LG Düsseldorf: Streichpreis muss nicht ausdrücklich als niedrigster Preis der letzten 30 Tage ausgewiesen sein / § 11 PAngV

veröffentlicht am 17. Juli 2024
LG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2022, Az. 38 O 144/22
§ 11 PAngVO, § 5b Abs. 4 UWGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei einem Streichpreis zur Hervorhebung einer Preisreduzierung der neue Preis nicht mit einem Hinweis versehen sein muss, dass es sich um den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage handelt. Vielmehr reicht es aus, wenn sich das anbietenden Unternehmen tatsächlich an die rechtlichen Vorgaben des § 11 PAngVO hält. Es ist nach Ansicht der Kammer dabei zulässig, als Streichpreis den letzten Preis zu nennen (ohne Rücksicht auf die Preisgestaltung der letzten 30 Tage), sodann aber zusätzlich den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage auszuweisen. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Düsseldorf

 
Urteil
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Die einstweilige Verfügung wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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