LG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2012, Az. 4a O 7/09
§ 249 BGB, § 315 BGB, § 683 S. 1 BGB, § 670 BGB analog, § 677 BGB, § 139 Abs. 2 PatG
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Geltendmachung eines patentrechtlichen Auskunfts- und Schadensersatzanspruches (ohne Unterlassungsanspruch) unter bestimmten Umständen ein Streitwert von 100.000 EUR gerechtfertigt sein kann, jedoch auch eine 1,5-fache Geschäftsgebühr zugebilligt. Zitat:
„Die Klägerin hat gegen die Beklagte – wenn auch nicht in dem durch die Klägerin geltend gemachten Umfang – einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Kosten der Abmahnung. Die Beklagte ist gemäß §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB analog sowie nach § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. § 249 BGB dazu verpflichtet, diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, welche der Klägerin im Hinblick auf die Abmahnung vom 27.07.2007 entstanden sind. Der durch die Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch ist jedoch unter Berücksichtigung der jeweiligen Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikation lediglich in Höhe von 4.102,- EUR gerechtfertigt (jeweils 1,5 x 1354,- EUR [Streitwert: 100.000,- EUR] zzgl. 20,- EUR).
a)
Die den Anwälten zustehenden Gebühren für ihre im Rahmen des Abmahnverfahrens entstandenen Kosten bestimmen sich nach dem Streitwert der Angelegenheit. Dieser ist entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch nicht mit 500.000,00 EUR, sondern lediglich mit 100.000,00 EUR anzusetzen. Der durch die Klägerin zugrunde gelegte Streitwert ist unbillig, § 315 BGB.
Der Streitwert ist von den Rechtsanwälten nach Maßgabe der §§ 22, 23 RVG – in Ermangelung anderer gesetzlicher Bestimmungen – nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das der Schutzrechtsinhaber objektiv mit seinem Auskunftsbegehren sowie dem Schadenersatzverlangen objektiv verfolgt. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zunächst die seit der Veröffentlichung der Patenterteilung durch das Europäische Patentamt vergangene Zeit. Weiter sind die Verhältnisse beim Schutzrechtsinhaber (Umsatz, Größe, Marktstellung) einerseits und andererseits Art, Ausmaß und Schädlichkeit der Verletzungshandlung von Interesse. Schließlich kommt es hier maßgeblich darauf an, dass die Klägerin ausschließlich Auskunft- und Schadenersatz, nicht aber Unterlassung begehrt. Eine Fortsetzung des durch die Klägerin beanstandeten Verhaltens ist aufgrund der durch die Beklagte abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung auch nicht zu erwarten.
b)
Auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 100.000,00 EUR können die Anwälte für ihre außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klägerin nach §§ 13, 14 i.V.m. Abschnitt 4 der Anlage 1 zum RVG (Ziffer 2400 ff.) eine 1,5 Gebühr zugrunde legen.„
Zum Volltext der Entscheidung (hier).