LG Düsseldorf: Zur Vertragsstrafe bei kerngleichem Verstoß gegen Unterlassungsverpflichtung / 2024

veröffentlicht am 9. September 2025

LG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2024, Az. 34 O 24/23
§ 305 BGB, § 339 BGB

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Unterlassungsverpflichtungserklärung, mit der sich ein Unternehmen dem Wortlaut nach verpflichtet, zu unterlassen, für Haushaltselektrogeräten für Einbauküchen zu werben, ohne auf das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen hinzuweisen ebenfalls (als kerngleichen Verstoß) erfasst, dass ein veraltetes bzw. falsches Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen verwendet wird. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Düsseldorf

Urteil

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2022 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

1Tatbestand:

2Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe.

3Der Kläger ist ein eingetragener Verein und verfolgt unter anderem den Zweck, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und durch Beteiligung an der Rechtsforschung, Aufklärung und Belehrung im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Rechtspflege den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen bzw. den lauteren Wettbewerb zu fördern. Die Beklagte betreibt zahlreiche Einrichtungs- und Küchenmärkte.

4Der Kläger mahnte die Beklagte am 23.10.2017 wegen eines Verstoßes gegen die VO (EU) 2017/1369 ab, nachdem diese bei der Bewerbung von Haushaltsgeräten das Spektrum der auf dem Etikett vorhandenen Energieeffizienzklassen nicht genannt hatte (Anlage K 1). Die Beklagte gab hierauf eine Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlage K 2) ab, mit der sie sich verpflichtete, „es zu unterlassen, in Prospekten zu Zwecken des Wettbewerbs für mit bestimmten Haushaltselektrogeräten ausgestatteten Einbauküchen zu werben, ohne dabei auf das Spektrum der auf dem Etikett der Haushaltsgeräte verfügbaren Energieklassen hinzuweisen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage ersichtlich.“. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung versprach sie, an den Kläger eine Vertragsstrafe von bis zu 5.500,00 € zu zahlen. Mit Schreiben vom 17.11.2017 lehnte der Kläger die angebotene Unterlassungsverpflichtungserklärung mit dem Hinweis darauf ab, dass die versprochene Vertragsstrafe zu gering sei und das Unterlassungsversprechen auf das Werbemedium Prospekte beschränkt sei. Die Beklagte stellte mit Schreiben vom 5.12.2017 klar, dass von der Unterlassungsverpflichtungserklärung auch alle anderen Werbemedien erfasst sein sollen, und erhöhte die Vertragsstrafe auf einen Betrag von bis zu 7.500,00 €. Diese Erklärung nahm der Kläger an.

5Im August 2022 warb die Beklagte im Internet für die Ausstellungsküche „J“ inklusive Elektrogeräten zu einem herabgesetzten Preis in Höhe von 5.495,00 €. Diese Küche war u.a. mit einer Dunstabzugshaube ausgestattet, für die die Beklage in ihrer Beschreibung auf die „Energieeffizienzklasse* A“ hinwies. In dem Sternchen-Text hieß es: „*Energieeffizienzklasse, Spektren: Geschirrspüler A – G, Kühl- und Gefrierschränke A – G, Backöfen und Herde A+++ – D, Dunstabzüge A+ – F“ (Anlage K 5). Daneben bewarb die Beklagte die Ausstellungsküche „O“ inklusive Elektrogeräten zu einem herabgesetzten Preis in Höhe von 8.495,00 €. Die enthaltene Dunstabzugshaube wurde ebenfalls mit „Energieeffizienzklasse* A“ angegeben und im Sternchen-Text hieß es: „*Energieeffizienzklasse, Spektren: Geschirrspüler A – G, Kühl- und Gefrierschränke A – G, Backöfen und Herde A+++ – D, Dunstabzüge A+ – F“ (Anlage K 6). Gemäß der VO (EU) 65/2014 beträgt das Spektrum für Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben seit dem 01.01.2020 A+++ bis D.

6Mit Schreiben vom 27.10.2022 forderte der Kläger die Beklagte u.a. zur Zahlung einer verwirkten Vertragsstrafe in Höhe von 7.000,00 € bis zum 22.11.2022 auf. Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab.

7Der Kläger macht geltend, die unzutreffende Angabe des Spektrums stehe einer fehlenden Angabe gleich.

8Der Kläger beantragt,

9die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2022 zu zahlen.

10Die Beklagte beantragt,

11die Klage abzuweisen.

12Die Beklagte macht geltend, die Vertragsstrafe sei nicht verwirkt, weil sie sich nur zur Unterlassung einer Werbung ohne Angabe des Spektrums verpflichtet habe. In der angegriffenen Werbung sei aber jeweils ein – wenn auch unzutreffendes – Spektrum angegeben. Zudem sei die angesetzte Vertragsstrafe zu hoch.

13Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf deren wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

14Entscheidungsgründe:

15Die Klage ist zulässig und begründet.

16I.

17Der Kläger hat gegen die Beklagte wegen der streitgegenständlichen Werbung einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 7.000,00 € gemäß §§ 305, 339 BGB i.V.m. dem Unterlassungsvertrag nebst Zinsen.

181.

19Zwischen den Parteien ist ein Unterlassungsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte hat sich darin verpflichtet es zu unterlassen, für mit Haushaltselektrogeräten ausgestattete Einbauküchen zu werben und dabei nicht auf das Spektrum der auf dem Etikett der Haushaltsgeräte verfügbaren Energieklasse hinzuweisen. In dem Internetangebot der Beklagten werden beide streitgegenständlichen Küchen jeweils mit Haushalts-Elektrogeräten beworben. Die im jeweiligen Küchen-Angebot enthaltene Dunstabzugshaube wird unstreitig mit einem falschen Spektrum ausgewiesen. Dadurch ist die Vertragsstrafe verwirkt, weil die falsche Angabe des Spektrums einer fehlenden Angabe gleichsteht.

20Ein Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtungserklärung liegt nicht nur vor, wenn eine identische Werbung veröffentlicht wird, sondern auch dann, wenn eine im Kern gleiche Werbung im Streit steht. Zweck eines Unterlassungsvertrages ist es regelmäßig, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung auszuräumen und damit die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr gilt jedoch nicht allein für die genau identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen. Kerngleich sind Verletzungsformen, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt und die den Kern der Verletzungshandlung unberührt lassen. Insoweit ist eine Unterlassungsverpflichtung der Auslegung zugänglich, um dem Schuldner mögliche und zumutbare Handlungspflichten zu entnehmen, die erforderlich sind, um dem Unterlassungsgebot durch Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands zu genügen, der gleichbedeutend mit der Fortsetzung des Störungszustands ist. Die Auslegung findet ihre Grenze durch den Gegenstand des Erkenntnisverfahrens. Für den Schuldner muss erkennbar sein, was ihm untersagt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.2022 – 1 BvR 1021/17).

21Mit der Unterlassungsverpflichtungserklärung aus dem Jahr 2017 hat sich die Beklagte ihrem Wortlaut nach verpflichtet zu unterlassen, für Haushaltselektrogeräten für Einbauküchen zu werben, ohne auf das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen hinzuweisen. Das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen ermöglicht dem Verbraucher, die mit dem Betrieb des Geräts verbundenen Stromkosten abschätzen zu können. Geräte mit einer niedrigen Energieeffizienzklasse sind regelmäßig teurer als Geräte mit einer höheren Energieeffizienzklasse wegen des damit einhergehenden höheren Stromverbrauchs. Die Energieeffizienzklasse ist damit ein wertbildender Faktor und daher ein wesentliches Entscheidungskriterium für den Kauf einer Ware. Den durch seine Energieeffizienzklasse bestimmten Wert eines Geräts kann der Verbraucher aber auch dann nicht ermitteln, wenn – wie hier – ein unzutreffendes Spektrum angegeben wird. In diesem Fall kann der Verbraucher ebenfalls keinen zutreffenden Vergleich mit anderen Angeboten vornehmen. Eine Werbung mit einer falschen Angabe des Spektrums ist daher kerngleich zu einer Werbung mit einer fehlenden Angabe.

22Der Annahme eines Verstoßes gegen die Unterlassungsvereinbarung steht auch nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall (nur) ein veraltetes Spektrum und nicht ein gänzlich falsches Spektrum angegeben wurde. Die ständige Erneuerung des Energieeffizienzspektrums zeigt die Fortschritte in diesem Bereich. Ein veraltetes Spektrum ermöglicht dem Verbraucher ebenfalls keine zutreffende Einschätzung des angebotenen Geräts hinsichtlich seiner Energieeffizienz und damit seines Werts. Das von der Beklagten jeweils ausgewiesene Spektrum war zudem nicht das Vorgängerspektrum, sondern das (nur) bis zum 31.12.2017 gültige Spektrum. Mittlerweile lautet das einschlägige Spektrum tatsächlich von A+++ bis D.

232.

24Der Verstoß erfolgte auch schuldhaft. Die objektive Zuwiderhandlung lässt das Verschulden vermuten. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

253.

26Die vom Kläger festgesetzte Höhe ist auch angemessen. Dem Bestimmungsberechtigten steht bei der Bestimmung der Strafhöhe ein Ermessensspielraum zu und ist erst dann durch das Gericht zu ersetzen, wenn die durch § 315 Abs. 3 BGB gezogenen Grenzen überschritten sind, nicht dagegen schon dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig hält. Im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB besteht damit nur ein beschränktes Kontrollrecht und kein Nachbesserungsrecht dahingehend, die Ermessensentscheidung des primär Bestimmungsberechtigten durch eine eigene, für besser und billiger gehaltene zu ersetzen. Im Rahmen der Billigkeitskontrolle ist zu beachten, dass Unterwerfungserklärungen, die nach Wettbewerbsverstößen abgegeben werden, neben der Schadenspauschalierung in Bezug auf zukünftige Rechtsverletzungen vor allem dazu dienen, den Unterlassungsschuldner dadurch zur Einhaltung der von ihm versprochenen Unterlassungspflicht zu bewegen, dass er aufgrund der versprochenen Strafe vor weiteren Verstößen zurückschreckt. Deshalb muss die Vertragsstrafe so hoch sein, dass sich ein Verstoß für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt. Die Frage, wie hoch eine Vertragsstrafe bemessen sein muss, um dieser Funktion gerecht zu werden, ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten. Dabei ist auf die Schwere und das Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung, auf deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers sowie auf Art und Größe des Unternehmens des Schuldners abzustellen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2015 – 4 U 191/14).

27Bei der Beklagten handelt es sich um ein großes Unternehmen mit einem Jahresumsatz von ca. 230 Mio. €. Die Energieeffizienz eines Geräts ist für den Verbraucher aufgrund des zunehmenden ökologischen Bewusstseins und der gestiegenen Strompreise von erheblicher Bedeutung. Streitgegenständlich sind zudem zwei unabhängig voneinander verwirklichte Verstöße, die jeweils im Internet erfolgten und damit in beiden Fällen eine Vielzahl von Verbrauchern erreichten. Schließlich hat die Beklagte selbst in ihrem Schreiben vom 05.12.2017 eine Vertragsstrafe von bis zu 7.500,00 € für einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung für angemessen erachtet.

284.

29Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

30II.

31Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich gemäß § 709 S. 1 und 2 ZPO.

32Der Streitwert wird auf 7.000,00 EUR festgesetzt.

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