LG Düsseldorf: Filesharing – 300,00 EUR Schadensersatz pro Musiktitel / Berichtet von Dr. Damm und Partner

veröffentlicht am 14. Januar 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2010, Az. 12 O 521/09
§
§ 97, 31, 19a UrhG

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, von dem Filesharing in Tauschbörsen betrieben wurde, als Täter der Urheberrechtsverletzung anzusehen ist, wenn er lediglich behauptet, dass ein Dritter seinen Anschluss unberechtigt benutzt habe, dies allerdings nicht substantiiert. Es spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich sei, welche durch ein bloßes Bestreiten nicht widerlegt werde. Aus diesem Grund wurde der Anschlussinhaber auch zum Schadensersatz für den Download diverser Musikaufnahmen verurteilt. Dieser betrug 300,00 EUR pro Musiktitel, wobei der GEMA-Tarif VR-W I als Schätzungsgrundlage diente. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier. Zur Schadensersatzhöhe führte das Gericht aus:

„Die Höhe des Schadenersatzanspruchs kann anhand der Angaben der Klägerinnen auf den geforderten Betrag geschätzt werden (§ 287 ZPO). Der von den Klägerinnen herangezogene GEMA-Tarif VR-W I, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,– € vorsieht, erscheint der Kammer als Ausgangspunkt für die Schätzung geeignet. Denn zum einen ist die Anzahl der Downloads weder bekannt, noch sind die Filesharing-Programme auf eine Erfassung der Anzahl der Downloads angelegt. Zum anderen führt der Umstand, dass sich die Abrufe zahlenmäßig im unteren Bereich halten, nicht zur Untauglichkeit des Tarifs als Schätzungsgrundlage, denn der Verletzer trägt das Risiko der wirtschaftlichen Verwertung einer Pauschallizenz (vgl. Dreier/Schulze, 3. Aufl. 2008, § 97 UrhG Rn 62).

Da Streams im Gegensatz zu den vom Beklagten ermöglichten Downloads nicht auf eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet sind, ist zunächst ein Aufschlag von 50 % gerechtfertigt. Die unkontrollierbare Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer und Downloads und der Umstand, dass die Ermöglichung eines Downloads in einem Filesharing-Netzwerk mittelbar zu einer Vervielfachung der Verbreitung führt, da die Filesharing-Programme in ihren Grundeinstellungen vorsehen, dass eine heruntergeladene Datei ihrerseits wieder zum Abruf bereitgehalten wird, lässt eine Verdoppelung dieses Betrages auf den Betrag von 300,– € als angemessen erscheinen.“

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