LG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2010, Az. 2a O 295/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Anmeldung einer oder mehrerer Marken ohne Benutzungsabsicht bzw. lediglich der Absicht, auf Grund dieser Marken Abmahnungen auszusprechen, Bösgläubigkeit vorliegt. Die Verfügungsklägerin hatte eine Vielzahl von Marken (z.B. „Hawk“, „Stealth“, Red Baron“, „Miami Vice“, „Powerangle“) für eine Vielzahl von Warenbereichen angemeldet. Aus ihrem Internetauftritt ging jedoch hervor, dass sie keine Vertriebstätigkeit für die angemeldeten Marken entfaltete. Statt dessen war dem Gericht bekannt, dass die Verfügungsklägerin eine große Zahl von Abmahnungen und Eilverfahren gestützt auf ihre angemeldeten Marken führte. Ein so reges Abmahn- und Klageverhalten, bei dem der wirtschaftliche Wert der Durchsetzung der Unterlassungsansprüche kaum messbar sei oder sogar wegen der Nichtbenutzung der Marke gar nicht vorhanden sei, widerspreche jeder wirtschaftlichen Vernunft und lasse sich nur damit begründen, dass es der Verfügungsklägerin in Wahrheit darauf ankomme, in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebührenerstattungsansprüche in hohem Umfang zu begründen.
Landgericht Düsseldorf
Urteil
1.
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 11.12.2009 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Verfügungsbeklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin der Wortmarke „Hawk“, die bei beim Deutschen Patent- und Markenamt seit dem 13.03.2007 unter der Registernummer 30706867 unter anderem für die Klasse 12 und damit auch Kraftfahrzeuge und Motorräder eingetragen ist. Daneben ist aber auch Schutz für die Klassen 12 und 28 beansprucht. Die Klägerin, sowie die XXX als auch die hinter den Unternehmen stehenden natürlichen Personen XXX und XXX sind Inhaber einer Vielzahl von Marken wie „Hawk“, „Stealth“, Red Baron“, „Miami Vice“ und „Powerangle“. Diese Marken sind für eine Vielzahl von Warenklassen eingetragen. Eine Benutzung der Marken oder eine Planung für deren Benutzung ist bisher nicht erfolgt.
In ihrem Internetauftritt unter www.XXX.de bietet die Verfügungsklägerin Vermittlungsdienste für Gewerbekunden an. Direkt auf der Eingangsseite findet sich aber der Hinweis, dass durch die Antragstellerin nichts verkauft werde. Unter der Rubrik „Specials“ werden Produkte anderer Hersteller vorgestellt. Eine Kauf- oder Vermittlungsoption gibt es nicht. Unter der Rubrik „Shop“ können sich Gewerbekunden mit Passwort einloggen. Für einen Zugang ist eine Bewerbung an die Verfügungsklägerin zu richten. Ausdrücklich ausgenommen vom Zugang sind Endverbraucher, Personen unter 18 Jahren und Rechtsanwälte. Der Kundenbereich sei zudem nicht jugendfrei.
In ihrem früheren, nunmehr gelöschten Internetauftritt war folgender Passus zu finden:
„Die meisten Besucher dieser Rubrik haben eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung erhalten. Jetzt wisst ihr wenigstens vom XXX. Wir mahnen grundsätzlich mit einem Streitwert von 100.000 € ab. Dies ist Markenrecht. Willkommen in der Realität, willkommen im Markenrecht.“
Der Verfügungsklägerin geht es wirtschaftlich schlecht. Es gab bereits eine Haftanordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
In der Vergangenheit führte die Verfügungsklägerin gestützt auf ihre Marke „Hawk“ eine Vielzahl von Eilrechtsverfahren durch. Allein der Vertreter des Verfügungsbeklagten vertritt mehrere Verfahrensgegner der Verfügungsklägerin.
Der Verfügungsbeklagte war Inhaber der Fa. XXX in XXX und vertrieb u.a. Motorroller und -räder. Am 4. März 2009 übertrug er den Betrieb auf seinen Sohn XXX, der im Handelsregister als Inhaber eingetragen wurde.
Auf der Website „www.XXXde“ bot der Verfügungsbeklagte Motorroller mit der Bezeichnung „Hawk 50“ an. Im Impressum war der Verfügungsbeklagte als Inhaber eingetragen.
Mit Schreiben vom 30. November 2009 mahnte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten ab und forderte ihn auf, bis zum 7. Dezember 2009 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Verfügungsbeklagte lehnte dies mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 ab. Daraufhin hat die Verfügungsklägerin bei dieser Kammer den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, die am 11.Dezember 2009 antragsgemäß erlassen worden ist. Darauf hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 Widerspruch eingelegt.
Die Verfügungsklägerin behauptet, dass sie die zusammen mit der „XXX GmbH“ in Zukunft Motorroller unter der Bezeichnung „Hawk“ vertreiben werde. 57 Roller seien bereits in China eingekauft worden. Sie habe ferner Lizenzverträge mit Sportherstellern abgeschlossen. Auch seien eine Reihe von Benutzungen der verschiedenen Marken geplant. Die Bandbreite der Planungen sei vielfältig und gehe von Squash- und Sportzubehör über Motorroller, Campingausstattung bis hin zu Sportwagen.
Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 11.12.2009 aufrecht zu erhalten.
Der Verfügungsbeklagte beantragt, den Beschluss der Kammer vom 11.12.2009, AZ: 2a O 295/09 unter Zurückweisung des einstweiligen Verfügungsantrags aufzuheben.
Er ist der Ansicht, dass er aufgrund der Geschäftsübergabe an seinen Sohn … nicht der richtige Anspruchsgegner sei.
Entscheidungsgründe
Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten war der Beschluss der Kammer vom 11.12.2009 aufzuheben und der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zwar zulässig aber unbegründet. Es fehlt der Verfügungsanspruch.
Dahinstehen kann hier die Frage der Passivlegitimation des Verfügungsbeklagten, da von diesem mit Erfolg der Verfügungsklägerin der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen gehalten wird.
Der Verfügungsklägerin ist der Vorwurf der bösgläubigen Markenanmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG zu machen. Von einer bösgläubigen Markenanmeldung, die auch durch die Verletzungsgerichte zu berücksichtigen ist (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 14, Rn. 21.), ist dann auszugehen, wenn der Markeninhaber im Zeitpunkt der Markenanmeldung die Markenstellung zur Erzwingung sachfremder Vorteile erworben hat (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, Vor §§ 14-19, Rn. 69). Das ist dann der Fall, wenn von vorneherein die Benutzung der Marke zu eigenen Zwecken oder für Lizenzvereinbarungen nicht angestrebt wird, sondern vielmehr die Marke zu reinen Spekulationszwecken erworben wird, um Dritte an der Benutzung der Marke zu hindern (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 8, Rn. 431). Dies kann dann gegeben sein, wenn eine Vielzahl von Marken für eine große Bandbreite an Waren und Dienstleistungen angemeldet werden, kein Benutzungskonzept vorhanden ist und die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen (BGH, GRUR 2001, 242, 244 – Classe E). So liegt der Fall hier. Die Verfügungsklägerin hat mehrere Marken, wie „Hawk“, „Red Baron“, „Miami Vice“ und „Powerangle“ eintragen lassen und Schutz für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen beansprucht. Auffällig ist, dass die Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beansprucht worden ist, viele Branchen umfassen und keinen inneren Zusammenhang erkennen lassen. Seither hat die Verfügungsklägerin keine erfolgversprechenden Aktivitäten unternommen, Waren und Dienstleistungen unter den geschützten Bezeichnungen anzubieten und zu vertreiben. Dies ergibt sich schon aus der Website der Verfügungsklägerin, auf der es heißt:
„Wir verkaufen hier nichts“.
Auch der sonstige Inhalt der Website lässt keine Verkaufsaktivitäten oder ein Vertriebsnetz erkennen. Zu finden sind lediglich wenige Produktbeschreibungen anderer Hersteller und eine vermeintlich nicht jugendfreie Händlerzone, die nur mit einem Passwort zu erreichen ist. Ausgeschlossen von der Benutzung sind ausdrücklich Endkunden und Rechtsanwälte.
Der bereits zitierte frühere Internetauftritt formulierte noch deutlicher. Dieser frühere Internetauftritt lässt darauf schließen, dass von vorne herein keine Benutzung der Marken geplant war, sondern gezielt Abmahnungen vorgenommen werden sollten und sich die „Geschäftsidee“ der Verfügungsklägerin auch hierauf beschränkte.
Dies wird auch nicht durch die in anderen Verfahren vorgetragenen und damit gerichtsbekannten Belege, dass die Verfügungsklägerin vor vielen Jahren Squash-Artikel unter den Begriffen „Hawk“ bzw. „Stealth“ vertrieben hat, entkräftet. Diese Aktivitäten lagen alle Jahre vor den Markenanmeldungen zurück. Sie fanden in den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts bis allenfalls 2001 statt. Verkaufsaktivitäten danach sind nicht zu erkennen. Auf Jahre zurückliegende geschäftliche Tätigkeiten kann sich die Verfügungsklägerin nicht zurückziehen. Diese lassen den Rückschluss auf einen bei Markenanmeldung vorhandenen Benutzungswillen nicht zu.
Auch stellt sich die jetzige Geltendmachung der Markenrechte unabhängig von der ursprünglichen Markenanmeldung als rechtsmissbräuchlich dar. Dies kann bereits vor Ablauf der Benutzungsschonfrist angenommen werden, wenn der Markeninhaber keinen ernsthaften Benutzungswillen hat und weitere Missbrauchsumstände hinsichtlich der Ausübung hinzutreten (BGH, GRUR 2001, 242 (244 f.); Ingerl/Rohnke, MarkenG, Vor §§ 14-19, Rn. 175). Der Benutzungswille wird zwar vermutet (BGH, GRUR 2001, 242 (245) – Classe E). Diese Vermutung wird hier aber widerlegt. Zum derzeitigen Zeitpunkt der Geltendmachung der Markenrechte hat die Verfügungsklägerin ausweislich ihrer Website noch keine Vertriebsaktivitäten aufgenommen. Auch anderweitige Hinweise auf die Benutzung der Marke liegen nicht vor und sind angesichts der von der Verfügungsbeklagten vorgebrachten finanziell schwierigen Situation der Antragstellerin auch für die Zukunft unwahrscheinlich. Die von der Verfügungsklägerin vorgetragene Planung, Motorroller unter der Bezeichnung „Hawk“ zu vertreiben, überzeugt das Gericht nicht. Es liegt lediglich eine Bestellbescheinigung über 57 Motorroller an den „XXX Großhandel“ vor. Die beigefügte Einzollanmeldung lässt aufgrund der von der Verfügungsklägerin vorgenommen Schwärzungen nicht erkennen, welches Produkt und in welcher Menge verzollt wurde. Inwiefern die Motorroller, die an den „XXX Großhandel“ versendet werden sollen, mit der Verfügungsklägerin unter der Bezeichnung „Hawk“ vertrieben werden sollen, ist nicht ersichtlich. Auch die eidesstattliche Versicherung des Herrn XXX lässt eine Vertriebsplanung nicht erkennen. Unklar ist, inwiefern die Verfügungsklägerin an dem Vertrieb der Motorroller beteiligt sein soll, in welcher Form die Klagemarke verwendet werden soll und wie der Vertrieb der Motorroller geplant ist. Es erscheint lebensfremd, 57 Motorroller in China zu bestellen, ohne eine Vertriebs- und Verkaufsplanung zu haben.
Dasselbe gilt für die von Herrn XXX eidesstattlich versicherten Pläne. Dort versichert er, dass er eine große Bandbreite an Produkten in Zukunft plant zu vertreiben. Dabei handelt es sich um eine Vielzahl von verschiedenen Sportartikeln und sogar einen Sportwagen. Dabei verweist er auf Bekannte oder Verwandte, die entsprechende Kontakte haben sollen, um diese Pläne zu verwirklichen. Diese Pläne erscheinen aber äußerst vage. Es ist nicht nachvollziehbar, wie diese Pläne angesichts der schwierigen finanziellen Situation der Verfügungsklägerin verwirklicht werden sollen. Es handelt sich vielmehr um Ideen, wobei aber noch kein Konzept o.ä. vorliegt. Auch werden die vermeintlichen Kontakte nicht näher dargestellt, sodass eine tatsächliche Benutzung der Marken in Zukunft fern liegt.
Die von der Verfügungsklägerin eingereichten Lizenzverträge sind durch sie fast komplett geschwärzt worden. Sie sind daher nicht geeignet, die konkrete Verwendung der Marke zu belegen.
Auch der derzeitige Auftritt der Verfügungsklägerin im Internet ist nicht darauf ausgerichtet, geschäftliche Beziehungen aufzubauen. Auf der Eingangsseite der Website wird deutlich gemacht, dass nichts an Endkunden verkauft werde. Auch der sog. Händlerbereich ist äußerst fragwürdig gestaltet. Zum einen soll der Händlerbereich nicht jugendfreie Inhalte haben. Zum anderen ist Endverbrauchern und Rechtsanwälten unter Strafandrohung der Zugang zu diesem Bereich untersagt. Auch interessierte Großkunden und Händler werden durch einen solchen Auftritt abgeschreckt.
Die Verfügungsklägerin beschränkt die Verwendung der Marken vielmehr auf ein sehr reges Abmahn- und Klageverhalten. Ein so reges Abmahn- und Klageverhalten, bei dem der wirtschaftliche Wert der Durchsetzung der Unterlassungsansprüche kaum messbar ist oder sogar wegen der Nichtbenutzung der Marke gar nicht vorhanden ist, widerspricht jeder wirtschaftlichen Vernunft und lässt sich nur damit begründen, dass es der Verfügungsklägerin in Wahrheit darauf ankommt, in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebührenerstattungsansprüche in hohem Umfang zu begründen (LG Hamburg, MD 2009, 1095). Auch im Markenrecht kann dieser Umstand zur Annahme der rechtsmissbräuchlichen Benutzung der Marke führen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, Vor §§ 14-19, Rn. 180). Die fehlende Benutzung der Marke ohne erkennbare Benutzungsmöglichkeiten in der Zukunft, sowie die Vielzahl der von der Verfügungsklägerin angestrengten Abmahnungen, Verfügungs- und Klageverfahren lassen nur den Schluss zu, dass die Verfügungsklägerin die streitgegenständliche Marke auch nach Ablauf der Benutzungsschonfrist nicht verwenden wird, sondern allein ihre formale Markenstellung zur Behinderung des Wettbewerbes ausnutzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.