LG Düsseldorf: Filesharing – Haftung für offenes WLAN

veröffentlicht am 1. Oktober 2010

LG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2008, Az. 12 O 229/08
§ 97 Abs. 1 UrhG

Das LG Düsseldorf hat in diesem Urteil klargestellt, dass der Nutzer eines ungesicherten WLAN für Urheberrechtsverletzungen haftet, die über diesen Anschluss begangen wurden. Unerheblich sei, wer die Urheberrechtsverletzung letztendlich begangen habe, auch wenn der Inhaber nachweist, dass er und seine Familienangehörigen zum angegebenen Down-/Upload-Zeitpunkt nicht im Hause waren. Durch die Unterlassung einfachster Sicherungsmaßnahmen habe er mit dem offenen WLAN-Anschluss eine Gefahrenquelle geschaffen, ohne die Urheberrechtsverletzungen nicht möglich gewesen wären. Damit sei die Schaffung des Internetzuganges für die Rechtsverletzung in jedem Fall kausal. Zumutbare Sicherungsmaßnahmen seien unterlassen worden. Diese wären gewesen: Benutzerkonten für verschiedene Nutzer des Computers mit jeweils eigenem Passwort, Minimierung des Zugriffsrisikos von außen durch Verschlüsselung des WLAN-Netzes. Das LG Düsseldorf setzt damit strengere Maßstäbe an als das OLG Frankfurt. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

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