LG Düsseldorf: Zur urheberrechtswidrigen Übernahme einer kurzen Musikkomposition für eine andere Inszenierung

veröffentlicht am 10. September 2019

LG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2019, Az. 12 O 263/18
§ 97 Abs. 1, UrhG, § 97a UrhG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG, § 19 UrhG, § 19a UrhG

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Nutzung einer Musikkomposition für ein Bühnenstück nicht über die GEMA lizensiert werden kann, wwenn es nicht nur um bloße Hintergrundmusik, sondern einen integralen Bestandteil des Bühnenstücks handelt. Die streitgegenständliche Nutzung durch die Beklagte könne nur dann über die GEMA lizenziert werden, wenn es sich hierbei um ein „kleines Recht“ (Vervielfältigungs- und Senderechte) gehandelt habe und nicht ein sog. „großes Recht“. Die streitgegenständlichen Rechte hätten auch deswegen nicht von der GEMA  lizenziert werden können, da sie dem Ausschluss des § 1 lit. a des GEMA-Berechtigungsvertrags unterfielen. Zum Volltext der Entscheidung (LG Düsseldorf: Zur urheberrechtswidrigen Übernahme einer kurzen Musikkomposition für eine andere Inszenierung):


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