LG Düsseldorf: 10.000,00 EUR Streitwert für die (abgelehnte) Entfernung einer negativen eBay-Bewertung / Zum Unterschied „Tatsachenbehauptung“ und „Schmähkritik“

veröffentlicht am 2. Juni 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2004, Az: 12 O 6/04
§§ 823 Abs. 1, 824, 1004 Abs. 1 BGB

Das LG Düsseldorf hat in diesem etwas älteren Fall entschieden, dass die einfache Entfernung einer negativen eBay-Bewertung auch zu höheren Streitwerten erfolgen kann (hier: 10.000,00 EUR), wenn ein entsprechendes wirtschaftliches Interesse des Antragstellers dies rechtfertigt. Die Antragstellerin vertrieb über das Internetauktionhaus eBay unter dem Pseudonym „…-de“ einen Onlineshop für Sporternährung und Fitnessprodukte. Der Antragsgegner hatte bei ihr drei Packungen „…“ einer Nahrungsmittelergänzung für Sportler erworben. Bei „T.“ handelte es sich um einen pflanzlichen Wirkstoff, der u.a. die körperliche Ausdauer unterstützt und das Muskelwachstum förderte. In der Produktbeschreibung hatte die Antragstellerin die Ware mit der Bezeichnung „T. – 100 Kapseln à 750 mg“ und darunter „Das höchst dosierte T. auf dem Markt“ beworben. Der Antragsgegner beschwerte sich in der Folge, dass die Kapseln von dem gewünschten Wirkstoff nur 400 mg und nicht 750 mg des Wirkstoffes enthielten, was die Antragsstellerin nicht bestritt; bei den 750 mg handele es sich um die vom Hersteller auf der Verpackung angegebene Menge. Die Antragsstellerin erhielt daraufhin eine negative Bewertung mit dem Kommentar: „Beschwerde: statt der in der Werbung vorgegaukelten 750 mg T. nur 400 mg.

Das Landgericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Insbesondere stünde der Antragstellerin kein Unterlassungsanspruch aus § 824 BGB zu. Die Antragstellerin müsse es im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hinnehmen, dass Tatsachenbehauptungen, die nicht offensichtlich unwahr seien, bei dem vom dem Internetauktionhauses eBay vorgesehenen Bewertungsverfahren veröffentlicht würden. Ein Fall einer offensichtlichen Rechtsverletzung liege hier nicht vor.

An einer offensichtlichen Rechtsverletzung fehle es, da es sich nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung gehandelt habe. Die Antragstellerin habe mit der Aussage „T… – 100 Kapseln à 750 mg“ geworben. Dem habe der Antragsgegner entgegnet, die Kapseln würden lediglich 400 mg dieses Wirkstoffs enthalten. Dem wiederum sei die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Vielmehr trage sie vor, dass es zu Differenzen bei den Kapseln komme und dies normal sei. Mithin greift sie die inhaltliche Aussage des Antragsgegners, dass nicht 750 mg des Wirkstoffes „T…“ in einer Kapsel enthalten sind, nicht an. Wie die Antragstellerin in ihrer Entgegnung nämlich Dritten mitteilte, liege das Gesamtgewicht der einzelnen Kapsel bei 750 mg. Diese Aussage hat der Antragsgegner nicht angegriffen, sondern hat vielmehr auf die Menge des Wirkstoffes in der Kapsel abgestellt, die entgegen der Werbeaussage nicht bei 750 mg lag.

Auch ein Anspruch aus § 823 Abs.1 BGB i.V.m. § 1004 Abs.1 BGB scheide aus. Ein rechtswidriger Eingriff in das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs liege aus oben ausgeführten Gründen nicht vor. Die Antragstellerin begebe sich mit Produkten, die sie zum Verkauf anbietet, in die Öffentlichkeit. In diesem Fallmuss müsse sie auch negative Kritik hinnehmen, zumal es an einer unwahren Tatsachenbehauptung fehle.

Allein der Umstand, dass der Antragsgegner sich dahingehend geäußert habe, die Antragstellerin „gaukle“ Dritten etwas vor, rechtfertige einen Unterlassungsanspruch nicht. Diese wertende Äußerung basiere darauf, dass entgegen der Ankündigung der Antragstellerin – „T… – 100 Kapseln à 750 mg“ – diese gerade nicht den Wirkstoff „T…“ in der angekündigten Menge enthalten habe. Die in dem Wort „vorgaukeln“ enthaltene Wertung gründe sich mithin auf zutreffenden Tatsachen, die unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Gesamtumstände keinen Unterlassungsanspruch rechtfertigten, da auch kein Fall einer „Schmähkritik“ vorliege. Außerhalb des Wettbewerbsrecht komme ein Unterlassungsanspruch insbesondere aus §§ 823 Abs.1, 1004 BGB nur bei falschen Tatsachenbehauptungen oder bei Werturteilen, die als sog. „Schmähkritik“ zu bezeichnen seien und ausschließlich dazu dienten, den Kritisierten zu diffamieren, in Betracht (OLG Köln, MD 2004, 84, 87 – Warning). Ein solcher Fall liege nicht vor. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts sei der Begriff der Schmähkritik eng definiert. Danach mache auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten müsse vielmehr, daß bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. Sie müsse jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (BVerfG, NJW 1995, 3303; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rz.91). Die Äußerung des Antragsgegners basiere darauf, dass die Antragstellerin blickfangmäßig mit der Aussage „T… – 100 Kapseln à 750 mg“ geworben habe. Weitere Informationen hätten dem Antragsgegner nicht zur Verfügung gestanden, so dass für ihn ein berechtigter Anlass bestanden habe, der Äußerung der Antragstellerin entgegen zu treten. Eine bloße Diffamierung der Antragstellerin liege nicht vor.

Streitwert: 10.000,00 EUR

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