessen wurde.

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