LG Essen: Ein Unternehmer haftet nicht für Internet-Branchenbucheinträge, die durch Betreiber eigenmächtig eingestellt werden

veröffentlicht am 18. Juli 2014

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Essen, Urteil vom 10.07.2013, Az. 42 O 86/12
§ 339 BGB

Das LG Essen hat entschieden, dass ein erneuter wettbewerbswidriger Eintrag in einem Internet-Branchenbuch, zu dessen Unterlassung der Unternehmer sich verpflichtet hatte, nicht automatisch die Verwirkung einer Vertragsstrafe bedeutet. Habe der Unternehmer das ursprüngliche Branchenbuch zur Löschung des Eintrags angewiesen und sei diese auch zunächst erfolgt, liege in einem späteren eigenmächtigen Wiedereinstellen des Eintrags durch einen anderen Branchenbuchanbieter kein schuldhaftes Verhalten des Unternehmers. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Essen

Urteil

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist ein Wettbewerbsverein, der Beklagte betreibt eine Kfz-Werkstatt unter der Geschäftsbezeichnung „L Kfz-Werkstatt“. Nach vorangegangener Abmahnung durch den Kläger wegen einer im Branchenbuch „F“ , Ausgabe 2010/2011″ erschienen Werbeanzeige gab der Beklagte am 5.10.2012 eine Unterlassungserklärung ab, wonach er sich verpflichtete es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr

a) Mit dem Hinweis „TÜV“ zu werben, sofern die so gekennzeichneten Leistungen nicht vom Technischen Überwachungs-Verein (TÜV) erbracht werde,

und/oder

b) mit der Angabe „ASU“ zu werben, ohne ein anerkannter AU-Betrieb der zuständigen Innung des Kraftfahrzeug-Gewerbes zu sein,

und/oder

c) eine Sachverständigentätigkeit („Gutachter für KFZ“) werblich mit der Ausübung eines Handwerks und/oder Gewerbes aus dem Kfz-Bereich zu verknüpfen.

Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,- €.

Der Kläger trägt vor:

Am 22.11.2011 sei festgestellt worden, dass der Beklagte im Internet im Stadtbranchenbuch F auf der web-Seite www.stadtbranchenbuch.com für seine Kfz-Werkstatt wie folgt werbe:

„Ihr Kfz-Meisterberieb

? Reparaturen aller Fabrikate

? -Annahme TÜV+ ASU

? -Kfz-Unfallsachverständiger“

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, 4.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2012 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor:

Nach Abgabe der Unterlassungserklärung habe er – der Beklagte- das Branchenbuch „F“ angewiesen, die wettbewerbswidrige Anzeige aus dem Branchenbuch zu löschen. Dies sei so erfolgt, dass seine Ehefrau den Mitarbeiter M von Stadtbranchenbuch angewiesen hätte, die Anzeige zu löschen. Dies sei auch geschehen. Für den nun behaupteten Rechtsverstoß sei er – der Beklagte- nicht verantwortlich. Insbesondere habe er zu einer Fa. P keinen Kontakt gehabt. Möglicher Weise sei die Schaltung der Anzeige auf www.stadtbranchenbuch.com eine Eigenmächtigkeit des Betreibers der web-Seite gewesen, weil dieser über genügend eigene Einträge verfügt habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen E, M und N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.7.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung vom 5.10.2010 zu; ihm ist der Beweis für seine Behauptung, der Beklagte habe gegen die vereinbarte Verpflichtung verstoßen nicht gelungen. Das Gericht hat nicht die Überzeugung dafür gewinnen können, dass die vom Kläger angeführte Anzeige im Stadtbranchenbuch F (www.stadtbranchenbuch.com) auf ein schuldhaftes, dem Beklagten zuzurechnendes Verhalten zurückzuführen ist. Der Zeuge E hat zwar bekundet, dass die hier in Rede stehende Anzeige ihrer äußeren Erscheinung nach auf die Ausfüllung eines Eintragsformulars zurückzuführen ist, das online unter Nennung einer e-mail-Adresse ausgefüllt wird, wobei die e-mail-Adresse durch Zusendung eines zu bestätigenden Codes verifiziert wird. Allerdings konnte der Zeuge keinerlei Angaben machen zur konkreten Auftragserteilung, da nach seinen Bekundungen die dem Auftrag zugrundeliegenden Datensätze alle gelöscht worden sind. Damit steht noch nicht einmal fest, von welcher e-mail-Adresse aus die Anzeige in Auftrag gegeben worden ist. Der Zeuge M, die Zeugin N und der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung nach § 141 ZPO haben in sich schlüssig und glaubhaft ausgesagt, die hier im Streit stehende Anzeige in keiner Weise veranlasst zu haben.

Für die Behauptung des Klägers streitet auch kein Anscheinsbeweis. Allein der Umstand, dass im Internet eine Werbung für einen Unternehmer erscheint, löst nicht die Annahme aus, der Unternehmer habe in wettbewerbsrechtlich verantwortlicher Weise daran mitgewirkt (vgl. BGH NJW 1997, 2757 ff.). Auch lässt der besondere Geschäftsablauf, der zur Eintragung im Stadtbranchenbuch führt, nicht auf einen solchen Anscheinsbeweis schließen. Selbst bei Wahrunterstellung der Aussage des Zeugen E ließe sich kein Anscheinsbeweis dafür begründen, dass der Beklagte die Anzeige in Auftrag gegeben hat. Denn die sog. Verifizierung der e-mail Adresse beschränkt sich nach den Bekunden des Zeugen E eben nur darauf, dass der Benutzer der e-mail-Adresse die in Auftrag gegebene Anzeige auch tatsächlich wünscht. Keine Verifizierung erfolgt dahingehend, dass der Betreiber der e-mail-Adresse auch zur Aufgabe der Anzeige berechtigt ist, etwa weil er die Anzeige in eigener Sache aufgibt oder weil er von dem Berechtigten beauftragt worden ist. Nur der Vollständigkeit halber sei noch angefügt, dass der Kammer auch nach der Aussage der Zeugen E und Lange Zweifel geblieben sind, ob nicht die ursprüngliche Anzeige im Branchenbuch „F“ doch -auf welchem Wege auch immer- autorisiert oder unautorisiert- kopiert worden sind und auf eine Weise Eingang in das Stadtbranchenbuch gefunden hat, die dem Beklagten nicht zuzurechnen ist. Zu Recht verweist der Beklagtenvertreter in diesem Zusammenhang auf die Interessenlage der Betreiber eines solchen Branchenverzeichnisses, die nur bei möglichst vielen Einträgen auf viele Benutzer hoffen können.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

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