LG Düsseldorf: Unternehmen haftet für unerlaubte Werbung, ohne Werbung betrieben zu haben

veröffentlicht am 5. August 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 02.01.2009, Az. 38 O 116/05
§§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 2, 12 Abs. 2
UWG

Das LG Düsseldorf hat in diesem Fall entschieden, dass ein Unternehmen für Werbematerial, welches von einem anderen Unternehmen als Postwurfsendung verschickt und an Haushalte von Verbrauchern verteilt wurde, haften kann, wenn die Empfänger mit dem Erhalt derartiger Werbung nicht einverstanden sind. In diesem besonderen Fall wurde ein Franchisegeber (Pizza-Kette) für den dreifachen Einwurf von Werbung in den Briefkasten eines Verbrauchers durch einen Franchisenehmer zur Unterlassung verpflichtet.


Die Voraussetzungen einer solchen Zurechnung seien entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung ( BGH GRUR 1995, 605 ff.) im vorliegenden Fall des Franchisevertrages erfüllt. Die Beklagte partizipiere am Erfolg des Franchisenehmers für die von ihm durch seine Umsätze erzielten Lizenzen. Das Unternehmen präsentiere sich in seiner Aufmachung und Werbung insgesamt als „…“. Der einzelne Franchisenehmer sei nicht abgrenzbar zu erkennen. Sein Name werde in der Werbung noch nicht einmal angegeben. Es fänden sich nur Adressen- und Telefonnummernangaben, so dass bewusst der Eindruck erweckt werde, es handele sich um ein einheitliches Unternehmen mit der Bezeichnung „…“. Dies entspricht dem Sinn des korporativen Auftretens im Rahmen des Franchisesystems. Dieses System werde maßgeblich von der Beklagten beeinflusst. Sie gestalte die Verträge. Mit ihr müsse auch konkret jede Werbemaßnahme abgesprochen werden. Alle diese Umstände rechtfertigten es, im wettbewerbsrechtlichen Sinne von § 8 Abs. 2 UWG insgesamt von einem Unternehmen der Beklagten auszugehen, das sich etwaiges Verhalten von Franchisenehmern jedenfalls als solches eines Beauftragten zurechnen lassen müsse. Im übrigen treffe sie aber auch ein Organisationsverschulden insoweit, als nicht dargelegt sei, durch welche Maßnahmen sichergestellt werde, dass die Einhaltung der vorgegebenen Wettbewerbsregeln bewacht werde.


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