LG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2024 , Az. 2a O 112/23
Art. 6 Abs. 1 DSA, Art. 8 DSA
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Google für Rechtsverstöße Dritter innerhalb der Google Ads haftet, wenn ein Rechteinhaber (hier: ein Markeninhaber) Google auf den Rechtsverstoß zuvor aufmerksam gemacht und Google untätig geblieben ist. Im vorliegenden Fall wurden durch Google Anzeigensuchtreffer generiert, bei denen es sich nicht um Anzeigen der Markeninhaberin handelte, die jedoch auf den ersten Blick nicht erkennen ließen, dass es sich nicht um eine Anzeige der Markeninhaberin handelte. Google haftete hier nach dem Digital Services Act (DSA). Google erfülle durch die Zurverfügungstellung ihrer Online-Suchmaschine mit der Möglichkeit, Werbeanzeigen zu schalten, zwar nicht selbst den Tatbestand einer Markenverletzung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV. Denn sie betreibe weder die angegriffenen Phishingwebsites unter Nutzung des angegriffenen Zeichens, noch benutzt sie diese in Werbeanzeigen. Auch eine Haftung Googles als Teilnehmerin an der Markenverletzung der Phishingseitenbetreiber scheide aus. Eine solche setze für die in Betracht kommende Gehilfenstellung zumindest einen bedingten Vorsatz voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen müsse. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Markeninhaberin erfolgte indes vor Inserierung seitens Google keine Überprüfung der Werbeanzeigen hinsichtlich etwaiger Markenrechtsverletzungen. Der Umstand, dass Google allgemein Kenntnis von möglichen Gesetzesverstößen auf ihrer Plattform gehabt und/oder damit gerechnet haben mag, dass es dort zu vergleichbaren Rechtsverletzungen komme, begründe noch keinen bedingten Vorsatz in Bezug auf die ihr nicht konkret zur Kenntnis gelangten Gesetzesverstöße Dritter. Google hafte jedoch vorliegend als Störerin. Die Störerhaftung stehe in Einklang mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Digital Services Act (VO (EU) Nr. 2022/2065) (DSA). Bei der Verfügungsbeklagten handelt es sich um einen Vermittlungsdienstleister im Sinne des Art. 2 Abs. 1 DSA, weil sie einen „Hosting“-Dienst betreibe. Nach Art. 8 DSA werde Anbietern von Vermittlungsdiensten wie Google keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuteten (vgl. früher §§ 7 – 10 TMG). Die Nachfolgevorschrift Art. 6 Abs. 1 DSA sehe für das sogenannte Hosting aber vor, dass bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen hafte, sofern er keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst sei, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder rechtswidrige Inhalte offensichtlich hervorgehen (lit. a), oder sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig werde, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen (lit. b). Google wurde hier zum Verhängnis, dass man nach der Kenntniserlangung von dem Rechtsverstoß durch den Hinweis des Markeninhabers, keine Bemühungen zum Löschen der Anzeige unternommen hatte. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Düsseldorf
Urteil
…
I. Die mit Beschluss vom 20.06.2023 erlassene einstweilige Verfügung wird bestätigt.
II. Die weiteren Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin betreibt unter der Bezeichnung „S.“ einen Online-Marktplatz zum Kauf und Verkauf sogenannter „Skins“ für das Computerspiel „C.-S.“ (C.).
Sie ist Inhaberin der mit Priorität vom 29.05.2020 am 16.09.2020 beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) unter der Registernummer … eingetragenen Unionswortmarke „S.“, welche in der Nizza-Klasse 35 für das „Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen für den Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computersoftware“, in der Nizza-Klasse 38 für die „Bereitstellung eines Zugangs zu einer E-Commerce-Plattform im Internet“ und in der Nizza-Klasse 41 für „Dienstleistungen für elektronische Spiele, die über das Internet bereitgestellt werden“ Schutz genießt (vergleiche Registerauszug, Anlage AS 1).
Die Verfügungsbeklagte betreibt den deutschen Ableger der Suchmaschine „Google“. Sie bietet auch den Werbedienst Google Ads an, mit dem Werbetreibende ihre Werbung unter anderem als Textanzeigen im Zusammenhang mit Google Suchfunktionen, zum Beispiel auf den Suchergebnisseiten der allgemeinen Google Suche, anzeigen lassen können. Diese Textanzeigen (Ads) des Werbetreibenden erscheinen jeweils abgetrennt oberhalb, neben oder unterhalb von den organischen Suchergebnissen der Google Suche und sind jeweils als „Gesponsert“ gekennzeichnet.
Die Google Textanzeigen sind in der Regel dergestalt aufgebaut, dass die blau hervorgehobene und als Link ausgestaltete Zeile einer Textanzeige regelmäßig den vom Werbetreibenden angegebenen Titel seiner Anzeige wiedergibt. Klicken Nutzende auf diesen Link, werden sie auf die sogenannte „Landing Page“, die vom Werbetreibenden für diese Textanzeige angegebene URL seiner Website, weitergeleitet. Oberhalb der Titelzeile ist die URL zur Website des Werbetreibenden (beziehungsweise ein Teil davon) angegeben, auf die Nutzende verlinkt werden, wenn sie auf die Textanzeige klicken. Zudem kann dort das vom Werbetreibenden eingestellte Logo angezeigt werden. Unter der Titelzeile wird der vom Werbetreibenden formulierte, weitere Werbetext seiner Anzeige wiedergegeben. Die vom Werbetreibenden erstellten Textanzeigen werden vor deren Veröffentlichung von der Verfügungsbeklagten mit Ausnahme automatischer Standardprüfungen nicht inhaltlich überprüft.
Die Verfügungsklägerin ist Anzeigenkundin der Verfügungsbeklagten und schaltet seit 2019 ihre eigene Werbung im Rahmen des „Google Ads“-Dienstes, sodass etwa bei Eingabe des Wortes „S.“ in der allgemeinen Google Suche das Suchergebnis wie folgt erscheint:
[Abbildung]
Erstmals am 22.05.2023 erlangte die Verfügungsklägerin Kenntnis davon, dass durch die Verfügungsbeklagte Anzeigensuchtreffer generiert werden, bei denen es sich nicht um Anzeigen der Verfügungsklägerin handelt, die jedoch auf den ersten Blick nicht erkennen lassen, dass es sich nicht um eine Anzeige der Verfügungsklägerin handelt.
Am 31.05.2023 erlangte die Verfügungsklägerin Kenntnis von der nachfolgend wiedergegebenen Werbeanzeige (vergleiche auch Anlage AS 16):
Informationen über den Werbetreibenden dieser Anzeige werden erst durch einen Klick auf die drei Punkte rechts neben dem Domainnamen angezeigt. Hieraus ergab sich, dass Werbetreibender der vorstehenden Anzeige „Z. A.“ war. Entgegen der in der Anzeige ausgewiesenen URL war die Landing Page unter der Ziel-URL https://s.m..club/?gclid=google verlinkt. Bei dieser handelte es sich um eine Nachbildung der Website der Verfügungsklägerin, wodurch Zahlungs- und Logindaten der bei der Verfügungsklägerin geführten S.-Accounts abgegriffen wurden.
Die nachstehenden Werbeanzeigen stellte die Verfügungsklägerin am 02.06.2023 und 04.06.2023 fest (vergleiche Anlage AS 16):
und
wobei als Werbetreibender jeweils „A. C.“ ausgewiesen war. Auch hier war die Landing Page unter der Ziel-URL https://s.m.club/?gclid=google verlinkt.
Am 03.06.2024 und am 08.06.2023 stellte die Verfügungsklägerin die nachfolgend wiedergegebenen Werbeanzeigen (vergleiche auch Anlage Antrag und Anlage AS 16) fest:
und
Werbetreibender beider Anzeigen war „A. A.“. Entgegen der in der Anzeige ausgewiesenen URL war die Landing Page unter den Ziel-URLs https://s.m.club/?gclid=google beziehungsweise https://s.c.club/?gclid=google verlinkt. Bei diesen handelte es sich ebenfalls um Nachbildungen der Website der Verfügungsklägerin, wodurch wiederum Zahlungs- und Logindaten der bei der Verfügungsklägerin geführten S.-Accounts abgegriffen wurden.
Die Verfügungsklägerin ließ die Verfügungsbeklagte am 25.05.2023 unter Bezugnahme auf die nachfolgend wiedergegebene Werbeanzeige vom 24.05.2023:
[Abbildung]
, die als Werbetreibenden „A. G.“ auswies und deren Landing Page tatsächlich unter der Ziel-URL https://s.m.club/?gclid=google verlinkt war, abmahnen und forderte sie – letztlich ergebnislos – zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf (vergleiche Anlage AS 13a).
Mit Beschluss vom 20.06.2023 hat die Kammer der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Einwilligung der Verfügungsklägerin das Zeichen „S.“ in von Dritten geschalteten Werbeanzeigen, die die Domain „s.com“ beinhalten, aber nicht auf s.com verlinken, zu benutzen, wenn dies wie nachstehend (Suchergebnis vom 08.06.2023) und in der ANLAGE wiedergegeben erfolgt:
Die Verfügungsklägerin stützt ihren Hauptantrag vorrangig auf Art. 9 UMV, nachrangig auf § 15 MarkenG. Ihren Hilfsantrag stützt sie auf eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrecht und die Vorschriften des Wettbewerbsrechts.
Sie ist der Ansicht, die Verfügungsbeklagte hafte als (Mit-)Täterin bzw. Teilnehmerin, weil sie die nutzenden Werbetreibenden vorab verifiziert habe. Jedenfalls aber hafte sie als Störerin.
Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 20.06.2023 zu bestätigen.
Hilfsweise beantragt sie, es der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,-EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer („Director“) der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu untersagen,
in der von ihr betriebenen Suchmaschine Google bei Eingabe des Namens „S.“ „gesponserte“ Anzeigen eines von der Verfügungsbeklagten „verifizierten“ Werbetreibenden darzustellen, sofern diese nicht auf die in der Anzeige wiedergegebene Seite s.com, sondern auf eine Drittseite verlinkt, wenn dies wie unter a) und in der ANLAGE ANTRAG wiedergegeben erfolgt.
Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 20.06.2023, Az. 2a O 112/23, aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag vollumfänglich zurückzuweisen.
Sie behauptet, es fehle an einer haftungsbegründenden Kenntnis ihrerseits, da ihr die streitgegenständliche Anzeige vorgerichtlich nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Sie habe von der streitgegenständlichen Google Textanzeige vom 08.06.2023 erstmals Kenntnis mit der Zustellung des Beschlusses vom 20.06.2023 erhalten und diese sowie auch den Werbetreibenden sodann gesperrt, sodass dieser nicht mehr in der Lage sei, neue Textanzeigen zu schalten. Sie ist der Ansicht, ihr sei keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Die Voraussetzungen einer Haftung als Betreiberin eines Hosting-Dienstes nach Art. 6 DSA seien mangels Kenntnis nicht erfüllt. Auch bestehe keine Verpflichtung zur Vorbeugung gegen künftige Rechtsverletzungen. Da sie keine Benutzerin sei, sei der Antrag unbestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die in den nachstehenden Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Widerspruch ist unbegründet. Die mit Beschluss vom 20.06.2023 erlassene einstweilige Verfügung ist gemäß § 925 Abs. 2, 936 ZPO zu bestätigen. Denn der zulässige Antrag auf ihren Erlass ist begründet.
A.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Dem steht die Formulierung des Verfügungsantrags nicht entgegen, wonach der Verfügungsbeklagten die Benutzung des angegriffenen Zeichens untersagt werden soll, selbst wenn dieser Antrag (auch) auf eine Störerhaftung gestützt wird. Denn dass die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfpflichten voraussetzt, muss nicht im Verfügungsantrag zum Ausdruck kommen. Es reicht aus, dass dies aus der Verfügungsbegründung und, soweit das Gericht das Verbot auf die Störerhaftung stützt, aus den Entscheidungsgründen folgt, die zur Auslegung des Verbotstenors heranzuziehen sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 25 – Kinderhochstühle im Internet II).
B.
Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht, §§ 935, 940, 936, 916 ff. ZPO.
I.
Die Verfügungsklägerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr aus der Verfügungsmarke ein Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte aus Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. a), Art. 130 Abs. 1 UMV zusteht. Denn die Verfügungsbeklagte hat trotz vorangegangener Hinweise der Verfügungsklägerin auf Markenrechtsverletzungen von Dritten durch Verwendung des angegriffenen Zeichens auf der von ihr betriebenen Plattform nicht effektiv dafür gesorgt, dass gleichartige Verstöße beseitigt und effektiv verhindert werden.
Gemäß Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. a) UMV erwirbt der Inhaber einer Unionsmarke mit ihrer Eintragung ein ausschließliches Recht, das es ihm unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte gestattet, es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist.
1.
Die Verfügungsklägerin ist als Markeninhaberin aktivlegitimiert.
2.
Das angegriffene Zeichen wurde – wie aus dem Screenshot unter Ziffer I. des Verfügungstenors des Beschlusses vom 20.06.2023 sowie der in Bezug genommenen ANLAGE und der Anlage AS 16 ersichtlich – von Dritten markenmäßig im geschäftlichen Verkehr benutzt.
Von einer kennzeichenmäßigen beziehungsweise markenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH, Urteil vom 07.03.2019, Az. I ZR 195/17 – GRUR 2019, 522 – SAM; Urteil vom 05.02.2009, Az. I ZR 167/06 – GRUR 2009, 484, Rn. 61 – METROBUS). Unter die markenmäßige beziehungsweise kennzeichenmäßige Benutzung fällt insbesondere nicht der Gebrauch einer beschreibenden Angabe oder eine Zeichenverwendung, bei der ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (BGH, Urteil vom 13.03.2008, Az. I ZR 151/05 – GRUR 2008, 912, Rn. 19 – Metrosex, mit weiteren Nachweisen; EuGH, Urteil vom 18.06.2009, Az. C-487/07 – GRUR 2009, 756 Rn. 61 – L’ORÉAL/BELLURE; Urteil vom 12.11.2002, Az. C-206/01 – GRUR 2003, 55 Rn. 54 – ARSENAL FOOTBALL CLUB; Urteil vom 14.05.2002, Az. C-2/00 – GRUR 2002, 692 Rn. 17 – Hölterhoff). Bei der Beurteilung, ob der Verkehr in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen, insbesondere die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden (BGH, Urteil vom 07.03.2019, Az. I ZR 195/17 – GRUR 2019, 522 – SAM; vergleiche auch BGH, Urteil vom 22.07.2004, Az. I ZR 204/01 – GRUR 2004, 865, 866 Rn. 33 – Mustang). Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (BGH, Urteil vom 07.03.2019, Az. I ZR 195/17 – GRUR 2019, 522 Rn. 42 – SAM).
Nach den vorstehenden Grundsätzen liegt hier eine markenmäßige Benutzung durch Dritte vor, da der durchschnittliche Internetnutzer – der von einer fehlenden Verbindung von Markeninhaber und Werbenden keine Kenntnis hat – aufgrund der konkreten Ausgestaltung der streitgegenständlichen Anzeige jedenfalls nicht erkennen kann, ob der jeweils Werbende im Verhältnis zur Verfügungsklägerin als Markeninhaberin Dritter oder mit dieser wirtschaftlich verbunden ist. In der vorliegenden Anzeige beabsichtigten die Benutzer vielmehr dem angesprochenen Verkehr nicht nur eine Alternative zu dem Angebot der Verfügungsklägerin darzubieten, sondern diesen glauben zu machen, dass die Anzeige von der Verfügungsklägerin als Markeninhaberin selbst stammt. Da die Phishingseitenbetreiber das angegriffene Zeichen aufgrund der konkreten Verwendung für Waren und Dienstleistungen benutzt haben, indem sie ihre Werbung an die Verwendung des Kennzeichens geknüpft haben, wird das angegriffene Zeichen zweifelsfrei als Herkunftshinweis verstanden. Die Verfügungsmarke wurde vollständig in die Werbeanzeige übernommen in der Absicht, bei dem angesprochenen Verkehr den falschen Eindruck zu erwecken, sie stamme von der Verfügungsklägerin. Denn durch den Verweis auf die Homepage der Verfügungsklägerin (www.s.com) soll und wird der angesprochene Verkehr die Anzeige der Verfügungsklägerin zuordnen.
3.
Es liegt Doppelidentität im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV vor.
Es besteht zum einen Zeichenidentität, da die Verfügungsmarke „S.“ von den Phishingseitenbetreibern identisch übernommen worden ist. Zudem liegt Dienstleistungsidentität vor, da suggeriert wird, dass unter dem angegriffenen Zeichen über die streitgegenständlichen Anzeigen beziehungsweise mit den über sie verlinkten Websites so genannte „Skins“ (virtuelle Gegenstände) für Computerspiele beworben, angeboten und vertrieben werden und die Verfügungsmarke für eben diese Dienstleistungen – Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computersoftware; Dienstleistungen für elektronische Spiele, die über das Internet bereitgestellt werden – Schutz genießt.
4.
Die Verfügungsbeklagte ist als Störerin passivlegitimiert.
a.
Sie haftet vorliegend nicht als Täterin oder Teilnehmerin.
Sie erfüllt durch die Zurverfügungstellung ihrer Online-Suchmaschine mit der Möglichkeit, Werbeanzeigen zu schalten, nicht selbst den Tatbestand einer Markenverletzung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV. Denn sie betreibt weder die angegriffenen Phishingwebsites unter Nutzung des angegriffenen Zeichens, noch benutzt sie diese in Werbeanzeigen (vergleiche BGH GRUR 2007, 708 Rn. 28 –Internet-Versteigerung II).
Auch eine Haftung als Teilnehmerin an der Markenverletzung der Phishingseitenbetreiber scheidet aus. Eine solche setzt für die in Betracht kommende Gehilfenstellung zumindest einen bedingten Vorsatz voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. BGHZ 158, 236 [250] = GRUR 2004, 860 = NJW 2004, 3102 – Internet-Versteigerung I; GRUR 2007, 708 Rn. 31 – Internet-Versteigerung II). Nach dem unbestrittenen Vortrag der Verfügungsbeklagten erfolgt indes vor Inserierung keine Überprüfung der Werbeanzeigen hinsichtlich etwaiger Markenrechtsverletzungen. Dass die Verfügungsbeklagte vor den Hinweisen der Verfügungsklägerin Kenntnis von den konkreten Verstößen gehabt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte allgemein Kenntnis von möglichen Gesetzesverstößen auf ihrer Plattform gehabt und/oder damit gerechnet haben mag, dass es dort zu vergleichbaren Rechtsverletzungen kommt, begründet noch keinen bedingten Vorsatz in Bezug auf die ihr nicht konkret zur Kenntnis gelangten Gesetzesverstöße Dritter (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 26 – uploaded II).
b.
Die Verfügungsbeklagte haftet jedoch vorliegend als Störerin.
Die Störerhaftung steht in Einklang mit den Vorgaben des nunmehr geltenden Art. 6 Abs. 1 Digital Services Act (VO (EU) Nr. 2022/2065) (DSA).
Bei der Verfügungsbeklagten handelt es sich um einen Vermittlungsdienstleister im Sinne des Art. 2 Abs. 1 DSA, weil sie einen „Hosting“- Dienst betreibt, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern (Art. 3 lit. g) iii) DSA). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Verfügungsbeklagte beim Generieren von Werbeanzeigen mit der Google Ads-Funktion ihre neutrale Rolle verlassen und eine aktive Rolle eingenommen hätte (vergleiche Erwägungsgrund 18 Satz 1 DSA), indem sie bewusst mit einem Nutzer zusammenarbeitet, um rechtswidrige Tätigkeiten auszuüben (vergleiche Erwägungsgrund 18 Satz 1 DSA). Allein die Bereitstellung der technischen Infrastruktur samt Such- und Rankingfunktion ist nicht geeignet, eine aktive Rolle des Diensteanbieters zu begründen (vergleiche EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 95, 107 fortfolgende – YouTube und Cyando).
Nach Art. 8 DSA wird Anbietern von Vermittlungsdiensten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Diese Regelung entspricht der vormals einschlägigen Haftungsprivilegierung der Diensteanbieter nach Art. 12 bis 15 der e-commerce-Richtlinie 2000/31/EG und §§ 7 bis 10 TMG. Danach war anerkannt, dass Betreiber von Internetplattformen mit Blick auf fremde Inhalte keiner allgemeinen, proaktiven Prüfungspflicht unterliegen, sondern erst tätig werden müssen, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sind (vergleiche EuGH, Urteil vom 12.07.2011, Az. C-324/09).
Art. 6 Abs. 1 DSA sieht für das sogenannte Hosting nunmehr vor, dass bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen haftet, sofern er keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder rechtswidrige Inhalte offensichtlich hervorgehen (Buchstabe a), oder sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen (Buchstabe b).
Jedoch wird nach Art. 6 Abs. 4 DSA die Möglichkeit unberührt gelassen, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.
Da die UMV für den Unterlassungsanspruch eine eigenständige abschließende Regelung in Art. 130 Abs. 1 UMV enthält, kann zwar weder für die Voraussetzungen noch den Umfang des Anspruchs unmittelbar auf das nationale Recht zurückgegriffen werden. Jedoch wird der Inhalt dieses autonomen Unterlassungsanspruchs durch Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) im Hinblick auf die Haftung von „Mittelspersonen“ näher bestimmt, nach deren Art. 9 die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Rechtsinhaber im Falle der (drohenden) Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine gerichtliche Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks dieser Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden (vergleiche BGH GRUR 2007, 708 Rn. 35 – Internet-Versteigerung II).
Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte – zu denen auch Marken zählen – auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beigetragen hat. Die Haftung als Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist. Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vergleiche auch BGH, Urteil vom 27.02.2018, Az. VI ZR 489/16 – Internetforum; BGH, Urteil vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15 – jameda.de II).
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen lösten das anwaltliche Abmahnschreiben der Verfügungsklägerin vom 25.05.2023 (vergleiche Anlage AS 13a) sowie deren anwaltliche E-Mail vom 30.05.2023 (vergleiche Anlage AS 15) eine Störerhaftung der Verfügungsbeklagten als Suchmaschinenbetreiberin aus. Hierdurch wurde die Verfügungsbeklagte hinreichend konkret von den klaren Rechtsverletzungen in Kenntnis gesetzt, so dass sie für die weiter fortwährenden – kerngleichen – Verletzungen als Störerin haftet. Dies gilt umso mehr, als die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte im Rahmen ihres Abmahnschreibens vom 25.05.2023 ausdrücklich und umfänglich auf die Art der zu unterlassenden Werbeanzeigen hingewiesen und zudem konkret auf die Werbeanzeige des „A. G., Türkei“ Bezug genommen hat, sodass es der Verfügungsbeklagten zum einen möglich war, die konkret angegriffene Werbeanzeige ausfindig zu machen und es zum anderen für sie ohne Weiteres erkennbar war, auf welche Art von Werbeanzeigen sich ihre Prüfpflichten erstrecken und welche Verletzungshandlungen zu unterlassen sind (vergleiche zu dem Umfang insoweit im Einzelnen Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage 2024, § 14 Rn. 500 folgende).
Dabei ist die Kenntniserlangung nicht dahingehend auszulegen, dass jede einzelne, obwohl kerngleiche Verletzung erst zur Kenntnis gebracht werden muss, da ein solches Erfordernis einen effektiven Schutz des Markeninhabers, der jede Markenverletzung zunächst hinzunehmen hätte, ins Leere laufen lassen würde. So wird auch im Urheberrecht eine mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbare Verantwortlichkeit eines Providers angenommen, wenn ein Nutzer in großem Umfang urheberrechtlich geschützte Musikstücke auf dem Rechner des Hostproviders für jedermann zum Download bereitstellt und der Provider zwar die einzelnen Musikstücke nicht kennt, wohl aber weiß, dass sie vom Nutzer ohne Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht werden (vergleiche zu § 10 TMG bereits MüKoStGB/Altenhain TMG, § 10 Rn.10). Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob die weiteren angegriffenen Anzeigen einschließlich der des Werbetreibenden „A. A.“ der Verfügungsbeklagten vorab in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht worden sind.
Unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien stellt sich diese Auslegung mit Blick auf einen effektiven Markenschutz bei kerngleichen Verletzungen als verhältnismäßig dar. Denn es kann auch vorliegend nicht zulasten der Verfügungsklägerin gehen, dass Phishingseitenbetreiber das durch die Verfügungsbeklagte bereitgestellte System ausnutzen, indem sie nach Sperrung einer Website sogleich neue Anzeigen unter Verwendung beispielsweise anderer Identitäten oder Landing-Pages schalten. Demgegenüber wird der Verfügungsbeklagten hierdurch keine allgemeine Prüfpflicht auferlegt, da ihr keine allgemeine Unterlassungsverpflichtung zur Nutzung des angegriffenen Zeichens auferlegt wird. Diese bezieht sich vielmehr lediglich auf Werbeanzeigen, welche die konkret benannte, markenrechtsverletzende Domain s.com ausweisen, jedoch nicht auf die Landing-Page s.com verlinken. Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass die Verfügungsbeklagte im Rahmen der Google-Ads Anzeigen mit Gewinnerzielungsabsicht handelt und vor diesem Hintergrund das Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Unterbindung ihr bekannter Markenrechtverletzungen beispielsweise durch Anpassung der automatisierten Prozesse zur Anzeigenerstellung keine unzumutbare Belastung darstellt.
5.
Es liegt auch Wiederholungsgefahr vor. Zwar ist der Betreiber einer Internethandelsplattform und entsprechend auch ein Suchmaschinenbetreiber wie die Verfügungsbeklagte grundsätzlich nicht gehalten, jedes Angebot beziehungsweise jedes Suchergebnis vor der in einem automatisierten Verfahren erfolgenden Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Wird er allerdings – wie die Verfügungsbeklagte im Streitfall – auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenrechtsverletzungen kommt (vergleiche hierzu im Einzelnen BGH, Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 57/09 – Stiftparfüm). Daraus ergibt sich, dass eine Verhaltenspflicht des Betreibers, deren Verletzung eine Wiederholungsgefahr begründen kann, erst nach Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung entstehen kann. Damit kann in derjenigen Verletzungshandlung, die Gegenstand einer Abmahnung oder sonstigen Mitteilung ist, mit welcher der Betreiber des Online-Marktplatzes erstmalig Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt, keine Verletzungshandlung gesehen werden, die eine Wiederholungsgefahr im Sinne eines Verletzungsunterlassungsanspruchs begründet (BGH, Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 57/09 – Stiftparfüm). Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich (vergleiche BGH, Urteil vom 12.07.2007, Az. I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei eBay).
Dies ist hier jedoch der Fall, da die Verfügungsbeklagte eben diesen Pflichten – nach erstmaliger Kenntniserlangung der Rechtsverletzung Ende Mai 2023 – nicht nachgekommen ist, sondern weitere – kerngleiche – Verletzungshandlungen begangen wurden (vergleiche Anlage AS 16). Die Verfügungsbeklagte hat die durch die Verletzung indizierte Wiederholungsgefahr nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausgeräumt.
II.
Der gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben.
Der Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Den Nachteilen, die der Verfügungsklägerin aus einem Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache entstehen können, sind die Nachteile gegenüber zu stellen, die der Verfügungsbeklagten aus der Anordnung drohen. Das Interesse der Verfügungsklägerin muss so sehr überwiegen, dass der beantragte Eingriff in die Sphäre der Verfügungsbeklagten aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 146, 147 – E-Sky; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl. 2018, Rn. 110).
Ein solches Überwiegen der Interessen der Verfügungsklägerin ist vorliegend gegeben. Bei der fortgesetzten Verwendung der streitgegenständlichen Werbeanzeigen droht ihr als Markeninhaberin eine nachhaltige Schädigung der Kennzeichnungskraft und Wertschätzung ihrer Verfügungsmarke, die nachträglich nicht mehr beseitigt werden kann. Dem Erlass der einstweiligen Verfügung stehen schutzwürdige Belange der Verfügungsbeklagten nicht entgegen.
Hinsichtlich der Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung bestehen keine Bedenken. Diese wird nach Art. 129 Abs. 2 UMV, § 140 Abs. 3 MarkenG vermutet.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.