LG Düsseldorf: Und es geht doch – Rückgaberecht bei eBay ist zulässig!

veröffentlicht am 3. März 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2008, Az. 38 O 61/08
§ 356 Abs. 1 BGB, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

Das LG Düsseldorf hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass entgegen bekannter Rechtsprechung Onlinehändler auf der Internethandelsplattform eBay sehr wohl ein Rückgaberecht (§ 356 BGB), was nicht mit dem Widerrufsrecht (§ 355 BGB) verwechselt werden sollte, anbieten dürfen. Die insoweit einschlägige Bestimmung des § 356 Abs. 1 BGB stelle nicht die Voraussetzung auf, dass auf das Rückgaberecht in Textform noch vor dem Vertragsabschluss hingewiesen werden müsse. Dem Gesetzestext selbst sei dies nicht zu entnehmen. Auch die Besonderheiten des Internethandels unter Berücksichtigung der Verbraucherschutzvorschriften ließen eine solche Notwendigkeit nicht erkennen. Das Rückgaberecht solle das Widerrufsrecht ersetzen.

Das Widerrufsrecht hänge gemäß § 355 Abs. 1 BGB in seinem Bestand nicht von der Textform der Belehrung ab, die Textform sei lediglich für die Fristsetzung von Bedeutung. Entsprechendes könne auch für das Rückgaberecht angenommen werden. Der Verbraucher solle zum einen im Verkaufsprospekt, also auf der Angebotsseite, darauf hingewiesen werden, dass an die Stelle des Widerrufsrechts das Rückgaberecht trete. Der Verbraucher erhalte die Gelegenheit, sich zeitlich ausreichend hiermit vertraut zu machen und schließlich später, also auch nach Angebotsannahme, spätestens bei Lieferung, in Textform die notwendigen Hinweise zum Rückgaberecht. Gründe, diese Verfahrensweise in wesentlichen Bereichen des Fernabsatzrechts nicht anzuwenden, seien nicht ersichtlich. Gerade die Abstufung in § 356 Abs. 1 BGB zeige, dass zwischen der Kenntnisnahmemöglichkeit und der Textformübermittlung ein auch zeitlicher Unterschied bestehen dürfe. Für den Verbraucher werde im Regelfall das Verfahren der Rückgabe als einfachere Möglichkeit der Rückabwicklung anzusehen sein. Gegenüber dem Widerrufsrecht insoweit verschärfte Bedingungen aufzustellen, erscheine nicht sachgerecht.

Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 500,00 EUR festgesetzt. Maßgeblich ist insoweit das Interesse der Klägerin. Der Streit hat nur geringe wettbewerbsrechtliche Relevanz im Verhältnis der Parteien zueinander. Auf den Wettbewerb gerade der Parteien dürften sich die Fragen, ob statt eines Widerrufsrechts ein Rückgaberecht wirksam vereinbart werden konnte, kaum auswirken.

Anders entschieden haben das das Leipzig (Urteil vom 26.06.2008, Az. 03 HK O 1452/08; ? klicken Sie bitte auf diesen Link: LG Leipzig) und das Landgericht Berlin (Beschluss vom 07.05.2007, Az. 103 O 91/07; ? klicken Sie bitte auf diesen Link: LG Berlin).

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