Das LG Duisburg hat entschieden, dass die Einblendung einer (angeblichen) Kundenbewertung „Das sind die hochwertigsten Vitamine, die ich bis jetzt getestet habe“ eine allgemeine gesundheitsbezogene Angabe sei, die nach Art. 10 Abs. 3 HCVO unzulässig sei, da keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt worden wäre.
Rechtsanwalt bei wettbewerbswidriger Kundenbewertung
Benötigen Sie Hilfe bei einer angeblich rechtswidrigen Kundenbewertung? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.