LG Flensburg: Kein Anspruch von Wettbewerbsverband auf Ausgleich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten

veröffentlicht am 22. Februar 2021

LG Flensburg, Urteil vom 10.07.2020, Az. 6 HKO 42/19, 6 HK O 42/19
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

Das LG Flensburg hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverband nicht ohne Weiteres Anspruch auf Ersatz von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten hat. Im vorliegenden Fall entschied die Kammer: „Die Beauftragung der Rechtsanwälte war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nicht erforderlich. Ein Wettbewerbsverband muss auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen. Dieses Erfordernis trägt dem Umstand Rechnung, dass solche Verbände nur dann gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klage- und anspruchsbefugt sind, wenn sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Anders als Mitbewerber müssen Wettbewerbsvereine damit zur Erfüllung des Satzungszwecks sachlich und personell so ausgestattet sein, dass sie durchschnittlich schwierige Abmahnungen ohne anwaltliche Hilfe mit eigenen Kräften bearbeiten können. Beauftragen sie dennoch einen Anwalt für die Abmahnung, so geschieht dies zur Erfüllung des Verbandszwecks im eigenen, nicht im fremden Interesse (zit.: OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2019, Az. I-2 U 38/18, Az. 2 U 38/18, Rn. 143 f, mit Nachweisen, Juris).“ Zu dem Volltext der Entscheidung (LG Flensburg: Zum Unterlassungsanspruch/Vertragsstrafenanspruch bei zufälliger Falschbezeichnung / „Ausreißer“).


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