LG Düsseldorf: Die gefälschte Kopie eines Kunstwerks von Prof. Jörg Immendorff muss vernichtet werden

veröffentlicht am 24. Oktober 2012

LG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2012, Az. 12 O 473/08
§ 16 Abs. 1 UrhG, § 96 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG a.F., § 98 Abs. 1 und Abs. 3 UrhG a.F.

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die urheberrechtswidrig erstellte Kopie eines Kunstwerkes (hier: Gemälde des Künstlers Prof. Jörg Immendorff „Ready-Made de l´Histoire dans Café de Flore“, vgl. Bericht des Handelsblatts hier) zu vernichten ist. Zu den ausführlichen rechtlichen Umständen verweisen wir auf den folgenden Volltext der Entscheidung:

Landgericht Düsseldorf

Urteil

Der Beklagte wird verurteilt, das angeblich von dem verstorbenen Prof. Immendorff stammende Gemälde mit dem Titel „Ready-Made de l’Histoire dans Café de Flore“ mit den Maßen 120 x 100 cm, graphische Darstellung gemäß Anlage K 2, zu vernichten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist die Witwe und alleinige Erbin des im Mai 2007 verstorbenen Künstlers Prof. Immendorff.

Im Mai 2008 entdeckte die Klägerin in der Düsseldorfer Repräsentanz des Wiener Auktionshauses B. das Bild „Ready-Made de l´Histoire dans Café de Flore“, wie in der Anlage K 2 abgebildet. Dort befand sich das Bild zum Zwecke einer anstehenden Auktion. Eine Fotokopie des Werkes war in dem Auktionskatalog wiedergeben. In dem Katalog werden die Maße 120 x 100 angegeben. Ebenfalls wird der Ehemann der Klägerin als Künstler angeführt. Aus dem Jahr 1987 existiert aus dem Werk von Prof. Immendorff ein gleichnamiges Gemälde, dieses jedoch mit den Maßen 150 x 175 cm. Dieses Gemälde befindet sich im Eigentum der C., Neuseeland.

Der Beklagte hatte das Gemälde von seinem Bruder, Herrn D., im Jahr 2001 erworben. Dieser hatte das Gemälde im Dezember 1999 im Atelier im Hause von Prof. Immendorff auf der E. in Düsseldorf für einen Kaufpreis von 30.000,00 DM gekauft, wobei die Übergabe des Bildes und die Annahme des Geldes von dem Mitarbeiter des Herrn Prof. Immendorff, dem Zeugen F., vorgenommen wurden. Zu diesem Gemälde existiert die als Anlage B 3 vorgelegte „Echtheitsbestätigung“, die einen „Affenstempel“ sowie eine Unterschrift mit dem Namenszug „A.“enthält.

Die Klägerin behauptet, das streitgegenständliche Gemälde sei eine Fälschung und ihr Ehemann habe keine Autorisierung für dieses Gemälde gegeben. Zudem könne das Bild nicht aus dem Jahr 1987 stammen, da sowohl der Holzrahmen als auch die Leinwand selbst kaum altersbedingte Erscheinungen oder Schutz aufweisen. Auch die Farben seien zu jung. Das Echtheitszertifikat sei gefälscht. Echtheitszertifikate seien bei Leinwandgemälden vor dem Jahr 2002 nicht erstellt worden.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das angeblich von dem verstorbenen Prof. Immendorff stammende Gemälde mit dem Titel „Ready-Made de l’Histoire dans Café de Flore“ mit den Maßen 120 x 100 cm, graphische Darstellung gemäß Anlage K 2, zu vernichten, hilfsweise seine Kennzeichnung als Fälschung auf der Bildoberfläche, hilfsweise auf der Rückseite des Gemäldes, hilfsweise die Schwärzung oder Entfernung der Signatur „A.“ unten rechts auf dem Gemälde vorzunehmen oder nach Wahl der Klägerin in die Vernichtung, Kennzeichnung als Fälschung, Signaturschwärzung oder -entfernung auf Kosten des Beklagten durch den zuständigen Gerichtsvollzieher einzuwilligen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, das Gemälde sei ein Original. Die Echtheitsbestätigung sei echt. Die Unterschrift stamme vom Künstler. Sie sei im Beisein von Herrn F. kurz vor der Übergabe unterzeichnet worden. Der Künstler habe an seinem Galeristen G. vorbei zur Finanzierung seines Lebensstils Bilder gegen Barzahlung verkauft.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen G., F., H., I. und J. sowie durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 27.01.2010 und 22.08.2012 Bezug genommen.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Vernichtung des streitgegenständlichen Gemäldes mit dem Titel „Ready-Made de l’Histoire dans Café de Flore“ mit den Maßen 120 x 100 cm, graphische Darstellung gemäß Anlage K 2, gemäß §§ 97 Abs. 1 a.F., 98 Abs. 1 a.F., 16 Abs. 1 UrhG.

Da es sich um eine Rechtsverletzung vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 01.09.2008 handelt, ist § 98 Abs. 1 a.F. UrhG einschlägig.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des Schöpfers Prof. Immendorff nach § 28 Abs. 1 UrhG und somit befugt, die Urheberrechte geltend zu machen, § 29 UrhG. Als Gesamtrechtsnachfolgerin stehen ihr die Vervielfältigungsrechte zu.

Bei dem von Prof. Immendorff stammenden Gemälde mit dem Titel „Ready-Made de l’Histoire dans Café de Flore“ mit den Maßen 175 x 150 cm, handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der bildenden Künste, § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur hinreichenden Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Gemälde um ein rechtswidrig verbreitetes Vervielfältigungsstück des von Prof. Immendorff geschaffenen Gemäldes mit dem Titel „Ready-Made de l’Histoire dans Café de Flore“ mit den Maßen 150 x 175 cm handelt.

Eine Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung des Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen. Die Art des Materials und des Herstellungsverfahrens ist nicht entscheidend (Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 16 Rn. 6, 7). Nicht nur die identische Werkwiedergabe stellt eine Vervielfältigung dar, sondern auch nahezu identische Vervielfältigungen (BGH, GRUR 1988, 533, 535 – Vorentwurf II; OLG Hamburg, NJW-RR 1999, 1133, 1135). Auch die Änderung der Größenverhältnisse stellt eine Vervielfältigung dar (BGH, GRUR 1966, 503 – Apfel-Madonna). Selbst unfreie Bearbeitungen werden als Vervielfältigungsstücke erfasst (BGH, NJW 2000, 2202 – Laras Tochter). Nachgemalte Gemälde stellen als Kopien von Originalen eine Vervielfältigung dar, nicht dagegen eine Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG. Ihr Hersteller ist gerade darum bemüht, das Werk eines berühmten Künstlers möglichst identisch nachzumalen. Unerheblich ist, ob es dazu besonderer Fähigkeiten bedarf (OLG Hamburg, NJW-RR 1999, 1133, 1135). Die vorliegenden Abweichungen sind derart gering, dass der Anwendungsbereich des §§ 23, 24 UrhG nicht eröffnet ist.

Der Sachverständige Prof. Dr. K. hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2012 in nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Weise zur hinreichenden Überzeugung der Kammer dargelegt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Gemälde um eine rechtswidrig hergestellte Kopie des Gemäldes des Künstlers Prof. Immendorff mit dem Titel „Ready-Made de l’Histoire dans Café de Flore“ mit den Maßen 150 x 175 cm handelt. Er hat ausgeführt, dass bei Auflage einer Folie, die das Gemälde „reproduziert“, auf das streitgegenständliche Gemälde, erkennbar sei, dass das Hauptmotiv proportional identisch übernommen wurde, wobei die Personengruppe als Motiv exakt übernommen worden sei. Des Weiteren lasse sich feststellen, dass bei dem streitgegenständlichen Gemälde vieles vereinfacht wurde. Die Umrisse der Personen würden weniger „leuchten“ und auf dem „Spiegel“ seien Details kaum identifizierbar, wobei es sich bei der Darstellung auf dem „Spiegel“ um ein Urmotiv von Prof. Immendorff unter der Überschrift „Ich wollte Künstler werden“ handele. Der Satz „Versuch Adler zu werden“ sei nicht übernommen worden. Darüber hinaus sei auffällig, dass der Hintergrund stark vereinfacht sei. Bei dem „Originalgemälde“ sei der Hintergrund wie ein „Wimmelbild“ gestaltet. Insgesamt sei zu erkennen, dass das streitgegenständliche Bild mithilfe eines Projektors erstellt worden sei. Auch die Signatur A. auf dem streitgegenständlichen Bild sei ungewöhnlich, da es an der Jakobinermütze fehle, die auf dem „Originalgemälde“ erkennbar sei. Zudem fehle der Titel des Bildes. Der Sachverständige Prof. Dr. K. hat weiter ausgeführt, dass es eine sogenannte „zweite Auflage“ von vorhandenen Motiven aus seiner Sicht bei A. nicht gegeben habe. Es habe zwar Bilderserien gegeben, wie die Serie Café Deutschland, diese habe jedoch lediglich ein identisches Setting, die Details seien aber unterschiedlich. Ferner hat er ausgeführt, dass Prof. Immendorff ein strenges Regiment mit den Assistenten geführt habe, so dass einzelne Striche mehrmals berichtigt werden mussten, bis sie die Billigung von Prof. Immendorff hatten. Daher könne er sich im Rahmen des Selbstverständnisses von A. nicht vorstellen, dass dieser das streitgegenständliche Bild autorisiert hätte.

Die Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. K. sind – bezogen auf den hier streitgegenständlichen Einzelfall – geeignet, zur hinreichenden Überzeugung der Kammer von einer rechtswidrig hergestellten Kopie des streitgegenständlichen Gemäldes mithilfe eines Projektors auszugehen. Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen, an dessen Kompetenz als Kunsthistoriker und langjähriger „Begleiter“ des Werkes von A. keine Zweifel bestehen. Prof. Dr. K. hat in schlüssiger Weise ausgeführt, aufgrund welcher Feststellungen er zu dem Ergebnis gelangt ist. Die Ausführungen waren widerspruchsfrei und neutral gehalten. Der Sachverständige hat seine Ausführungen auf die künstlerischen Aspekte beschränkt. Diese waren für die Kammer nicht zuletzt aufgrund der Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Bildes und einer Reproduktion des Originals ohne Weiteres nachvollziehbar. Anhaltspunkte für eine Parteilichkeit konnte die Kammer – auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Kammer anlässlich der Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2012 gewonnen hat – nicht feststellen. Prof. Dr. K. hat darüber hinaus in seiner Stellungnahme vom 23.01.2012 nachvollziehbar dargelegt, dass er im vorliegenden Fall keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt, sondern bereits aufgrund seines Renommees in der wissenschaftlichen Öffentlichkeit daran interessiert ist, das Werk von A. so korrekt wie möglich zu dokumentieren, wobei allein die künstlerischen Aspekte entscheidend sind. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass allein die Tatsache, dass der Sachverständige mit der Erstellung des Werkverzeichnisses beauftragt ist, nicht geeignet ist, von einer Parteilichkeit des Sachverständigen auszugehen. Dieser Umstand qualifiziert den Sachverständigen aufgrund seiner umfassenden Werkskenntnis vielmehr in besonderer Weise. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des möglichen Verlustes seiner Reputation in der wissenschaftlichen Öffentlichkeit ist die Kammer davon überzeugt, dass der Sachverständige die konkrete Beweisfrage allein aufgrund seiner Eigenschaft als Kunsthistoriker und Kenner des Werks von A. unparteilich beantwortet hat.

Die Aussage des Zeugen F. in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2010 führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Sie hat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür geliefert, dass das streitgegenständliche Echtheitszertifikat von Prof. Immendorff unterzeichnet wurde. An der Aussage des Zeugen F., dass es ab 1996 oder 1997 das Echtheitszertifikat in der streitgegenständlichen Form gab, bestehen vielmehr erhebliche Zweifel. Er hat ausgesagt, dass die Zeugin H. diesen Text dazu entworfen habe. Diese konnte sich aber nicht erinnern, ab wann die Echtheitszertifikate ausgestellt wurden. Sie war vielmehr der Meinung, dass „am Anfang“ solche Zertifikate nicht ausgestellt wurden. Soweit der Zeuge F. demgegenüber ausgesagt hat, dass er zu 99,9 % ausschließen könne, dass die Zertifikate nicht von Prof. Immendorff erstellt wurden, ist schon nicht ersichtlich, aufgrund welcher Tatsachen er insoweit zu der von ihm angegebenen Sicherheit gelangt ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Zeugin H. ausgesagt hat, dass auch ein anderer das Zertifikat hätte erstellen können und die Zertifikate auch „auf Vorrat“ ausgestellt worden seien.

Die Aussage des Zeugen I. war unergiebig, da er erst in der Zeit von 2001 – 2002 für Prof. Immendorff gearbeitet hat. Auch die Aussage des Zeugen J. war unergiebig, da er keine genauen Erinnerungen daran hatte, ab wann Echtheitszertifikate ausgestellt wurden.

Der Beklagte hat die Vervielfältigung verbreitet. Eine rechtswidrige Verbreitung liegt vor, wenn der Verbreitende nicht Inhaber des Verbreitungsrechts ist oder wenn er die Grenzen des ihm eingeräumten Verbreitungsrechts überschreitet. Die Verbreitung rechtwidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke ist nach § 96 Abs. 1 UrhG rechtswidrig und kann als solche nur vom Urheber selbst bzw. von einem ausschließlichen Inhaber des Verbreitungsrechts, das nicht auf die Verbreitung selbst hergestellter Vervielfältigungsstücke oder einer bestimmten Zahl von Vervielfältigungsstücken beschränkt ist und der Dritten die Verbreitung gestatten darf, vorgenommen oder aber gegenüber dem Dritten nach § 184 BGB genehmigt werden (Dreier, in: Dreier/Schulze, aaO, § 98 Rn. 7). Der Beklagte hat auf einer Vorbesichtigung einer Auktion das Bild der Öffentlichkeit zum Zwecke der Versteigerung dargeboten.

Dies geschah in rechtswidriger Weise. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht in ausreichender Weise vorgetragen bzw. nachgewiesen, dass ihm die Verbreitung dieser „Kopie“ gestattet war. Grundsätzlich trifft den Anspruchssteller die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Im Urheberrecht ist dies im Zusammenhang mit § 16 UrhG zu sehen. Danach ist grundsätzlich jede Vervielfältigung eines Werkes rechtswidrig, es sei denn, es liegt ein Einverständnis bzw. ein Rechtfertigungsgrund vor. Denn das Vervielfältigungsrecht stellt sich nach § 15 Abs. 1 UrhG als Verbotsrecht des Urhebers dar; ihm steht das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung zu. Damit ist bereits jede Vervielfältigung rechtswidrig, es sei denn, es liegt ein Ausnahmetatbestand in Form einer gesetzlichen Schranke oder einer sonstigen vertraglichen Rechtfertigung vor. Dem steht nicht der Wortlaut des § 98 Abs. 1 a.F. UrhG entgegen. Dieser könnte zu dem Schluss führen, dass die Widerrechtlichkeit ein anspruchsbegründendes Merkmal darstellt, indes ergibt sich eine abweichende Regelung zu den sonstigen Urheberrechtsregelungen des §§ 97, 16 UrhG aus dem Wortlaut nicht. Es entspricht auch nicht dem Sinn und Zweck der Regelung. Sie dient dem Schutz des Werkschöpfers insbesondere vor einer Marktverwirrung und einer Beeinträchtigung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Wer sich auf eine gesetzliche Schranke oder einen vertraglichen Rechtfertigungsgrund bzw. auf eine Erlaubnis beruft, muss diese darlegen und beweisen (Lütje, in: Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl. 2000, § 97 Rn. 67, 68). Als Rechtfertigung kommt vorliegend die Einwilligung des Künstlers A. in Betracht. Einen entsprechenden Nachweis in Bezug auf das streitgegenständliche Bild hat der Beklagte nicht erbracht. Soweit er vorträgt, dass die „Kopie“ mit Einverständnis von Prof. Immendorff verkauft wurde, erfolgt dieser Vortrag schon ersichtlich ins Blaue hinein.

Das Bild steht im Eigentum des Beklagten.

Die Vernichtung ist verhältnismäßig im Sinne von § 98 Abs. 3 a.F. UrhG. Der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand kann nicht zumutbar auf andere Weise beseitigt werden. Es ist weder von dem Beklagten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass eine dauerhafte Kennzeichnung als Fälschung möglich ist. Zudem hat die Klägerin ein überwiegendes Interesse daran, zu verhindern, dass das streitgegenständliche Vervielfältigungsstück neben das Original tritt und das Original wenigstens auf den ersten Blick nicht mehr von dem Vervielfältigungsstück unterschieden werden kann, wenn etwa im Laufe der Zeit die Kennzeichnung als „Fälschung“ verloren geht oder beseitigt wird (vgl. OLG Hamburg, ZUM 1998, 938, 942).

Da der Hauptantrag Erfolg hat, bedarf es einer Entscheidung über die Hilfsanträge nicht.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 22.09.2012 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Er enthält keinen entscheidungserheblichen neuen Tatsachenvortrag.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

Streitwert: 75.000,00 EUR

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