LG Düsseldorf: Zum Beweis der Täterschaft beim Filesharing bei Anschlussnutzung durch mehrere Personen

veröffentlicht am 9. Mai 2016

LG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2016, Az. 12 S 2/15
§ 97 UrhG

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Beweislast für die Täterschaft des Beklagten in Filesharing-Fällen bei der Klägerin liegt, nachdem der Beklagte qualifiziert behauptet hat, sein erwachsener Sohn habe Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Damit werde die Vermutung, dass der Anschlussinhaber täterschaftlich für einen Urheberrechtsverstoß über seinen Internetanschluss verantwortlich sei, entkräftet bzw. komme gar nicht erst zum Tragen. Das der als Zeuge befragte Sohn sein Recht zur Zeugnisverweigerung ausgeübt habe, dürfe dem Beklagten nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Düsseldorf – Filesharing durch Angehörige).


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