LG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2013, Az. 14c O 99/13
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Onlinehändler nicht den QR-Code (hier) eines Mitbewerbers verwenden darf, um damit Kunden auf seine eigene Website zu leiten. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Kunden eine Verbindung zwischen den beiden Unternehmen annehmen könnten und ihre Gewährleistungsansprüche dann gegen den Mitbewerber richten. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Düsseldorf – Irreführung durch Verwendung eines fremden QR-Codes).
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