LG Düsseldorf: Zur persönlichen Haftung eines Directors (Geschäftsführers) für Geschmacksmuster- oder Designrechtsverletzung / LAMZAC

veröffentlicht am 24. April 2019

LG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2017, Az. 14c O 98/16
Art. 19 Abs. 2 GGV, Art. 89 Abs. 1 lit. a GGV

Das LG Düsseldorf hat mit vorliegenden Urteil zu der Frage einer Verletzung des Geschmacksmusters an der Luftliege „LAMZAC“, welche durch die Firma Fatboy vertrieben wird, entschieden. Es hat eine entsprechende, auf Unterlassung gerichtete Verfügung nach Durchführung des Widerspruchverfahrens bestätigt. Interessant sind die Ausführungen der Kammer auch in Bezug auf die Haftung des Directors der Antragsgegnerin, der DYH Global PLC. Dieser sei aufgrund seiner jedenfalls zeitweisen Stellung als Director der Antragsgegnerin zu 1) zur Unterlassung verpflichtet. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein Geschäftsführer bei der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beitrage und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletze, beispielsweise Rechtsverstöße nicht verhindere, obwohl er dazu in der Lage sei. Im vorliegenden Fall warf die Kammer dem Director vor, nach Löschung bestimmter Amazon-Produkte um Mitteilung gebeten zu haben, weshalb man eine Löschung veranlasst habe. Er hafte, da er es unterlassen habe, den Vertrieb über die eigene Seite einzustellen. Es stellt sich damit die Frage, ob der Director sich nach Ansicht des LG Düsseldorf vor der Geltendmachung von persönlich gegen ihn gerichteten Unterlassungsansprüchen auch dann noch schützen kann, wenn er zwar nicht das Angebot des Plagiats verhindert, sodann aber – gewissermaßen, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist – nach Kenntniserlangung von Verteidigungsmaßnahmen des Rechteinhabers „zurückrudert“, indem er das Angebot stoppt. Nicht minder interessant ist die Ansicht der Kammer, dass die Wiederholungsgefahr in seiner Person auch dann fortbestehe, wenn er das Unternehmen bereits verlassen habe. Grundsätzlich vermöge weder ein Wegfall der Störung noch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Wiederholungsgefahr auszuräumen, vielmehr bedarf es regelmäßig der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Das Landgericht befand, dass auch hier ohne Weiteres die Gefahr bestünde, dass der Director erneut Director der Antragsgegnerin zu 1) werde oder aber die angegriffenen Muster über andere Unternehmen vertreibe. Zum Volltext der Entscheidung (LG Düsseldorf: Zur persönlichen Haftung eines Directors (Geschäftsführers) für Geschmacksmuster- oder Designrechtsverletzung / LAMZAC).


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