OLG Düsseldorf: Irreführung, weil de beworbene „Dropje“ für de vader aber nicht de zoon geeignet ist

veröffentlicht am 18. Juni 2009

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2009, Az. I-20 U 11/09
§§ 3, 5, 8 UWG

Das OLG Düsseldorf hat die Entscheidung LG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2008, Az. 34 O 172/08 Q bestätigt, wonach es der Firma Haribo untersagt ist, „Dropje“-Salmiak Lakritze mit der Figur eines lachenden Jungen auf einem Kinderfahrrad und dem Werbeslogan „Haribo macht Kinder froh und Erwachsene ebenso“ auf der Vorderseite der Verpackung zu bewerben, wenn der „Dropje“ aufgrund des Salmiakgehalts nur für Erwachsene geeignet sei. Die Irreführung werde nicht dadurch beseitigt, dass auf der Vorderseite der Verpackung der nicht sonderlich auffällige Hinweis „Erwachsenenlakritz, kein Kinderlakritz“ stehe. Geklagt hatte die Firma Katjes Fassin.

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