LG Düsseldorf: Zum Schadensersatz wegen (angeblich) unberechtigter einstweiliger Verfügung / Versandapotheke

veröffentlicht am 8. Oktober 2019

 LG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2019, Az. 15 O 436/16
 § 945 ZPO

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Versandapotheke (hier: DocMorris) keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 14 Mio. EUR hat, nachdem diese von der Apothekerkammer Nordrhein wegen ihrer angeblich gegen die für Arzneimittel bestehende Preisbindung verstoßenden Werbemaßnahmen per einstweiligen Verfügungen auf Unterlassung genommen worden war. Die Versandapotheke hatte im Rahmen verschiedener Werbemaßnahmen mit Gutscheinen, z.B. für ein Hotel, Kostenerstattungen oder Prämien um Kunden geworben. Die Versandapotheke argumentierte, der EuGH (C-148/15) habe die deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente für rechtswidrig erklärt, da die Festlegung einheitlicher Abgabepreise europäische Versandapotheken benachteilige und somit den freien Warenverkehr in der EU beschränke. Das LG Düsseldorf wies die Schadensersatzklage ab. Die Werbemaßnahmen seien jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen das UWG sowie das HWG zu erlassen gewesen. Mit diesen Regelungen habe sich das Urteil des EuGH nicht befasst und die Regelungen verfolgten auch einen anderen Zweck als die Preisbindung im Arzneimittelrecht. Zur Pressemitteilung 16/2019 des LG Düsseldorf:


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„Landgericht Düsseldorf

Pressemitteilung

Erfolglose Schadensersatzklage einer Versandapotheke

Mit Urteil vom 17.07.2019 hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (15 O 436/16) die Schadensersatzklage einer Versandapotheke gegen die Apothekerkammer Nordrhein über knapp 14 Millionen Euro abgewiesen.

Die Versandapotheke hatte im Rahmen verschiedener Werbemaßnahmen mit Gutscheinen, z.B. für ein Hotel, Kostenerstattungen oder Prämien um Kunden geworben. Die Apothekerkammer war der Ansicht, dass dieses Vorgehen gegen die für Arzneimittel bestehende Preisbindung verstoße. Sie erwirkte deshalb in mehreren Fällen einstweilige Verfügungen und ließ der Versandapotheke die Werbemaßnahmen untersagen. Die Versandapotheke argumentierte vor dem Landgericht Düsseldorf, aufgrund eines zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) stünde fest, dass die Werbemaßnahmen zulässig gewesen und die Verbotsverfügungen daher zu Unrecht ergangen seien. Das deutsche Arzneimittelpreisrecht gelte nach dem Urteil des EuGH nicht für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel. Der Vollzug der Verbotsverfügungen habe bei ihr den geltend gemachten Schaden verursacht.

Die 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass die betroffenen einstweiligen Verfügungen trotz der Entscheidung des EuGH zu Recht ergangen sind und die Apothekerkammer Nordrhein deshalb keinen Schadensersatz zahlen muss. Die Werbemaßnahmen wären nämlich jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie das Heilmittelwerbegesetz zu erlassen gewesen. Mit diesen Regelungen befasste sich das Urteil des EuGH nicht und die Regelungen verfolgten auch einen anderen Zweck als die Preisbindung im Arzneimittelrecht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es besteht das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht.

§ 945 Zivilprozessordnung (ZPO) lautet:

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 ZPO oder des § 942 Abs. 3 ZPO aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.“

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