LG Düsseldorf: Namensnennung in einem Presseartikel – Wie weit reicht die Einwilligung?

veröffentlicht am 1. September 2015

LG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2015, Az. 12 O 137/15
§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die volle Namensnennung eines Beteiligten in einem online veröffentlichten Presseartikel gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen kann, auch wenn eine grundsätzliche Einwilligung vorlag. Der Betroffene habe vorliegend zwar einer Namensnennung für die Veröffentlichung eines Printartikels zugestimmt. Eine Online-Veröffentlichung sei dabei jedoch nicht diskutiert worden. Auch bezüglich anderer in die Berichterstattung aufgenommener und das Persönlichkeitsrecht verletzender Tatsachen liege keine ausdrückliche Einwilligung vor. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Düsseldorf

Urteil

I.
Den Antragsgegnerinnen wird untersagt,

1.
den Antragsteller in dem Artikel „W“ aus der Zeitung „U“ vom 14./15.03.2015, Ausgabe Nr. 10664, mit vollständigem wahrheitsgemäßem Vor- und Nachnamen zu benennen;

2.
über den Antragsteller die Behauptung zu verbreiten und/ oder öffentlich zugänglich zu machen, dieser habe als Kind schlecht gesehen und einen Sprachfehler gehabt;

3.
über den Antragsteller die Behauptung zu verbreiten und/ oder öffentlich zugänglich zu machen, der Lehrer C sei ihm gegenüber übergriffig geworden;

4.
über den Antragsteller die Behauptung zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen, dieser habe von Gewalt erzählt, die sein Bruder in die Familie getragen habe.

II.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 27.04.2015 zurückgewiesen.

III.
Den Antragsgegnerinnen werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Ziff. I. genannte gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme jeweils Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, angedroht. Die Ordnungshaft ist im Hinblick auf die Antragsgegnerin zu 1) an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken.

IV.
Von den Gerichtskosten tragen der Antragsteller 3/9, die Antragsgegnerin zu 1) 4/9 und die Antragsgegnerin zu 2) 2/9. Der Antragsteller trägt zudem 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1) und 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2). Die Antragsgegnerin zu 1) trägt 4/9 und die Antragsgegnerin zu 2) 2/9 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Im Übrigen trägt jede Partei ihre Kosten selbst.

V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin zu 1), einem Presseorgan, und von der Antragsgegnerin zu 2), einer bei der Antragsgegnerin zu 1) angestellten Redakteurin, das Unterlassen verschiedener Äußerungen, die im Zusammenhang mit einem Bericht über den Missbrauchsskandal an der F-Schule in G getätigt worden sind.

Der Antragsteller und sein Bruder waren in den 1970er Jahren Schüler an der F-Schule, die dadurch bekannt wurde, dass einer der zu dieser Zeit dort unterrichtenden Lehrer, Herr C, Schüler sexuell missbraucht hatte, und hierfür im Jahr 2005 durch das Landgericht G verurteilt wurde.

Der Bruder des Antragstellers ist ein Missbrauchsopfer des Lehrers C, inwiefern auch der Antragsteller Opfer eines sexuellen Übergriffs wurde, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Antragsteller wandte sich im Januar 2015 an die Antragsgegnerin zu 1) in dem Bestreben eine weitergehende Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs durch den Lehrer C anzustoßen. Zu diesem Zweck traf sich der Antragsteller in den Redaktionsräumen der Antragsgegnerin zu 1) zu einem Gespräch mit der Antragsgegnerin zu 2) mit dem Ziel, dass diese einen Artikel über die Geschehnisse an der F-Schule verfasst. Die Einzelheiten des Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig.

Der Antragsteller erteilte grundsätzlich sein Einverständnis, dass in dem Artikel sein vollständiger Name genannt werden darf.

Im Anschluss an das Gespräch ließ der Antragsteller der Antragsgegnerin mit Email vom 02.03.2015 eine Zusammenfassung von Tagebuchaufzeichnungen des Lehrers C zu kommen. Wegen des Inhalts der konkreten Zusammenfassung der Tagebuchaufzeichnungen wird auf diese verwiesen (Anlage A 7).

Die Antragsgegnerin zu 1) veröffentlichte in ihrer Printausgabe der Zeitung „U“ vom 14./15.03.2015 (Ausgabe Nr. 10664) den streitgegenständlichen Artikel „W“, geschrieben von der Antragsgegnerin zu 2). Diesen Artikel, auf den wegen des genauen Inhalts Bezug genommen wird (Anlage A 1), hatte der Antragsteller nicht vorab zur Kenntnis erhalten.

Am 14.03.2015 schrieb ein Herr I2 per Email unter anderem an die Antragsgegnerin zu 2) und den Antragsteller, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Artikel um eine journalistisch und stilistisch Top Reportage handle.

Hierauf antwortete der Antragsteller, nachdem er den streitgegenständlichen Artikel über sein Iphone flüchtig gelesen hatte, ebenfalls mit Email vom 14.03.2015 unter anderem: „Hi S, ich fand auch das das sehr gut ist was geschrieben wurde.“

Am 16.03.2015 kommunizierten der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 2) per Email über das weitere Vorgehen des Antragstellers im Hinblick auf die Aufarbeitung des Missbrauchsskandals. Wegen des weiteren Inhalts der Email wird auf den Vortrag der Antragsgegnerinnen in dem Schriftsatz vom 18.05.2015 T 6 und 7 (Bl. 79, 80 GA) verwiesen.

Am 18.03.2015 informierte der Antragsteller der Antragsgegnerin zu 2) per Email über ein im Zusammenhang mit der Aufarbeitung des Missbrauchsskandals angesetzten Ministertreffen. In diesem Zusammenhang schrieb der Antragsteller unter anderem: „[…] Ich fand, dass der Artikel vom Wochenende zu wenig Hintergrundinfos über Pädophelie bzw. Prävention enthielt. […].“ Wegen des weiteren Inhalts der Email wird auf den Vortrag der Antragsgegnerinnen in ihrem Schriftsatz vom 18.05.2015 T 9 (Bl. 82 GA)Bezug genommen

Am 30.03.2015 erlangte der Antragsteller Kenntnis davon, dass der streitgegenständliche Artikel auch in das unter der Adresse www.U2 von der Antragsgegnerin zu 1) betriebene Online-Archiv eingestellt worden war. Im Hinblick auf die konkrete Online-Veröffentlichung wird auf screenshots des Online-Archivs verwiesen (Anlage A 2).

Mit Schreiben vom 02.04.2015 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zu 1) auf, die Veröffentlichung der angegriffenen Äußerungen zu unterlassen (Anlage A 5).

Der Antragsteller behauptet, er habe in dem Gespräch mit der Antragsgegnerin zu 2) ausgeführt, dass es seinem Bruder schwergefallen sei zu akzeptieren, dass er auch andere mit den Erfahrungen seiner erfahrenen sexuellen Gewalt konfrontiert habe. Von sexueller Gewalt des Bruders gegenüber Familienmitgliedern habe er nicht berichtet.

Auch Information, dass er im Kindesalter einen Seh- und Sprachfehler gehabt habe, sowie dass der Lehrer C versucht habe, ihn zu berühren, habe er im Rahmen des Gespräches nicht getätigt. Diese Information habe die Antragsgegnerin zu 2) entweder aus den Tagebüchern des Lehrers C, die ihr von Herrn R übergeben worden seien, oder von seinem, des Antragstellers, Bruder. Diese seien der Antragsgegnerin vollständig von einem Herrn R2 übergeben worden.

Er habe einer Veröffentlichung der streitgegenständlichen Informationen nicht zugestimmt. Die Antragsgegnerin zu 2) haben sich lediglich telefonisch das Zitat: „Bis heute gab es keine offizielle Anerkennung der Verbrechen. Stattdessen wird blockiert“. X legt einen Ordner voller Briefe und ausgedruckter Emails auf den Tisch: Korrespondenz mit dem Landeschulamt. Zunächst schreibt eine Mitarbeitern des Leitenden Direktors, man sei „sehr betroffen“ über die Straftaten. Leider könne man im Archiv nichts mehr finden.“ freigeben lassen.

Einer online-Veröffentlichung habe er in keiner Weise zugestimmt.

Die Antragsgegnerin zu 2) habe ihm bei dem ersten Gespräch im Januar 2015 zugesichert, dass er den streitgegenständlichen Artikel vor dessen Veröffentlichung bzw. ihn betreffende Passagen vorab zum Lesen erhalte.

Der Antragsteller hat mit Antrag vom 27.04.2015 neben den nunmehr zur Entscheidung stehenden Anträgen weiter beantragt, den Antragsgegnerinnen im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, den Artikel „W“ aus der Zeitung „U“ vom 14./15.03.2015, Ausgabe Nr. 10664, online abrufbar unter http:// www.X.de wie aus der Anlage A 2 ersichtlich, im Internet öffentlich zugänglich zu machen, und den nunmehrigen Antrag Ziff. 1 lit. a) lediglich hilfsweise gestellt. Von dieser ursprünglichen Antragsfassung hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung Abstand genommen und den soeben zitierten Hauptantrag unter Aufrechterhaltung des Hilfsantrags zurückgenommen.

Der Antragsteller beantragt nunmehr,

den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,

1.a)

den Antragsteller in dem Artikel „W“ aus der Zeitung „U“ vom 14./15.03.2015, Ausgabe Nr. 10664, mit vollständigem wahrheitsgemäßem Vor- und/ oder Nachnamen zu benennen;

1.b)

über den Antragsteller die Behauptung zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen, dieser habe als Kind schlecht gesehen und einen Sprachfehler gehabt;

1.c)

über den Antragsteller die Behauptung zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen, der Lehrer C sei ihm gegenüber übergriffig geworden;

1.d)

über den Antragsteller die Behauptung zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen, dieser habe von Gewalt erzählt, die sein Bruder in die Familie getragen habe;

1. lit.e)

über den Antragsteller die Behauptung zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen, dieser wolle Rache nehmen für Erlebnisse, die im Zusammenhang mit dem Missbrauchsskandal an der F-Schule stehen.

Die Antragsgegnerinnen beantragen,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 27.04.2015 zurückzuweisen und dem Antragsteller im Hinblick auf den zurückgenommenen Antrag die Kosten aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerinnen behaupten, der Antragsteller habe im Rahmen des Interviews erzählt, dass er in den ersten zwei Schulklassen an einer Schule für Seh- und Sprachbehinderte war, und dass ihn der Lehrer C ein Mal mit zu sich nach Hause genommen und ihm am Genital befummelt habe. Der Antragsteller habe weiter geäußert, dass sein Bruder sexuelle Gewalt in die Familie getragen habe.

Zudem sei während des gesamten Gesprächs zwischen dem Antragssteller und der Antragsgegnerin zu 2) klar gewesen, dass eine Veröffentlichung sämtlicher Gesprächsinhalte erfolgen dürfe. Der Antragsteller habe nicht geäußert, dass bestimmte Aussagen nicht in den Text aufgenommen werden sollen.

Sie behaupten weiter, die Antragsgegnerin zu 2) habe sich die Verwendung der wörtlichen Zitate und der Tagebuchaufzeichnungen genehmigen lassen.

Am 05.03.2015 habe die Antragsgegnerin zu 2) dem Antragsteller zudem per Email einige Textpassagen des streitgegenständlichen Textes verbunden mit der Anfrage, ob dieser noch Zitate lesen wolle, und dass der Antragsteller Bescheid sagen solle, wenn er eine Veröffentlichung nicht wünsche, übersandt. Wegen der konkreten Textpassagen wird auf den Vortrag der Antragsgegnerinnen in dem Schriftsatz vom 18.05.2015 T 2, 3 (Bl. 75, 76 GA) verwiesen.

Am 12.02.2015 habe ihr der Antragsteller eine Email zwischen ihm und seinem Bruder zukommen lassen, aus welcher die sexuelle Gewalt des Bruders gegenüber den Familienmitgliedern erkennbar wird. Wegen des genauen Inhalts der Email wird auf den Vortrag der Antragsgegnerinnen im Schriftsatz vom 18.05.2015 T 4 (Bl. 77, 78 GA) verwiesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur Sitzung vom 20.05.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 27.04.2015 ist im Hinblick auf die Anträge Ziff. 1., lit. a) – Ziff. 1., lit. d) begründet, der Antrag Ziff. 1., lit. e) ist hingegen unbegründet.

1.
Der Antragsteller hat im Hinblick auf die Anträge Ziff. 1., lit. a) – Ziff. 1., lit. d) auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerinnen einen Verfügungsanspruch und -grund hinreichend glaubhaft gemacht.

a)
Dem Antragsteller steht im Hinblick auf die mit dem Antrag Ziff. 1, lit. a) angegriffene Aussage ein Verfügungsanspruch in Form eines Unterlassungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu.

aa)
Die Namensnennung verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers, insbesondere gegen dessen Recht auf Anonymisierung.

Das Recht der Anonymisierung ist Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Brukhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, 2013, Kap. 10, Rn. 53). Grundsätzlich ist die identifizierbare Darstellung von Personen zulässig, wenn ein entsprechendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit vorhanden ist (a. a. O.). Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn ein Aktualitätsbezug vorliegt oder der Betroffene zu einer solchen Darstellung selbst Anlass gegeben hat (a. a. O.). Im Hinblick auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts ist dieses jedoch bei einer Berichterstattung über nachteilige, unglückliche oder tragische Ereignisse vorrangig (a. a. O.).

Dies berücksichtigend ist vorliegend auf Seiten der Medien- und Meinungsfreiheit zu beachten, dass sich der Antragsteller selbst an die Antragsgegnerin zu 2) mit dem Ziel gewandt hat, dass sie einen Artikel über den Missbrauchsskandal veröffentlicht. Zudem trägt es zur Glaubhaftigkeit der Aussagen in dem Artikel bei, wenn diese von einer Person in der unmittelbaren Nähe der Missbrauchsfälle getätigt werden, und die Person namentlich benannt wird.

Andererseits äußert sich der Artikel zu dem sensiblen Bereich des sexuellen Missbrauchs, als dessen Opfer nach dem Verständnis des Artikels, insbesondere der angegriffenen Aussage Ziff. 1. lit. c.), auch der Antragsteller dargestellt wird. Dieser Bereich ist zwar von einem gewissen öffentlichen Interesse, weil es um eine schwere Straftat geht, das Persönlichkeitsrecht des Opfers ist jedoch in diesem Fall höher zu bewerten. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Aktualitätsbezug der Straftat selbst bereits abgeschwächt ist, denn die Verurteilung erfolgte bereits im Jahre 2005 und der Verurteilte verstarb im Jahr 2008.

Die Namensnennung ist auch nicht aufgrund einer Einwilligung des Antragstellers gedeckt.

Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unstreitig, dass der Antragssteller eine Einwilligung in die Namensnennung im Hinblick auf das Printmedium erteilte. Die Frage, ob die Einwilligung auch die Online-Veröffentlichung deckte, bedarf keiner Entscheidung, weil die Einwilligung bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont nur insoweit erfolgte, wie der Artikel solche Äußerungen enthält, in deren Veröffentlichung der Antragsteller eingewilligt hat. Dies ist – wie unter lit. b), bb), (2) noch auszuführen sein wird – nicht der Fall.

bb)
Die Antragsgegnerinnen sind auch passivlegitimiert.

Auf Unterlassung kann grundsätzlich jeder Störer in Anspruch genommen werden.

Störer ist ohne Rücksicht auf das Verschulden jeder, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, 2013, Kap. 12, Rn. 58).

Nach dieser Maßgabe haftet die Antragsgegnerin zu 2) als Autorin.

Die Antragsgegnerin zu 1) ist als Verlegerin des Presseerzeugnisses und als Betreiberin des Online-Archivs passivlegitimiert. Sie trägt auf diese Art und Weise insbesondere zur Verbreitung der angegriffenen Äußerungen bei (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, 2003, Kap. 12, Rn. 58, 63, 64).

cc)
Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund der Rechtsverletzung vermutet.

b)
Im Hinblick auf die mit dem Antrag Ziff. 1., lit. b) angegriffene Aussage ergibt sich ein Verfügungsanspruch in Form eines Unterlassungsanspruchs nach Maßgabe von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.

aa)
Der streitgegenständliche Artikel enthält die angegriffene Aussage (vgl. Artikel T 2, rechte Spalte, Bl. 16 GA), mit der aus der Sicht eines Durchschnittslesers – in Abgrenzung zu einer Meinungsäußerung – zwei Tatsachen mitgeteilt werden.

Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, während für Werturteile und Meinungsäußerungen die subjektive Beziehung des Äußernden zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend ist (BGH, Urteil vom 24.01.2006, Az. XI ZR 384/03). Wesentlich für die Einordnung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung zugänglich ist. Im Gegensatz dazu ist von Meinungsäußerungen auszugehen, wenn Beurteilungen, Einschätzungen und Wertungen erfolgen und die Äußerung für den Empfänger erkennbar durch die Elemente des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind.

Sowohl die schlechte Sehfähigkeit eines Kindes als auch ein Sprachfehler stellen Umstände dar, die einer Überprüfung zugänglich sind.

bb)
Die Äußerung enthält persönliche Daten des Antragstellers, stellt mithin einen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.

Der Eingriff ist auch unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und des übrigen Parteivortrags mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig.

(1)
Persönliche Daten genießen keinen absoluten Schutz, insbesondere wenn die Sozial- oder Öffentlichkeitssphäre betroffen ist (Burkhardt, ebd., Kap. 5, Rn. 22). Danach stellt sich ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur dann als rechtswidrig dar, wenn das Recht des von der Berichterstattung Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK das in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerte Recht der Medien auf Meinungs- und Medienfreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt (v. Pentz, AfP 2014, 8 (10)). Für die danach erforderliche Interessenabwägung ist maßgeblich, in welcher Hinsicht und in welchem Gewicht das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt ist (a. a. O.).

Die streitgegenständliche Aussage berührt das Diskretionsinteresse des Antragstellers. Grundsätzlich unterfallen nicht wahrnehmbare körperliche Gebrechen und gesundheitliche Zustände dem Bereich der Intimsphäre (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, 2013, Kap. 5, Rn. 48), der absoluten Schutz genießt und deshalb einer Abwägung mit Interessen des Äußernden nicht zugänglich ist (Burkhardt, ebd., Kap. 5, Rn. 47). Bei einer Sehschwäche und einem Sprachfehler handelt es sich zwar nicht ohne weiteres um solche gesundheitlichen Zustände, denn sie fallen gerade in der Interaktion mit Mitmenschen, mithin in der Sozial- und Öffentlichkeitsphäre auf. Vorliegend gilt jedoch deshalb etwas anderes, weil die streitgegenständliche Äußerung einen weit zurückliegenden körperlichen Zustand des Antragstellers betrifft, der jedenfalls im Zeitpunkt der Berichterstattung nicht mehr wahrnehmbar war.

(2)
Aus Sicht der Kammer spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller eine die streitgegenständliche Aussage erfassende Einwilligung erteilt hat. Vielmehr verbleibt nach dem jeweiligen Parteivortrag und bei einer Würdigung der zu seiner Glaubhaftmachung jeweils vorgelegten Mittel entsprechend § 286 Abs. 1 ZPO eine für die Überzeugungsbildung nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vortrags des Antragstellers, dass er eine Einwilligung nicht erteilt habe. Diese non-liquet Situation geht vorliegend zu Lasten der Antragsgegnerinnen, die die Last der Glaubhaftmachung im Hinblick auf das Vorliegen einer Einwilligung tragen.

Die Antragsgegnerinnen tragen die Last der Glaubhaftmachung nach den allgemeinen Grundsätzen zur Beweislastverteilung, wonach jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen hat (Bacher, in: Vorwerk/ Wolf (Hrsg.), Beck‘ OK ZPO, Ed. 16, Stand: 01.03.2015, § 284, Rn. 72).

So ist es vorliegend im Hinblick auf den Vortrag einer Einwilligung für Antragsgegnerinnen. Der Antragsteller hat – wie bereits ausgeführt – hinreichend glaubhaft gemacht, dass in der streitgegenständlichen Aussage grundsätzlich ein rechtswidriger Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht liegt. Sofern die Antragsgegnerinnen vortragen, dass sich dieser grundsätzlich rechtswidrige Eingriff durch eine Einwilligung rechtfertigen lässt, berufen sie sich auf eine für sie günstige Tatsache.

Die Antragsgegnerinnen behaupten, dass sich eine Einwilligung auch der streitgegenständlichen Aussage daraus ergebe, dass der Antragsteller – was unstreitig ist – die Initiative für die Veröffentlichung ergriffen hat. Im Rahmen des Gespräches im Januar 2015 habe dieser zudem zu verstehen gegeben, dass diejenigen Inhalte, die Gegenstand des Gesprächs waren, auch veröffentlicht werden könnten. Auch die hier streitgegenständliche Aussage sei im Rahmen des Gesprächs von dem Antragsteller gemacht worden. Daneben habe der Antragsteller einzelne Zitate vor der Veröffentlichung genehmigt. Dieser habe zugleich auch in die Verwendung der Tagebuchaufzeichnungen eingewilligt.

Für die Richtigkeit des Vortrags der Antragsgegnerinnen, dass eine umfassende Einwilligung im Rahmen des Gesprächs im Januar 2015 konkludent erteilt worden sei, spricht das Verhalten des Antragstellers unmittelbar nach der Veröffentlichung des Artikels in der Printversion am 14.03.2015. Im Anschluss an diese hat er den Artikel in einer Email vom 14.03.2015 gegenüber Herrn I2, einem Bekannten, für gut befunden und die Antragsgegnerin zu 2) noch mit Email vom 16.03.2015 über sein beabsichtigtes weiteres Vorgehen im Zusammenhang mit der Aufarbeitung des Missbrauchsskandals sowie mit Email vom 18.03.2015 über das Ergebnis eines mit der Aufarbeitung in Zusammenhang stehenden Ministertreffens in Kenntnis gesetzt. Der Antragsteller selbst erklärt dieses Verhalten damit, dass er vorträgt, den Artikel zunächst nur überflogen zu haben. Daran hat die Kammer jedoch deshalb Zweifel, weil der streitgegenständliche Artikel für den Antragsteller eine große Bedeutung hatte. Dies entnimmt die Kammer zum einen dem Umstand, dass der Antragsteller sich an die Antragsgegnerinnen gewendet hat, um den Artikel zu initiieren, und zum anderen daraus, dass sich der Antragsteller erhoffte und zugleich davon ausging, dass der Artikel eine große Resonanz hervorruft. Zudem enthält die Email vom 18.03.2015 an die Antragsgegnerin zu 2) bereits eine Bewertung des Artikels durch den Antragsteller, indem er ausführt, dass ihm dieser zu wenige Hintergrundinformationen über die Themen „Prävention“ und „Pädophelie“ enthalten habe.

Daneben hat die Antragsgegnerin zu 2) mit Erklärung vom 06.05.2015 an Eides statt versichert (Bl. 88 GA), dass eine allgemeine Einwilligung erteilt worden sei.

Für die Richtigkeit des Vortrags des Antragstellers spricht hingegen, dass sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerinnen selbst ergibt, dass die Antragsgegnerin zu 2) einzelne Textpassagen aus dem streitgegenständlichen Artikel mit Email vom 05.03.2015 (vgl. Bl. 75, 76 GA) an den Antragsteller zugeleitet hat, damit dieser in die Veröffentlichung einwilligt. Einer solchen Zuleitung hätte es nicht bedurft, wenn im Rahmen des Gespräches im Januar 2015 eine umfassende Einwilligung erteilt worden wäre. Aus dem bloßen Umstand, dass der Antragsteller das Gespräch initiiert hat und eine Aufarbeitung wünschte, lässt sich eine solche jedenfalls nicht ohne weiteres entnehmen. Eine Einwilligung, die sich daraus ergibt, dass der Betroffene den Artikel zum Zwecke der Aufarbeitung initiiert, kann nur soweit gehen, wie der Zweck der Aufarbeitung eine Veröffentlichung von preisgegebenen Informationen verlangt (vgl. ähnlich Soehring, Presserecht, 4. Auflage, 2010, § 19, Rn. 46a). Nach dieser Maßgabe ist vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Zweck einer für die Durchschnittsleser erkennbaren Aufarbeitung des Missbrauchsskandals durch den Antragsteller die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Information verlangte. Es spricht vielmehr auch einiges dafür, dass dieser Zweck auch durch die von dem Antragsteller unstreitig preisgegebenen und von einer Einwilligung gedeckten Äußerungen hätte erfolgen können, insbesondere durch die unstreitig von dem Antragsteller überlassenen Zusammenfassungen der Tagebuchaufzeichnungen (Anlage A 7). Hinzukommt, dass Gegenstand des Gesprächs jedenfalls auch Informationen aus dem Bereich der Intimsphäre des Antragstellers waren, was ebenfalls der Annahme einer allumfassenden Einwilligung entgegensteht.

Bei dem Gericht verbleiben zusätzlich Zweifel, ob die streitgegenständliche Aussage überhaupt von einer etwaigen Einwilligung im Rahmen des Gespräches im Januar 2015 erfasst war. Die Antragsgegnerinnen behaupten zwar, dass der Antragsteller die Aussage im Rahmen des Gespräches getätigt habe, und machen diese Behauptung durch eidesstattliche Versicherung der Antragsgegnerin zu 2) vom 06.05.2015 glaubhaft. Weiter versichert die Antragsgegnerin zu 2) mit Erklärung vom 26.05.2015, dass sich diese Aussage in ihren Gesprächsnotizen von dem Treffen mit dem Antragsteller im Januar 2015 befindet (Bl.130 GA). Diesem nachvollziehbar glaubhaft gemachten Vortrag der Antragsgegnerinnen steht jedoch der Vortrag des Antragstellers gegenüber, der mit Erklärung vom 20.04.2015 (Anlage A 3) an Eides statt versichert, dass die Antragsgegnerin zu 2) von seiner Sehschwäche und Sprachstörung allein aus Tagebuchaufzeichnungen des Lehrers C wissen könne. Diese habe die Antragsgegnerin zu 2) von einem Herrn R2 erhalten. Anhaltspunkte, dass Herr R die Tagebuchaufzeichnungen tatsächlich stellte, lassen sich der von den Antragsgegnerinnen zitierten Email des Bruders des Antragstellers vom 14.03.2015, 15:41 Uhr entnehmen, in der es heißt: „Dir G2 Dank das Du die Dokumente ghütet hast, über so lange Zeit, ohne diese wäre die ganze Nummer nicht halb so effektiev […]“.

Sofern die Antragsgegnerinnen von einer Einwilligung in die streitgegenständliche Aussage auch deshalb ausgehen, weil der Antragsteller der Antragsgegnerin zu 2) – was unstreitig ist – am 02.03.2015 per Email eine Zusammenfassungen von Tagebuchaufzeichnungen des Lehrers C übersandte, so lassen diese Zusammenfassungen – von dem Antragsteller als Anlage A 7 (Bl. 102 – 107 GA) vorgelegt – die streitgegenständliche Aussage nicht erkennen. Dafür, dass es sich bei diesen Zusammenfassungen nicht um diejenigen handelt, die der Antragsteller der Antragsgegnerin zu 2) übermittelte, hat das Gericht keine Anhaltspunkte. Zum einen treten die Antragsgegnerinnen dem Vortrag des Antragstellers insoweit nicht entgegen, und zum anderen legen sie selbst die ihr zugeleiteten Zusammenfassungen der Tagebuchaufzeichnungen nicht vor.

Letztlich ergeben sich auch aus dem Vortrag der Antragsgegnerinnen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.05.2015 sowie den in dem Zusammenhang vorgelegten Mitteln der Glaubhaftmachung keine andere Würdigung. Schon aus diesem Grund war daher eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht geboten, § 156 Abs. 1 ZPO.

cc)
Wegen der Passivlegitimation der Antragsgegnerinnen sowie dem Vorliegen der Wiederholungsgefahr wird auf die Ausführungen unter lit. a), bb) und cc) Bezug genommen.

c)
Im Hinblick auf die mit dem Antrag Ziff. 1., lit. c) angegriffene Aussage folgt ein Verfügungsanspruch in Form eines Unterlassungsanspruchs ebenfalls aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.

aa)
Auch diese streitgegenständliche Aussage ist wörtlich in dem Artikel enthalten (vgl. T 2, rechte Spalte, Bl. 16 GA).

Sie stellt sich aus der Sicht des Durchschnittslesers als eine Tatsachenbehauptung dar.

Für eine Meinungsäußerung spricht zwar, dass der Begriff „übergriffig“ zunächst kein klares Tatsachengeschehen erfasst, sondern die Bewertung eines Geschehens beinhaltet. Der Gesamtzusammenhang, in dem die angegriffene Aussage steht, befasst sich jedoch mit Fällen sexuellen Missbrauchs von Schülern durch den Lehrer C. Der Durchschnittsleser setzt die Bezeichnung „übergriffig“ daher mit einem sexuellen Missbrauch gleich. Wenn auch damit unklar bleibt, zu welchen Handlungen es genau gekommen ist, so wird damit doch auf einen hinreichenden Tatsachenkern Bezug genommen. Dieser ergibt sich beispielsweise daraus, dass der Artikel selbst in seinem Verlauf die Art und Weise des sexuellen Missbrauchs konkretisiert („anal vergewaltigt“, „Sperma schlucken“).

bb)
Der Antragsteller ist durch die Aussage in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht berührt.

Für die rechtliche Bewertung kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Antragsteller insbesondere in seinem Diskretionsinteresse im Hinblick auf intime personenbezogene Daten oder in seinem Schutz vor Unwahrheit eines ihn betreffenden Datums berührt ist, weil es – wie dieser behauptet – nicht dazu gekommen sei, dass der Lehrer C ihn am Genital berührt habe, sondern er dies lediglich versucht habe.

Der Eingriff stellt sich jedenfalls als rechtswidrig dar, weil auch in dem Fall der Wahrheit der Tatsachenbehauptung aufgrund des Eingriffs in die Intimsphäre eine Abwägung mit anderen grundrechtlich geschützten Interessen ausscheidet und das Vorliegen einer Einwilligung in die Veröffentlichung nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Insbesondere vermag die Kammer – sofern der Antragsteller tatsächlich geäußert hat, am Genital befummelt worden zu sein – nicht davon auszugehen, dass er zugleich damit in die Veröffentlichung der Information eingewilligt hat. Auf die Ausführungen unter lit. b), bb), (2) wird verwiesen.

d)
Ein Verfügungsanspruch in Form eines Unterlassungsanspruchs besteht hinsichtlich der mit dem Antrag Ziff. 1., lit. d) angegriffenen Aussage in Form eines Unterlassungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.

aa)
Die angegriffene Aussage gibt eine Aussage des Antragstellers wieder, wonach er gesagt haben soll, dass sein hilflos um sich schlagender Bruder Gewalt in die Familie getragen habe.

Diese Aussage ist eine Tatsachenbehauptung, weil es einer Überprüfung zugänglich ist, ob eine Person etwas gesagt hat oder nicht (vgl. Burkhardt, ebd., Kap. 5, Rn. 91).

bb)
Auch diese Aussage greift unbeschadet der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob der Antragsteller tatsächlich erklärt hat, Gewalt durch seinen Bruder erfahren zu haben, in rechtswidriger Art und Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein.

Denn auch diese Aussage betrifft die Intimsphäre des Antragstellers, die nur durch eine Einwilligung des Betroffenen gerechtfertigt werden kann. Von dem Vorliegen einer solchen Einwilligung ist die Kammer – wie dargestellt – nicht überzeugt.

2.
Auch ein Verfügungsgrund liegt gegenüber den Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) jeweils vor.

Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn die objektiv begründete Gefahr besteht, dass durch Veränderung des status quo die Rechtsverwirklichung des Antragstellers im gegenwärtigen oder zukünftigen Hauptverfahren vereitelt oder erschwert werden könnte (Drescher, in: Müko, ZPO, Kommentar, 4. Auflage, 2012, § 940, Rn. 9). Über den Verfügungsgrund ist nach einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Parteiinteressen zu entscheiden (Berneke/ Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Auflage, Rn. 109).

Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall im jeweiligen Verhältnis des Antragstellers zu den Antragsgegnerinnen ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an einer einstweiligen Entscheidung.

Art und Umfang der Persönlichkeitsrechtsverletzung des Antragstellers sprechen vorliegend dafür, dass ihm ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist. Die streitgegenständlichen Aussagen, im Hinblick auf welche ein Verfügungsanspruch besteht, berühren die Intimsphäre des Antragstellers. Dieser trägt zudem vor, dass er bereits von Kunden (der Antragsteller ist selbstständiger Abwassertechniker) auf den Artikel angesprochen worden sei und dieser für ihn eine Belastung darstelle. Demgegenüber treten die Interessen der Antragsgegnerinnen an der Fortsetzung der Berichterstattung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zurück. Eine andere Würdigung ist auch nicht wegen eines hohen Aktualitätsbezugs angezeigt. Der Aktualitätsbezug des streitgegenständlichen Artikels ist vorliegend zwar durch die Aufarbeitung des Missbrauchsskandals durch Betroffene gekennzeichnet, die Missbrauchsfälle sind jedoch bereits seit über zehn Jahren bekannt. So lange liegt auch die Verurteilung des mittlerweile verstorbenen Täters zurück.

Auch aus der Tatsache, dass zwischen der Veröffentlichung des Printartikels und dem Abmahnschreiben ca. drei Wochen liegen, ergibt sich kein dringlichkeitsschädliches Verhalten. Ein Zeitraum, bei dem angenommen werden muss, dass der Antragsteller kein Interesse an einer einstweiligen Regelung des Rechtsverhältnisses hat, liegt noch nicht vor.

Der Annahme eines Verfügungsgrundes im Verhältnis des Antragstellers zur Antragsgegnerin zu 2) steht auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 06.01.2015, Az.: I-16 W 92/14, (zitiert nach juris) nicht entgegen.

Ein Unterlassungsanspruch gegen einen Redakteur/ Autor muss grundsätzlich auch im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens effektiv geltend gemacht werden können. Äußerungsrechtliche Ansprüche des Betroffenen gegen Presseorgane basieren auf der Annahme, dass die Erörterung persönlicher Angelegenheiten in der Presse ein Gefälle derart auslöst, dass der Betroffene in der Regel keine der Presse vergleichbaren Mittel hat, den Äußerungen entgegenzutreten (BVerfG, NJW 1998, 1381 (1382)). Ein solches Gefälle ergibt sich auch in dem Verhältnis zu dem Redakteur eines Presseorgans bzw. dem Verfasser eines Presseartikels, welcher deshalb auch als Störer im materiell-rechtlichen Sinne betrachtet wird.

Hier liegen zudem über die vergangenen Zuwiderhandlungen hinaus konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Zuwiderhandlung bevorsteht. Diese ergeben sich daraus, dass der streitgegenständliche Artikel über das Online-Archiv der Antragsgegnerin zu 1) noch abrufbar ist und der Antragssteller glaubhaft gemacht hat, dass die Antragsgegnerin zu 2) auf seine Aufforderung hin erklärt habe, der Artikel bleibe in seiner jetzigen Form online. Es ist auch nicht dargetan, dass die Antragsgegnerin zu 2) über die Arbeit bei der Antragsgegnerin zu 1) kein Interesse hat, die streitgegenständlichen Äußerungen zu tätigen. Aus der Beschreibung ihrer Person am Ende des streitgegenständlichen Artikels geht vielmehr hervor, dass sie seit Jahren über Pädophilie und sexuellen Missbrauch schreibt.

3.
Im Hinblick auf die mit dem Antrag Ziff. 1, lit. e) angegriffene Aussage fehlt es hingegen bereits an einem Verfügungsanspruch. Ein solcher ergibt sich nicht in Form eines Unterlassungsanspruchs nach der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.

Die angegriffene Aussage befindet sich schon in der Form nicht in dem streitgegenständlichen Artikel.

Der Artikel enthält lediglich die hervorgehobene Aussage „Einer will Rache“ (T 1, 4. Spalte von links, Bl. 15 GA), in welcher der Antragsteller selbst nicht in Bezug genommen wird.

An anderer Stelle wird der Antragsteller zwar ausdrücklich mit dem Motiv „Rache“ in Verbindung gebracht, allerdings in der Form eines Zitats seines Bruders (T 2, rechte Spalte, Bl. 16 GA), welches sich in dem Gesamtkontext des Artikels als persönliche Einschätzung des Bruders des Antragstellers darstellt. Die Antragsgegnerinnen machen sich auch das Zitat des Bruders nicht zu Eigen – was insbesondere darin zum Ausdruck kommt, dass unmittelbar nach dem Zitat des Bruders ein Zitat des Antragstellers genannt wird, in welchem dieser seine anderweitigen Beweggründe darstellt.

Aber selbst dann, wenn man die Äußerung den Antragsgegnerinnen zuordnen könnte, müsste der Antragsteller diese im Hinblick auf das Interesse der Meinungs- und Medienfreiheit hinnehmen.

Es wird ein Verhalten des Antragstellers im Sinne einer Meinungsäußerung bewertet. Das Verhalten ist der Öffentlichkeitsphäre des Antragstellers zuzuordnen. Der Antragsteller hat sich selbst in die Öffentlichkeit begeben, um die Geschehnisse des sexuellen Missbrauchs einer Aufarbeitung zuzuführen. Es ist schließlich auch nicht zu erkennen, dass die Meinungsäußerung jeglichen Sachbezugs entbehrt, mithin als unzulässige Meinungsäußerung einzustufen wäre.

II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., 269 Abs. 3 Satz 2, 100 Abs. 1 ZPO, wobei keine Gründe dafür ersichtlich sind, dass den Antragsgegnerinnen ausnahmsweise die auf den zurückgenommenen Teil anfallenden Kosten aufzuerlegen sind.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt, soweit der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wurde, aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Im Übrigen bedurfte es einer Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit aufgrund der Natur der einstweiligen Verfügung, aus der sich die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne weiteres ergibt, nicht.

Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO.

Streitwert: 15.000,00 €; wobei auf jeden Antrag (auch auf den zurückgenommenen Hauptantrag Ziff. 1., lit. a)) 2.500,00 € und davon auf die Antragsgegnerin zu 1) jeweils 1.600,00 € und auf die Antragsgegnerin zu 2) jeweils 900,00 € entfallen.

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