LG Düsseldorf: Die einstweilige Verfügung im Verfahren Apple ./. Samsung im Wortlaut

veröffentlicht am 30. August 2011

LG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2011, Az. 14c O 194/11
§§ 935, 890 ZPO

Das LG Düsseldorf hat bekanntlich einem geschmacksmusterrechtlich motivierten Antrag der Firma Apple Inc. entsprochen, der Firma Samsung Electronics GmbH den Vertrieb von iPad-ähnlichen Produkten in Europa und der Firma Samsung Electronics Co., Ltd. den Vertrieb von iPad-ähnlichen Produkten in Europa (ausgenommen den Niederlanden) zu verbieten (vgl. hier). Interessant dürfte der (von Apple im Verfügungsantrag genannte) Streitwert von 2.000.000,00 EUR vor dem Hintergrund dieses Beschlusses des OLG Düsseldorf (hier) sein. In der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2011 wurde die obige einstweilige Verfügung mit den Parteien verhandelt, eine Entscheidung aber auf den 09.09.2011 vertagt. Zum Beschluss im Volltext:


Landgericht Düsseldorf

Beschluss

Es wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung und in Kenntnis der Schutzschrift der Antragsgegnerinnen vom 29.07.2011 Folgendes angeordnet:

I.

Den Antragsgegnerinnen wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerinnnen, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union – jedoch hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) ausgenommen der Niederlande – Computerprodukte gemäß nachstehender Abbildungen

1) [Grafik, s. Antrag hier]

und / oder

2) [Grafik, s. Antrag hier]]

zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten (einschließlich zu bewerben), in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.

II.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen auferlegt.

III.
Bei Zustellung dieses Beschlusses ist eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen – mit Ausnahme der Anlagen ASt 1, ASt 2, ASt 19, ASt 28 und ASt 29 – sowie des Schriftsatzes vom 09.08.2011 beizufügen.

IV.
Der Streitwert wird auf 2.000.000,00 EUR festgesetzt.

I