LG Essen: Identifizierender Unfallbericht auf YouTube kann Persönlichkeitsrechte verletzen

veröffentlicht am 18. September 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Essen, Urteil vom 10.07.2014, Az. 4 O 157/14
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog; § 22 S. 1 KUG; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

Das LG Essen hat entschieden, dass ein Unfallvideo auf YouTube, welches die Identifikation eines Unfallopfers zulässt, die Persönlichkeitsrechte dieses Opfers verletzt. Die Veröffentlichung wurde daher untersagt. Der bewusstlose Verletzte sowie sein Fahrzeug wurden deutlich dargestellt, so dass einem Bekannten des Opfers eine Identifikation problemlos möglich gewesen wäre. In diesem Fall überwiege der Ehrschutz des Verletzten, der in die Berichterstattung nicht einwilligen konnte. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Essen

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 10.07.2014 durch … für Recht erkannt:

Der Antragsgegnerin wird, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, untersagt,

bis zur Entscheidung über eine binnen drei Monate ab Erlass der einstweiligen Verfügung vom Antragsteller zu beantragende Hauptsacheentscheidung Bildnisse des Antragstellers, die ihn während der Rettungsaktion nach seinem Verkehrsunfall vom 20.05.2014 zeigen, zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem als Anlage ASt 2 zur Antragsschrift vom 16.06.2014 vorgelegten und durch die Antragsgegnerin am 20.05.2014 auf YouTube veröffentlichtem Video.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Am 20.05.2014 erlitt der Antragsteller einen schweren Autounfall. Er kam aus bislang ungeklärten Gründen von der Straße ab und prallte mit seinem PKW Range Rover (amtliches Kennzeichen: …) gegen einen Baum.

Dabei verlor er das Bewusstsein. Da sein PKW infolge des Unfalls stark verformt war, musste er durch Rettungskräfte zunächst aus seinem PKW befreit werden. Anschließend wurde der Antragsteller aufgrund lebensbedrohlicher Verletzungen mit einem Rettungshubschrauber in ein Krankenhaus geflogen. Auf der Unfallstraße – ­einem Verbindungsweg zwischen zwei viel befahrenen Bundesstraßen – kam es zu einer Vollsperrung von zwei Stunden.

Die Rettungsaktion wurde im Auftrag der Antragsgegnerin gefilmt und noch am gleichen Tag als ca. achteinhalbminütiges Video nebst einem Begleittext auf der Internet-Plattform „YouTube“ veröffentlicht.

In dem Video werden Körperteile des Antragstellers sichtbar. Es werden Teile seiner linken Hand, sein Bein bis zur Mitte des Unterschenkels sowie der Oberkörper bis zur Brust gezeigt. Ferner ist seine linke Wange, das linke Ohr und der seitliche Haaransatz zu erkennen. Auf weiteren Einstellungen ist seine aus dem Auto hängende Hand samt Armbanduhr sowie Farbe und Größe der Schuhsohlen zu sehen. Der Schriftzug „Range Rover“ ist auf dem verunglückten Auto lesbar; ebenso das Nummernschild des Fahrzeugs.

In dem beigefügten Begleittext hieß es u.a.:

„Ein 48-jähriger befuhr mit seinem SUV den Weg zwischen … und … . Aus bislang ungeklärten Gründen prallte der Range Rover mit hoher Geschwindigkeit und ungebremst gegen einen Baum. Es wird untersucht, ob der Fahrer evtl. einem Tier ausweichen wollte, (. . .).“

Die Antragsgegnerin verwendete für die Veröffentlichung den Nutzernamen „…“. Unter diesem Nutzernamen hat diese bereits über 600 Unfall- und Tatortvideos auf „YouTube“ veröffentlicht.

Unter der Überschrift „PKW gegen Baum“ berichtete die Antragsgegnerin zusätzlich auch auf ihrer Webseite „…“ über die Rettungsaktion. Dort veröffentlichte sie Bilder des Unfallfahrzeugs, den Begleittext zum o.g. Video sowie den Link auf die „YouTube“-Unterseite, auf der sich das Video befand.

Am Folgetag des Unfalls wurde der Antragsteller durch Bekannte auf die Existenz des Videos aufmerksam gemacht. Am 22.05.2014 hat ihm ein Bekannter den Link zum Video der Verfügungsbeklagten übermittelt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.06.2014 hat der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Vernichtung des Videos bis zum 12.06.2014 aufgefordert. Eine solche Unterlassungserklärung wurde bislang nicht abgegeben.

Zwischenzeitlich wurde das Video auf „YouTube“ für die Allgemeinheit gesperrt. Es erscheint dort der Hinweis, dass aufgerufene Video sei „privat“, wenn der Inhaber des Videos Zugriff gewähre, solle man sich anmelden.

Der Antragsteller hat als Anlage 1 (BI. 11 d. A.) eine eidesstattliche Versicherung vom 13.06.2014 zur Gerichtsakte gereicht. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Erklärung wird auf BI. 11 d. A. Bezug genommen.

Er ist der Ansicht, auf dem streitgegenständlichen Video erkennbar zu sein. Es würden an verschiedenen Stellen Informationen mitgeteilt, die eindeutige Rückschlüsse auf seine Person zuließen.

Der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über eine binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist ab Erlass der einstweiligen Verfügung von ihm zu beantragenden Hauptsacheentscheidung unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu untersagen,

Bildnisse des Antragstellers, die ihn während der Rettungsaktion nach seinem Verkehrsunfall vom 20.05.2014 zeigen, zu veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem als Anlage ASt 2 vorgelegten und durch die Antragsgegnerin am 20. Mai 2014 auf „YouTube“ veröffentlichten Video.

Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

Sie behauptet, in ihrem Video sei der Antragsteller nicht erkennbar. Sie ist der Ansicht, selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Bildberichterstattung aufgrund des öffentlichen Informationsinteresses gerechtfertigt. Der Antragsteller sei durch den Unfall zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist begründet.

I.
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung des streitgegenständlichen Videos aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 22 S. 1 KUG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

Nach dem Sach- und Streitstand, wie er sich aus dem Vorbringen der Parteien in diesem Verfahren darstellt, ist eine Verletzungshandlung der Antragsgegnerin gegeben. Sie hat ein Bildnis des Antragstellers öffentlich zur Schau gestellt, indem sie das streitgegenständliche Video auf der Internet-Plattform „YouTube“ sowie auf ihrer Homepage eingestellt hat.

Ein Bildnis im Sinne des § 22 S. 1 KUG ist die Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes in einer für Dritte erkennbaren Weise (vgl. hierzu BGH NJW 2000, 2201, mwN).

Wiedergabe ist in diesem Zusammenhang weit zu verstehen und umfasst eine Reproduktion in jeder Form und in jedem Medium – insbesondere auch wie vorliegend eine Verbreitung im Internet als Stand- oder Bewegtbild (vgl. BeckOK Urh/R/Engels, KunstUrhG, § 22 Rn. 20).

In dem streitgegenständlichen Video wurde das äußere Erscheinungsbild des Antragstellers erkennbar wiedergegeben.

Insoweit war zu berücksichtigen, dass im Rahmen der unfreiwilligen Darstellung eines bewusstlosen Unfallopfers, das in einem Autowrack befindlich dargestellt wird, keine überhöhten Anforderungen an die Erkennbarkeit zu stellen sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2004, Az.: 6 U 39/04). Es ist insoweit eine Gesamtschau vorzunehmen unter Berücksichtigung auch der Begleitumstände, die neben oder außerhalb der Personenabbildung liegen (vgl. BeckOK Urh/R/Engels, KunstUrhG, § 22 Rn. 25).

Es ist ausreichend, wenn lediglich Teile der Person abgebildet werden, solange es nicht an der erforderlichen Personalität fehlt und der Antragsteller begründeten Anlass zu der Annahme hat, er könne möglicherweise von Dritten erkannt werden (BGH GRUR 1962, 211). Erforderlich ist eine Erkennbarkeit für einen – mehr oder minder großen – Bekanntenkreis, den der Betroffene nicht ohne Weiteres selbst unterrichten bzw. überschauen kann. (vgl. BeckOK Urh/R/Engels, KunstUrhG, § 22 Rn. 22; LG Köln, ZUM-RD 2005,351).

Zwar ist die bloße Abbildung eines Unterschenkels, eines Teils des Oberkörpers bis zur Brust sowie einer Hand samt Uhr für sich genommen zur Personalisierung nicht ausreichend. Eine Erkennbarkeit des Antragstellers ergibt sich vorliegend jedoch daraus, dass das Kennzeichen seines Fahrzeugs sowie dessen Fabrikat in dem Video zu erkennen sind. Insoweit kommt hinzu, dass es sich hierbei um einen Range Rover handelt, der zu den eher selteneren Fahrzeugen zählt. Ebenso war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in dem Begleittext zu dem Video als „48-jähriger“ beschrieben wird. Hieraus lassen sich – jedenfalls für einen Bekanntenkreis – Rückschlüsse auf die Identität der dargestellten Person ziehen.

Das streitgegenständliche Video wurde öffentlich zur Schau gestellt. Es wurde im Internet sichtbar gemacht ohne dem Publikum Verfügungsgewalt über das Video einzuräumen. Öffentlich ist die Zurschaustellung dabei, da sie gegenüber einer Mehrzahl von Personen erfolgte, ohne dass der Kreis der Personen bestimmt abgegrenzt war oder die Personen durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden waren (vgl. hierzu BeckOK UrhR/Engels KunstUrhG § 22 Rn. 54). Insoweit konnte auf die zu § 15 Abs. 2 UrhG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. BeckOK UrhR/Engels KunstUrhG § 22 Rn. 54). Erforderlich und hier anzunehmen ist danach ein Bewusstsein der einzelnen, sich das Video anschauenden Personen, persönlich nicht miteinander verbunden zu sein (BeckOK/Kroitsch/Götting, UrhG, § 15 Rn. 25). Dies ist zwischen den verschiedenen Internetnutzern regelmäßig der Fall.

Die Wiedergabe des Bildnisses erfolgte ohne Einwilligung des Antragstellers im Sinne des § 22 S. 1 KUG. Eine Ausnahme vom Einwilligungsvorbehalt gemäß § 23 KUG liegt nicht vor.

Zwar könnte der Antragsteller durch das Unfallgeschehen zu einer sog. relativen Person der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG geworden sein. Dabei ist im Hinblick auf die nach Art 5 GG gewährleistete Medienfreiheit der Begriff des Zeitgeschehens grundsätzlich in einem weiten Sinn auszulegen (vgl. BeckOK Urh/R/Engels, KunstUrhG, § 23 Rn. 2). Der Begriff umfasst alle Fragen von allgemein gesellschaftlichem Interesse und zwar auch dann, wenn sie – wie hier – nur regionale Bedeutung haben (vgl. BGH, Urt. v. 28.05.2013, Az.: VI ZR 125/12, NJW 13, 2891). Von einer solchen lokalen Bedeutung könnte die durch das Video beantwortete Frage sein, warum es am Unfalltag auf einem Verbindungsweg zwischen zwei viel befahrenen Bundesstraßen zu einer Vollsperrung von zwei Stunden, dem Einsatz eines Rettungshubschraubers sowie eines Rettungswagens gekommen ist.

Dies kann jedoch dahin stehen, da bei Gesamtabwägung aller berührten Interessen unter Berücksichtigung der Gewährleistung des Art. 5 GG jedenfalls ein überwiegendes Interesse des Antragstellers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG gegeben ist.

Diese Bestimmung dient dazu, Beeinträchtigungen der Ehre zu vermeiden. Diese bleibt nur dann unberührt, wenn es sich entweder um ein schicksalhaftes Ereignis handelt oder aber der Betroffene durch die Darstellung nicht in eine innere Beziehung zum Unfallgeschehen gesetzt würde (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 18.08.1989, Az.: 14 U 105/88).

Bei der Abwägung wurde berücksichtigt, dass es sich bei dem Unfall um ein nur lokal bedeutsames Verkehrsgeschehen handelte. Die Berichterstattung über Unfallhergang, -ort und -folgen erfüllt daher nur ein örtlich begrenztes Informationsinteresse. Die Filmaufnahmen erfolgten zwar nicht verdeckt oder heimlich, sondern konnten von den am Unfallort anwesenden Personen wahrgenommen werden. Insoweit war jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bewusstlos war und für seine Interessen nicht eintreten konnte. Zudem genießt er als Opfer eines Unfalls hinsichtlich seiner Persönlichkeitsrechte besonderen Schutz. In dem streitgegenständlichen Video wurde er optisch als schwer verletzt und hilflos vorgeführt. Es ist auch möglich, dass die Betrachter des Videos aus diesem den Schluss ziehen, der Antragsteller habe den bei guten Sicht- ­und Straßenverhältnissen geschehenen Unfall durch fahrerisches Fehlverhalten ­wie beispielsweise unangemessene Geschwindigkeit selbst hervorgerufen. Hieraus könnten nachteilige Schlussfolgerungen zur verkehrsbezogenen charakterlichen oder körperlichen Eignung des Antragstellers gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn sich ein solcher Rückschluss nicht schon aus dem übernommenen Text der Polizeimitteilung aufdrängte.

Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB analog. Diese ist durch die Sperrung des Videos auf der Internet-Plattform „YouTube“ für die Allgemeinheit nicht entfallen.

Eine Verletzung der in § 22 KUG normierten, ein absolutes Recht bildenden Befugnis einer Person, die Verbreitung und Zurschaustellung von sie zeigenden Bildnissen selbst zu bestimmen, indiziert die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 22.07.2008, Az.: 7 U 21/08). Die dann indizierte Wiederholungsgefahr ist in der Regel nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu beseitigen. Das bloße Versprechen, die angegriffene Handlung nicht erneut zu begehen bzw. die bloße Aufgabe der Betätigung, reichen nicht aus, die Vermutung der Wiederholung auszuräumen, solange nicht jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten durch den Verletzer beseitigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.1999, Az.: I ZR 901/97 ­NJW-RR 01, 118).

Das bloße Sperren des Videos auf „YouTube“ führte hier nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr, da es der Antragsgegnerin jederzeit möglich ist, das Video erneut allgemein zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist es allein in ihr Benehmen gestellt, welche Personen sie als „privat“ einstuft und in die Lage versetzt, das Video anzuschauen.

II.
Ein Verfügungsgrund liegt ebenfalls vor. Voraussetzung für den Erlass einstweiligen Verfügung im Sinne der §§ 935, 940 ZPO ist, dass dieser objektiv begründet notwendig erscheint um drohende, wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Ferner darf dieser nicht allzu lang mit der Antragsteilung zugewartet haben (vgl. ZöllerVollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 935 Rn. 10, § 940 Rn. 4).

Für den Antragsteller droht die weitere Veröffentlichung des streitgegenständlichen Videos im Internet und hierdurch der Eintritt eines irreparablen Schadens durch eine Kenntnisnahme und unter Umständen Identifizierung durch Dritte. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Video bei Aufruf im Internet derzeit als „privat“ gekennzeichnet und nicht ohne weiteres anzuschauen ist. Der Antragsgegnerin ist es jederzeit möglich, das Video erneut allgemein zugänglich zu machen. Ferner kann sie Interessenten als „privat“ einstufen und diesen durch Mitteilung eines Kennwortes ermöglichen, das Video anzusehen.

Der Antragsteller hat auch keine lange Zeit bis zur Antragsteilung zugewartet. Ihm wurde der Link zu dem streitgegenständlichen Video zwei Tage nach dem Unfall durch einen Bekannten übermittelt. Weniger als zwei Wochen danach hat er die Antragsgegnerin durch anwaltliches Schreiben zur Vernichtung des Videos sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Fristsetzung bis zum 12.06.2014 aufgefordert. Nur vier Tage nach Ablauf dieser Frist ging der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht ein. Dies ist ein Zeitraum, der dem Antragsteller zum Versuch einer außergerichtlichen Belegung der Streitigkeit zuzugestehen ist.

Der Antragsteller hat Verfügungsgrund und -anspruch durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 936, 920 11, 294 I ZPO hinreichend glaubhaft gemacht.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

I