LG Düsseldorf: Die Gestaltung eines Kleidungsstücks kann durch Farbgestaltung und Motivanordnung als Geschmacksmuster geschützt sein

veröffentlicht am 7. August 2015

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2015, Az. 14c O 55/15
Art. 19 Abs. 2, Abs. 1 GGV, Art. 89 Abs. 1 lit. d) GGV

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Damenbluse mit Flamingo-Motiven als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt sein kann. Werde eine ähnliche Bluse von einem Dritten vertrieben, die auf Grund von Schnitt, Farbgestaltung und Motivanordnung denselben Gesamteindruck erwecke und sich daher als Nachahmung darstelle, bestehe diesbezüglich Anspruch auf Unterlassung und Auskunft. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Düsseldorf

Urteil

Die einstweilige Verfügung vom 16.04.2015 wird bestätigt.

Die Antragsgegnerin trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch.

Die Antragstellerin produziert unter anderem unter der Marke „Princess Goes To Hollywood“ für ihre Kunden weltweit unter anderem bedruckte Textilien für Oberbekleidung. So vertrieb sie im Jahre 2013 an Geschäfte und Online-Shops unter anderem in Deutschland die nachfolgend abgebildete Bluse:

[Abb.]

Die Antragsgegnerin ist ebenfalls ein Modeunternehmen. Sie produziert und verkauft unter der Marke „Lieblingsstück“ ebenfalls unter anderem bedruckte Textilien für Oberbekleidung, so auch die im Tenor der einstweiligen Beschlussverfügung abgebildete Bluse mit dem dort bildlich wiedergegebenen Stoffmuster. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.03.2015 (Anlage AS 6) mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin deshalb ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 27.03.2015 (Anlage AS 7) ab.

Auf Antrag der Antragstellerin vom 02.04.2015 und in Kenntnis der Schutzschrift vom 30.03.2015 hat die Kammer der Antragsgegnerin durch einstweilige Beschlussverfügung vom 16.04.2015 bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel unter Ziffer I. untersagt,

Oberbekleidung herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen oder zu gebrauchen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen, die eine Gestaltung aufweisen, wie sie aus den nachfolgenden Abbildungen ersichtlich sind:

[Abb.]

und/oder

[Abb.]

und/oder

[Abb.]

Überdies hat die Kammer der Antragsgegnerin unter Ziffer II. der Beschlussverfügung aufgegeben, der Antragstellerin Auskunft über die Herkunft und den W-Weg von Verletzungsgegenständen gemäß Ziffer I. zu erteilen durch Vorlage eines verbindlichen und vollständigen Verzeichnisses, das sich zu erstrecken hat auf Namen und Anschrift des Herstellers, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Verletzungsgegenstände gemäß Ziffer I., der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie auf die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände.

Gegen die einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20.04.2015 Widerspruch eingelegt und diesen begründet.

Die Antragstellerin stützt den Unterlassungs- und Auskunftsanspruch in erster Linie auf Geschmackmusterrecht. Sie ist der Ansicht, ihr stünden zwei nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu und zwar zum einen an der Erscheinungsform der von ihr vertriebenen Bluse (im Folgenden: Verfügungsgeschmacksmuster 1), zum anderen an der Erscheinungsform des nachfolgend bildlich wiedergegebenen Stoffdesigns (im Folgenden: Verfügungsgeschmacksmuster 2):

[Abb.]

Hierzu behauptet sie, ihre Mitarbeiterin I habe im Jahr 2013 die beiden Verfügungsgeschmacksmuster entworfen. Die Musterkollektion sei sodann von der Firma C in Hongkong gefertigt worden, der sie zu diesem Zweck die Muster vorgelegt habe. Die Bluse und dem folgend das Stoffdesign seien weltweit erstmalig der Öffentlichkeit in der EU-Gemeinschaft vorgestellt worden und zwar zeitgleich Mitte/Ende Juni 2013 in Showrooms in Deutschland (Hamburg, Berlin, München, Offenbach, Düsseldorf und Sindelfingen) sowie in Österreich (Salzburg und Wien), Belgien, Dänemark, Frankreich, England und den Niederlanden. Die Verfügungsgeschmacksmuster seien neu und eigenartig, insbesondere sei die konkrete Anordnung der Flamingos in Kombination mit der Farbgebung der Motive und des Stoffes nicht vorbekannt gewesen. Die angegriffene Bluse sowie das angegriffene Stoffdesign stellten eine Nachahmung der Verfügungsgeschmacksmuster dar, denn die vorhandenen Unterschiede seien für den Gesamteindruck ohne Bedeutung.

Hilfsweise stützt sie die Ansprüche auf lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz. Hierzu behauptet sie, sie habe seit dem Jahre 2013 auf der Grundlage der beiden Klagegeschmacksmuster Erzeugnisse in großem Umfang hergestellt und vertrieben.

Äußerst hilfsweise stützt sie die Ansprüche auf §§ 823, 1004 BGB.

Schließlich behauptet sie, ihr sei erstmals am 09.03.2015 durch den „Conley`s Katalog (Sommer 2015) bzw. im Internet unter www.conleys.ch / www.conleys.de aufgefallen, dass die Antragsgegnerin die nunmehr angegriffene Bluse vertreibe.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 16.04.2015 zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 16.04.2015 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag vom 02.04.2015 zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, Tiermotive seien schon nicht schutzfähig. Überdies würden auf dem Markt und in der Modewelt seit Jahrzehnten Blusen mit vergleichbaren Flamingo-Motiven hergestellt und vertrieben. Schließlich liege auch keine Nachahmung vor, wie zum einen die vorhandenen Unterschiede in Schnitt und Farbgestaltung der Bluse sowie den Tiermotiven zeigten; zum anderen sei ihr das angegriffene Design von der Firma C in Hongkong als freies Motiv angeboten worden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung vom 16.04.2015 ist zu bestätigen, weil weiterhin glaubhaft ist, dass der Antragstellerin ein Verfügungsanspruch zusteht und ein Verfügungsgrund besteht.

I.
Die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf und die Reichweite der Zuständigkeit für Verletzungen ergeben sich aus den Art. 82 Abs. 1, 83 Abs. 1, 90 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) i. V. m. Art. 80 Abs. 1, 81 lit. a) GGV, § 1 der Verordnung vom 30.08.2011, GV.NRW.S. 468/SGV.NRW.301 i.V.m. der Verordnung vom 11.05.2004 GV.NRW S. 244/SGV.NRW.301.

II.
Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterlassung im tenorierten Umfang aus Art. 19 Abs. 2, Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. d) Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) zu. Denn der Vertrieb der angegriffenen Bluse stellt eine Verletzung der Verfügungsgeschmacksmuster 1 und 2 dar. Einer Prüfung der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche bedarf es mithin nicht.

1.
Die Antragstellerin ist Inhaberin der beiden nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Inhaber des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist stets derjenige, der das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Sinne des Art. 14 GGV innehat, also der Entwerfer bzw. sein Arbeitgeber oder sein Rechtsnachfolger (vgl. Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 11 Rz. 7).

Die Kammer sieht es aufgrund der eidesstattlichen Versicherung der Frau I vom 01.04.2015 (Anlage AS 4) als ausreichend glaubhaft gemacht an, dass diese als Angestellte der Antragstellerin beide Verfügungsgeschmacksmuster designt hat.

2.
Die Verfügungsgeschmacksmuster 1 und 2 werden durch folgende Merkmale geprägt:

a) Verfügungsgeschmacksmuster 1:

(1) Weit und lang geschnittene, langärmlige Damenbluse,

(2) mit V-Ausschnitt,

(3) der mittels eines Bändchens etwas verkleinert werden kann,

(4) aus Seide,

(5) in der Farbe Rosé gehalten, wobei diese wie mit einem Schwamm tupfend auf den Stoff aufgebracht erscheint,

(6) der Stoff zeigt eine Vielzahl von Flamingos, die in verschiedenen Posen, versetzt aber stets einen in etwa gleichen Abstand zueinander wahrend und auf dem Fuß/den Füßen stehend (im Folgenden: stehend) angeordnet sind,

(7) wobei die Flamingos wie mit Tusche abstrakt gezeichnet wirken

(8) und der Bereich der Flügel durch einen dunkleren Roséton hervorgehoben wird.

Insgesamt wirkt das Verfügungsgeschmacksmuster 1 durch das verwandte Material und die Art der Zeichnung der Flamingos leicht, weiblich und edel, zugleich durch den Schnitt der Bluse aber auch sportlich-lässig.

b) Verfügungsgeschmacksmuster 2:

(1) Stoff aus Seide,

(2) in der Farbe Rosé gehalten, wobei diese wie mit einem Schwamm tupfend aufgebracht wirkt,

(3) der Stoff zeigt eine Vielzahl von Flamingos, die in verschiedenen Posten, versetzt aber steht einen in etwa gleichen Abstand zueinander wahrend und stehend angeordnet sind,

(4) wobei die Flamingos wie mit Tusche abstrakt gezeichnet wirken

(5) und der Bereich der Flügel durch einen dunkleren Roséton hervorgehoben wird.

Das Verfügungsgeschmacksmuster 2 vermittelt hierdurch einen leichten und edlen, zugleich aber auch verspielten Eindruck.

3.
Die Verfügungsgeschmacksmuster sind rechtsbeständig. Zunächst sind sowohl die Bluse als auch das Stoffmuster dem Schutz als Geschmacksmuster im Sinne des Art. 3 GGV zugänglich. Insbesondere kann dem Einwand der Antragsgegnerin, Tiermotive seien nicht schutzfähig, nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin beansprucht keinen Schutz für die bloß naturalistische Darstellung eines Flamingos, vielmehr für die abstrakte Darstellung in Kombination mit der Anordnung auf dem Stoff sowie der Farbgestaltung der Tiermotive und des Stoffes.

Weiterhin ist im Verfahren betreffend eine Verletzungsklage von der Rechtsgültigkeit des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters auszugehen, wenn der Rechteinhaber Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 GGV erbringt und angibt, inwiefern sein Geschmacksmuster Eigenart aufweist, Art. 85 Abs. 2 GGV.

a)
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsgeschmacksmuster Mitte/Ende Juli 2013 der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmalig zugänglich gemacht worden sind.

Ein Geschmacksmuster gilt als im Sinne des Art. 11 Abs. 1 GGV der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es in solcher Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet und auf sonstige Weise offenbart wurde, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweiges im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte, Art. 11 Abs. 2 S. 1 GGV. Die Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung ihrer Mitarbeiterin I vom 14.04.2015 (Anlage AS 8 ) glaubhaft gemacht, dass sie ihre Bluse Mitte/Ende Juli 2013 erstmalig in verschiedenen Showrooms in Deutschland und anderen Ländern der Gemeinschaft präsentiert hat. Damit hat sie zum einen das Verfügungsgeschmacksmuster 1, mit ihm aber auch das Verfügungsgeschmacksmuster 2 in solcher Weise offenbart, dass es den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftskreises im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte.

Selbst wenn man – bezogen auf das Verfügungsgeschmacksmuster 2 – der Ansicht Ruhls folgend im Rahmen des Art. 11 GGV die Kenntnis der Fachkreise aller relevanten Wirtschaftszweige fordert (vgl. Ruhl, a.a.O., Art. 11 Rz. 20), so ist von einer Offenbarung des Verfügungsgeschmacksmusters 2 im Sinne von Art. 11 Abs. 2 GGV auszugehen: Zwar mag das Stoffdesign nicht allein die Fachkreise für Damenmode betreffen, sondern beispielsweise auch die Hersteller von Krawatten und Vorhängen; indes ist davon auszugehen, dass auch ein nennenswerter Teil der Fachkreise dieser Wirtschaftszweige im gewöhnlichen Geschäftsverlauf Kenntnis von dem Stoffdesign erlangen konnte, da es zum normalen Geschäftsverlauf auch dieser Wirtschaftszweige gehören dürfte, sich durch die Recherche in benachbarten Wirtschaftszweigen inspirieren zu lassen.

b)
Die Antragstellerin hat weiter angegeben, worin sie die Eigenart der beiden Verfügungsgeschmacksmuster sieht, und zwar in der Farbgestaltung einerseits und der Gestaltung und Anordnung der Flamingomotive andererseits, und dass es eine solche Kombination im vorbekannten Formenschatz nicht gibt.

c)
Die Vermutung der Rechtsgültigkeit hat die Antragsgegnerin nicht durch den nach Art. 90 Abs. 2 GGV im einstweiligen Verfügungsverfahren statthaften Einwand der Nichtigkeit wegen fehlender Eigenart widerlegt. Zum einen hat sie weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass die von ihr entgegen gehaltenen Blusen einschließlich ihrer eigenen vorbekannt waren. Überdies zeigen die Blusen anderer Hersteller, soweit erkennbar, eine deutlich andere Gestaltung: Die Stoffmuster wirken entweder deutlich unruhiger, indem die gezeigten Flamingos zur Seite gekippt bzw. mit dem Kopf nach unten gezeigt werden, oder deutlich strenger/geometrischer, da ein und dasselbe Flamingomotiv in einer Reihe angeordnet gezeigt wird. Teils ist auf die Vorderseite des Kleidungsstücks nur ein großer Flamingo zu sehen. Die Verfügungsgeschmacksmuster weisen mithin einen deutlichen Abstand zu allen entgegengehaltenen Motiven auf.

4.
Die angegriffene Bluse und mit ihr der angegriffene Stoff erwecken beim informierten Benutzer auch keinen anderen Gesamteindruck als die Verfügungsgeschmacksmuster und stellen das Ergebnis einer Nachahmung dar, Art. 10 GGV.

a)
Für die Verletzungsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 GGV kommt es darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des nicht eingetragenen Musters übereinstimmt, wobei nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 285, Rz. 30 – Kinderwagen II). Bei der Beurteilung des Schutzumfanges des Verfügungsgeschmacksmusters ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen, Art. 10 Abs. 2 GGV. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht dabei eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer keinen unterschiedlichen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH a.a.O., Rz. 31 m.w.N.). Darüber hinaus wird der Schutzumfang des Verfügungsgeschmacksmusters auch durch seinen Abstand vom vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Verfügungsgeschmacksmusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist auch dessen Schutzumfang (vgl. BGH a.a.O., Rz. 32).

b)
Der Schutzbereich der beiden Verfügungsgeschmacksmuster ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zumindest durchschnittlich. Bei dem Entwurf einer Bluse und eines Stoffes besteht ein großer Gestaltungsspielraum. Selbst die entgegen gehaltenen Blusen als vorbekannt unterstellt, setzen sich die Verfügungsgeschmacksmuster, wie oben ausgeführt, hiervon erkennbar ab und begründen einen jedenfalls durchschnittlichen Schutzbereich.

c)
Die angegriffenen Ausführungsformen werden von diesem Schutzbereich erfasst.

Für die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks sind die Übereinstimmungen und Unterschiede in den einzelnen Merkmalen zu gewichten und so der Gesamteindruck aus der Sicht eines informierten Benutzers zu beurteilen (Art. 10 Abs. 1 GGV). Dieser kennt verschiedene Geschmacksmuster, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, verfügt über gewisse Kenntnisse über die Elemente, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, und benutzt die Produkte mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit. Seine Kenntnisse und der Grad seiner Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln ( EuGH, Urteil vom 20.11.2011 – C281/10, GRUR 2012, 506 Rn 59 – PepsiCo/Grupo Promer; BGH GRUR 2013, 285 Rz. 55 – Kinderwagen II).

Des Weiteren gilt, dass für den Vergleich des Gesamteindruck der Verfügungsgeschmacksmuster und der angegriffenen Muster alle prägenden Merkmale heranzuziehen sind, nicht ausschließlich die Merkmale, auf denen die Eigenart beruht (BGH GRUR 2011, 142 Rz. 14 – Untersetzer; Ruhl, a.a.O., Art. 10 Rz. 37 f.). Allerdings kann solchen Merkmalen besonderes Gewicht zukommen, die den Abstand vom Formenschatz begründen (Ruhl, a.a.O., Art. 10 Rz. 32 unter Hinweis auf die Kammerrechtsprechung).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze gilt Folgendes:

aa)
Der Schnitt der angegriffenen Bluse unterscheidet sich nicht augenfällig von dem der durch das Verfügungsgeschmacksmuster 1 geschützten Bluse. Die angegriffene Bluse ist ebenfalls lang und weit geschnitten und hat lange Ärmel (Merkmal (1)). Auch das Merkmal (2) ist im Wesentlichen übernommen, denn auch die angegriffene Bluse verfügt über einen V-Ausschnitt. Soweit die angegriffene Bluse anstelle eines Bändchens im Bereich des Halsausschnitts über eine Knopfleiste verfügt, die sich bis zum unteren Brustbereich erstreckt, und überdies nicht aus Seide, vielmehr aus 100 % Baumwolle gefertigt ist, wird der informierte Benutzer dies nicht als für den Gesamteindruck wesentliche Unterschiede wahrnehmen. Denn auch Baumwolle ist ein leichtes, für die Herstellung von Sommerblusen häufig genutztes Material. Zugleich ist die konkrete Ausgestaltung des Halsausschnittes für Sommerblusen typisch, so dass der informierte Benutzer sie zur Ermittlung des Gesamteindrucks untergewichten wird.

Besondere Aufmerksamkeit wird der informierte Benutzer vielmehr den Merkmalen (5) bis (8) des Verfügungsgeschmacksmusters 1 schenken, da diese die Bluse von anderen Sommerblusen deutlich unterscheidbar machen und den Gesamteindruck auch deshalb besonders prägen, weil sie ihm so aus dem vorbekannten Formenschatz nicht bekannt sind. Diese Merkmale sind im Wesentlichen übernommen: Der Stoff ist in der Farbe Rosé gehalten, die wie mit einem Schwamm tupfend aufgebracht erscheint; aufgedruckt sind in nahezu gleicher Größe und in nahezu gleichem Abstand zueinander wie beim Verfügungsgeschmacksmuster 1 abstrakt gezeichnete Flamingos in verschiedenen, stets aber stehenden Posen. Zwar wirken die Flamingos bei der angegriffenen Bluse weniger detailgetreu gezeichnet, auch wirkt die Bluse insgesamt farblich kräftiger. Diese optisch wahrnehmbaren Unterschiede sind indes in erster Linie Folge des abweichend verwandten Stoffs, was der informierte Benutzer deshalb auch entsprechend wertet und die somit die angegriffene Bluse nicht aus dem Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters 1 hinauszuführen vermögen.

bb)
Aus den unter aa) genannten Erwägungen stellt die angegriffene Bluse auch eine Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters 2 dar, da das Stoffdesign der Bluse denselben Gesamteindruck wie das durch das Verfügungsgeschmacksmuster 2 geschützte Stoffdesign erzeugt.

b)
Die angefochtene Benutzung stellt sich auch als Ergebnis einer Nachahmung der geschützten nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster dar, was nach Art. 19 Abs. 2 GGV Voraussetzung für das Bestehen eines ausschließlichen Rechts nach Art. 19 Abs. 1 GGV ist.

Zwar trägt grundsätzlich der Schutzrechtsinhaber die Beweislast für das Vorliegen einer Nachahmung (vgl. Art. 19 Abs. 2 S. 1 GGV). Liegen indes besondere, über den gemeinsamen Gesamteindruck hinausgehende Übereinstimmungen der Streitmuster vor, die den Schluss nahelegen, dass das geschützte Geschmacksmuster nachgeahmt wurde, so kehrt sich die Beweislast zu Lasten der als Verletzer belangten Partei um (Urteil der Kammer vom 18.04.2007, 14c O 78/06; Ruhl, a.a.O., Art. 19 Rn. 72 f.; Eichmann/von Falckenstein, GeschmMG, 3. Aufl., Allg. Rn. 19; Bulling/Langöhrig/Hellwig, GGV, 2003, Rn. 91). Unter diesen Voraussetzungen trägt der Verletzer die Beweislast für das Nichtvorliegen einer Nachahmung, nämlich dafür, dass die angefochtene Benutzung das Ergebnis eines selbständigen Entwurfs eines Entwerfers ist, der das als Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützte Muster nicht kannte (vgl. Art. 19 Abs. 2 S. 2 GGV).

So liegt der Fall hier. Angesichts der Intensität der Übereinstimmungen liegt mehr als nahe, dass der Entwerfer des angegriffenen Musters die Muster der Antragstellerin als Vorlage verwendet hat. Die Antragsgegnerin hätte mithin oblegen, konkret darzulegen, dass es sich um eine unabhängige Parallelschöpfung handelt. Dies hat sie nicht getan. Im Gegenteil spricht hiergegen, dass ihr das in Rede stehende Stoffmuster von der Firma C in Hongkong angeboten wurde, der Firma, die die Bluse der Antragstellerin gefertigt hat. Soweit die Antragsgegnerin hierzu vorgetragen hat, das Design sei ihr als freies Motiv angeboten worden, ist dieser Vortrag vor dem Hintergrund, dass es nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 19 Abs. 2 S. 2 GGV für die Frage der Nachahmung einzig auf die Kenntnis des Musterentwerfers ankommt, unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob der Rechtsnachfolger des nachahmenden Entwerfers, der Hersteller oder dessen Abnehmer Kenntnis von dem Vorbildmuster oder von der Tatsache der Nachahmung haben oder hatten (vgl. Urteilt der Kammer, a.a.O.; Ruhl, a.a.O., Art. 19 Rz. 73). Ihre Kenntnis ist weder erforderlich, um die Nachahmung zu bejahen, noch schützt sie ihre fehlende Kenntnis vor dem Verletzungsvorwurf, für den es auf ein Verschulden gerade nicht ankommt.

III.
Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO.

IV.
Der Anspruch auf Auskunftserteilung beruht aus den genannten Gründen auf Art. 19 Abs. 1, 10, 89 Abs. 1 lit. d) GGV i.V.m. § 46 Abs. 7 DesignG. Die Auskunftserteilung kann nach § 46 Abs. 7 DesignG auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, da es sich um eine offensichtliche Rechtsverletzung handelt.

V.
Schließlich liegt auch der erforderliche Verfügungsgrund vor. Die Antragstellerin ist zur Wahrung ihrer Rechte auf einstweiligen Rechtsschutz angewiesen. Sie hat durch eidesstattliche Versicherung ihrer Mitarbeiterin I (Anlage AS 4) glaubhaft gemacht, dass sie erst am 09.03.2015 Kenntnis von dem Vertrieb der angegriffenen Bluse und entsprechend dem angegriffenen Stoffdesign erlangt hat. Durch den bereits am 02.04.2015 gestellten Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung hat sie gezeigt, dass ihr die Sache dringlich ist.

VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.

Streitwert: 75.000,- €

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