LG Düsseldorf: Zur Höhe des Streitwerts und der Geschäftsgebühr bei patentrechtlichen Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen

veröffentlicht am 25. November 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2012, Az. 4a O 7/09
§ 249 BGB, § 315 BGB, § 683 S. 1 BGB, § 670 BGB analog, § 677 BGB, § 139 Abs. 2 PatG

Die Klägerin hat gegen die Beklagte – wenn auch nicht in dem durch die Klägerin geltend gemachten Umfang – einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Kosten der Abmahnung. Die Beklagte ist gemäß §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB analog sowie nach § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. § 249 BGB dazu verpflichtet, diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, welche der Klägerin im Hinblick auf die Abmahnung vom 27.07.2007 entstanden sind. Der durch die Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch ist jedoch unter Berücksichtigung der jeweiligen Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikation lediglich in Höhe von 4.102,- EUR gerechtfertigt (jeweils 1,5 x 1354,- EUR [Streitwert: 100.000,- EUR] zzgl. 20,- EUR).

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