LG Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 11.03.2015, Az. 37 O 78/14
§ 312j Abs. 2 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 4 EGBGB
Das LG Düsseldorf hat im Wege des Anerkenntnisurteils in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die Beschriftung eines Bestellbuttons in einem Onlineshop mit „Bestellung abschicken“ nicht den gesetzlichen Vorgaben der sog. Button-Lösung genügt. Aus der Beschriftung müsse sich unmissverständlich die Kostenpflicht ergeben, die durch einen Vertragsschluss ausgelöst wird. Dies gelte auch für ausländische Unternehmen, die Produkte ausdrücklich auch für den deutschen Verbraucher anbieten.
LG Düsseldorf: Die Formulierung „Bestellung abschicken“ auf einem Bestellbutton im Internet genügt nicht den gesetzlichen Vorgaben
veröffentlicht am 10. April 2015