LG Essen, Urteil vom 18.01.2011, Az. 15 S 277/2010
§ 307 BGB, § 309 Nr. 10 BGB
Das LG Essen hat einem Tierschutzverein, der zwei Labor-Beagle an eine Familie vermittelt hatte, den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 2.000 EUR (1.000 EUR je Tier) versagt, nachdem die Familie für den Hund nicht umgehend eine Haftpflichtversicherung abschloss.
Die Vertragsstrafe bezog sich auch auf weitere Rechte des Tierschutzvereins, insbesondere ein sog. Kontrollrecht. Eine Vertragsstrafe mit einem feststehenden Betrag von 1.000,00 EUR für jede Zuwiderhandlung gegen Vertragspflichten gemäß Ziff. 1 – 10 des Übernahmevertrags sei, so die Kammer, für bestimmte Vertragswidrigkeiten von geringerem Gewicht unangemessen hoch. Dies beziehe sich auch auf den hier um 2 Jahre verzögerten Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Allerdings bestätige das Gericht den Anspruch des klagenden Tierschutzvereins auf Rückgabe der Beagle, versah dies jedoch mit dem bemerkenswert praxisorientierten Hinweis: „Die Kammer bezweifelt nicht, dass beide Parteien aufrichtig am Wohl der vermittelten Tiere gelegen ist. Das ein ehemaliges Labor-Tier nach dreijährigen Aufenthalt aus der Familie, die sie aufgenommen hat, herausgenommen wird, kann daher keiner der Parteien wünschenswert erscheinen. Der klagende Verein sollte dem Hund deshalb seine gewohnte Umgebung belassen – dies nicht als Nachgeben gegenüber dem Beklagten, sondern freiwillig alleine dem Hund zuliebe. Sofern es hier nicht um Geld, sondern um Tierschutz geht, sollte es beide Parteien auch nicht zu schwer fallen, ein finanzielles Opfer [hier: 500,00 EUR] zu bringen und sich auf eine Spende des Beklagten zu einigen.“ Die Familie zeigte sich vergleichsbereit, der Tierschutzverein dagegen nicht.