LG Düsseldorf: Das Organisationsverschulden des Wettbewerbsstörers / Zur Zumutbarkeit von Aufbrauchfristen in Unterlassungserklärungen

veröffentlicht am 8. April 2009

LG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2008, Az. 38 O 74/08
§§ 3, 5 UWG

Das LG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass es fallbedingt erforderlich sein kann, zur Erfüllung einer Unterlassungserklärung nicht nur ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, sondern unter bestimmten Umständen auch ein Einwirken auf Dritte erforderlich sein kann, deren Verhalten wiederum einen Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung darstellen kann. Die Parteien vertrieben unter anderem Computersicherheitsprogramme. Die Beklagte warb auf Verkaufsverpackungen für ihre Software, indem sie vergleichende Angaben zu der von der Klägerin vertriebenen Software machte. Die Klägerin hielt diese Angaben für unlauter und irreführend im Sinne der §§ 3, 5 UWG.

Auf eine Abmahnung verpflichtete sich die Beklagte am 25.04.2008 strafbewehrt zur Unterlassung, diese jedoch unter dem Vorbehalt einer Umstellungsfrist von vier Wochen. Die Klägerin nahm die Erklärung für den Zeitraum ab dem 23.05.2008 an, erwirkte jedoch für den Zeitraum bis zu diesem Datum eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung vom 02.05.2008, die der Beklagten am 21.05.2008 zugestellt wurde.  Bei Testkäufen und Prüfungen in Einzelhandelsgeschäften stellte die Klägerin sodann fest, dass weiterhin Softwareprogramme der Beklagten mit den vergleichenden Angaben angeboten und verkauft wurden. Die Klägerin war der Auffassung, durch die – zahlreichen – Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung sei erneut eine Wiederholungsgefahr eingetreten. Dem folgten die Düsseldorfer Richter: Die Rechtsverstöße indizierten die Wiederholungsgefahr. Zwar habe die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die sich auf die fraglichen Aussagen beziehe. Diese Erklärung betreffe jedenfalls den in Rede stehenden Zeitraum ab dem 23.05.2008. Die Beklagte habe jedoch nach diesem Zeitpunkt gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen, so dass ernsthaft und greifbar weitere Verletzungen zu besorgen gewesen seien. Es sei eine neue Wiederholungsgefahr entstanden.

Die Unterlassungspflicht könne, so das Landgericht, nicht durch bloße Untätigkeit erfüllt werden. Die Beklagte habe einen wettbewerbsrechtlichen Störungszustand geschaffen, der durch aktive Maßnahmen zu beseitigen gewesen sei. Die Beklagte habe zur Erfüllung der ihr nach Vertrag und Gesetz obliegenden Unterlassungspflichten alles zu unternehmen, um die weitere Verbreitung der inhaltlich von ihr stammenden Aussagen zu verhindern. Dies betreffe nicht etwa nur die zukünftig von ihr an die Distributoren vorzunehmenden Lieferungen, sondern auch solche, die sich schon im Einzelhandel befänden. Dass zwischen ihr und diesen Händlern keine vertraglichen Beziehungen bestünden, sei ohne Bedeutung. Zum einen ergäben sich Möglichkeiten vertraglicher Einflussnahme durch die vier Verteilungszentren. Zum anderen habe die Beklagte selbst vorgetragen, Außendienstmitarbeiter hätten in Einzelfällen Aufkleber in Einzelhandelsgeschäften zur Verfügung gestellt. Es könne als selbstverständlich unterstellt werden, dass Einzelhändler nach Hinweis auf eine möglicherweise auch sie selbst treffende Verantwortlichkeit Maßnahmen zur Verhinderung von Wettbewerbsverstößen bereitwillig mitgetragen hätten, wenn ihnen der Ernst der Situation deutlich vor Augen geführt worden wäre. Hierzu reiche ein Schreiben der Art, wie es an einige Einzelhändler gerichtet wurde, nicht aus. Es sei im Wesentlichen um Unterstützung gebeten worden. Hinweise auf Folgen bei Nichtbeachtung seien nicht erkennbar gewesen. Wie auch bei den Schreiben an weitere Verteiler werde auf den Ernst der Situation nicht ausreichend deutlich hingewiesen. Hierzu habe jedoch sowohl Zeit als auch Anlass bestanden. Die Beklagte habe seit der Abmahnung von April 2008 gewusst, dass es wettbewerbsrechtliche Bedenken gegeben habe. Sie mag diese Bedenken nicht geteilt haben oder teilen, jedenfalls aber habe nach Abgabe der Unterlassungserklärung und damit noch vor der Zustellung der einstweiligen Verfügung am 21.05.2008 die Möglichkeit bestanden, sicherzustellen, dass jedenfalls ab dem 23.05.2008 auch aus dem Handel die streitigen Packungen entfernt worden seien. Eben hierfür waren Umstellungsfristen gefordert worden, die entbehrlich wären, wenn man konsequent der Auffassung der Beklagten folge. Dass für den Fall von weiteren Verstößen mit erheblichen rechtlichen und gerichtlichen Konsequenzen zu rechnen gewesen sei, hätten die Empfänger der Schreiben nicht erkennen können. Die Beklagte habe auch selbst nicht behauptet, eigene Kontrollen über die Einhaltung angeordnet zu haben. Solche Kontrollen hätten lediglich bei Gelegenheit stattgefunden, obwohl Mitarbeiter erkannt hätten, dass dem Verbot nicht flächendeckend Rechnung getragen worden sei.

Die Beklagte habe somit nicht das Erforderliche veranlasst, um identische weitere Wettbewerbsverstöße zu verhindern. Sie treffe jedenfalls ein Organisationsverschulden. Maßgeblich sei nicht in erster Linie die Frage, welche Maßnahmen rechtlicher Art die Beklagte etwa dann hätte ergreifen können, wenn sich Einzelhändler geweigert hätten, die fragliche Ware in abgeänderter Verpackung anzubieten. Entscheidend sei vielmehr, dass weder den Distributoren noch deren Abnehmern die Bedeutung der Änderung ausreichend und so deutlich vor Augen geführt worden sei, dass Konsequenzen zukünftigen Fehlverhaltens unübersehbar waren.

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