LG Düsseldorf: Zur Urheberrechtsverletzung bei Verwendung von Bildausschnitten

veröffentlicht am 7. Juni 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2009, Az. 12 O 277/08
§§ 97 Abs. 1, 72 Abs. 1, 19 a UrhG

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass es für die Annahme einer Urheberrechtsverletzung bei der unberechtigten Übernahme von Lichtbildern unerheblich ist, ob das Bild bzw. die Bilder als Ganzes oder nur in Ausschnitten wiedergegeben werden. Die Klägerin hatte Lichtbilder, an denen sie die alleinigen Nutzungsrechte erworben hatte, vor Nutzung in Ihrem Internetauftritt bearbeitet und nur den prägenden Bildausschnitt dargestellt. Die Beklagte hatte diesen prägenden Teil kopiert und nunmehr ihrerseits in ihrer Internetpräsentation genutzt. Das Gericht stellte klar, dass der Schutz für ein Lichtbild als Ganzes auch für Teile desselben gelte. Dem Urheberrechtsgesetz sei keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass in einem solchen Fall der Lichtbildner oder der Nutzungsrechtsinhaber die Rechte nach § 72 UrhG verliere. Es sei auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der prägende Teil der Fotografie schutzlos sein solle. Für die Höhe des Schadensersatzes legte das Gericht im Übrigen die Tarifgebühren der MFM-Tabelle zu Grunde.

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