LG Frankenthal: Filesharing – Upload eines nicht lauffähigen Dateifragments ist keine Urheberrechtsverletzung

veröffentlicht am 18. Februar 2015

LG Frankenthal, Urteil vom 30.09.2014, Az. 6 O 518/13
§ 88 UrhG, § 89 Abs. 4 UrhG, § 94 Abs. 1 S. 1 UrhG

Das LG Frankenthal hat entschieden, dass eine Datei, die in einer Tauschbörse lediglich in einem nicht lauffähigen Bruchteil angeboten wird, keine Urheberrechte verletzt. Es handele sich um Datenmüll und stelle keine Nutzung des in der vollständigen Datei enthaltenen Werkes dar. Die Beweislast dafür, dass eine vollständige Datei angeboten worden sei, liege bei dem Rechtsinhaber. Verwende dieser eine veraltete Erfassungssoftware, bestehen bereits aus diesem Grund Zweifel. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Frankenthal

Urteil

In dem Rechtsstreit

wegen Urheberrechtsverletzung

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) durch … auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2014 für Recht erkannt:

1.
Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Frankenthal vom 12. Dezember 2013 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Verfügungskläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin macht gegen den Verfügungsbeklagten Rechte hinsichtlich eines Filmwerks geltend. Die Verfügungsklägerin behauptet, sie sei Produzentin und alleinige Rechteinhaberin des Films „…“. Der Film sei in Deutschland im September 2013 unter dem Label „C.“ erstveröffentlicht.

Mit Beschluss vom 06.11.2013 gestattete das Landgericht München I der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG Auskunft u.a. über die Daten zu der klägerseits dem Verfügungsbeklagten zugeordneten IP-Adresse zu geben. Auf diesen Beschluss hin erteilte die Telefonica Germany GmbH & Co. OHG am 07.11.2013 Auskunft. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Antragsschriftsatz, dort Seite 7 (Bl. 19 ff. d.A.) verwiesen.

Den Internetanschluss nutzen neben dem Verfügungsbeklagten noch drei weitere erwachsene Familien- und Hausangehörige. Diese haben gegenüber dem Verfügungsbeklagten versichert, den Film nicht heruntergeladen und auch nicht zum Download zur Verfügung gestellt zu haben.

Die Verfügungsklägerin behauptet,

der Verfügungsbeklagte habe am 01.11.2013 um 16.33 Uhr den o. g. Film ohne Erlaubnis der Verfügungsklägerin im Internet zum Download angeboten. Dies sei durch die Firma C.P. im Auftrag der Verfügungsklägerin ermittelt worden. Dabei sei zur Ermittlung und Zuordnung der IP-Adresse des Verfügungsbeklagten u. a. die Software „FileGuard“ in der neuesten Version verwendet worden. Hinsichtlich der Einzelheiten des behaupteten Ermittlungsvorgangs wird verwiesen auf die Antragsschrift vom 09.12.2013, dort Seite 3 ff. (Bl. 15 ff. d.A.).

Die Verfügungsklägerin beantragte zunächst:

1. Es wird dem Antragsgegner verboten, das urheberrechtlich geschützte Filmwerk „…“ ohne Einwilligung der Antragstellerin im Internet öffentlich zugänglich zu machen;

hilfsweise,

es wird dem Antragsgegner verboten, es zu ermöglichen, das urheberrechtlich geschützte Filmwerk „…“ ohne Einwilligung der Antragstellerin im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf.

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 hat die Kammer wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung dem Antrag stattgegeben und die entsprechende einstweilige Verfügung erlassen. Mit Schriftsatz vom 10. April 2014 hat der Verfügungsbeklagte hiergegen Widerspruch eingelegt.

Der Verfügungsbeklagte meint,

es handele sich bei dem Film „…“ um einen pornografischen Film und somit schon nicht um ein Werk im Sinne des Urheberrechts. Die klägerseits durchgeführten Ermittlungen ließen im Übrigen einen Schluss auf ein Zurverfügungstellen unter der IP-Adresse des Verfügungsbeklagten nicht zu. Denn die Ermittlungen seien fehlerhaft geführt worden. So sei u.a. nicht die aktuellste Version des für die Ermittlung genutzten Programms verwendet worden. Der Verfügungsbeklagte sei ferner weder Täter noch Störer. Er selbst habe das Filmwerk nicht zum Download zur Verfügung gestellt. Ferner beruft er sich im Hinblick auf die vom Internetprovider gespeicherten Daten auf ein Beweisverwertungsverbot. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Verfügungsbeklagten vom 30.05.2014 (Bl. 104 ff. d.A.) verwiesen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 12. Dezember 2013 aufrechtzuerhalten.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Beschluss vom 12. Dezember 2013 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.

Ergänzend wird verwiesen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Widerspruch hat auch in der Sache Erfolg. Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten ist gemäß § 925 ZPO die mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben und der Antrag zurückzuweisen.

I.

1.
Mit Anwaltsschreiben vom 10.04.2013 hat der Verfügungsbeklagte wirksam Widerspruch gegen den Beschluss vom 12. Dezember 2013 eingelegt.

2.
Auf den Widerspruch war der Beschluss vom 12. Dezember 2013 aufzuheben. Denn die Voraussetzungen eines Verfügungsanspruchs hat die Verfügungsklägerin letztlich nicht glaubhaft zu machen vermocht.

2.1
Bei dem streitgegenständlichen pornografischen Film handelt es sich jedenfalls um Laufbilder i.S.d. § 95 UrhG. Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 UrhG sind auf Laufbilder entsprechend anzuwenden.

2.2
Das ausschließliche Recht zur Verbreitung des Films steht nach § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG dem Filmhersteller zu. Dass die Verfügungsklägerin Rechteinhaberin an dem Filmwerk und somit aktivlegitimiert ist, folgt bereits aus den Vermutungsregeln des § 10 Abs. 1 und 3 UrhG. Denn das unstreitig der Verfügungsklägerin zuzuordnende Label „C.“ ist auf dem Cover des streitgegenständlichen Filmtitels ausdrücklich in üblicher Weise genannt (vgl. Bl. 25 d.A.).

2.3
Die Verfügungsklägerin hat indes schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Film tatsächlich vom Anschluss des Beklagten zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurde.

2.3.1.
Dies ergibt sich zum einen daraus, dass ein sicherer Schluss von der angebotenen Datei zur IP-Adresse des Verfügungsbeklagten bereits aus technischen Gründen nicht möglich ist. Denn die Verfügungsklägerin hat zur Ermittlung dieser Daten – wie sich bereits aus ihrem eigenen Vorbringen (vgl. Anlage AS3, Bl. 26 d. A.: „Version 1.0.0.0“) ergibt – eine veraltete Version des Ermittlungsprogramms „FileGuard“ verwendet. Wie sich aus den unbestrittenen und glaubhaft gemachten Darlegungen des Verfügungsbeklagten ergibt, gab es zum Erfassungszeitpunkt 1.11.2013 jedoch schon weitaus aktuellere Versionen dieses Programms, was zumindest Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Verfügungsklägerin und der Zuverlässigkeit der stattgefundenen Datenerfassung begründet.

2.3.2.
Darüber hinaus hat die Verfügungsklägerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte tatsächlich eine vollständige und lauffähige, den streitgegenständlichen Film beinhaltendende Datei zum Upload bereitgestellt hat. Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist regelmäßig nämlich nicht lauffähig und führt nicht dazu, dass auch nur Teile des Werks genutzt werden könnten; es handelt sich in diesem Fall lediglich um sog. „Datenmüll“ (vgl. etwa LG Frankenthal, GRUR-RR 2009, 382, 383; instruktiv dazu auch Solmecke/Bärenfänger, MMR 2011, 567, 57 sowie Heinmeyer u.a., MMR 2012, 279, 281).

2.4.
Schließlich hat die Verfügungsklägerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte als Täter oder Störer anzusehen ist. Es ist grundsätzlich Sache der Verfügungsklägerin als Anspruchstellerin, darzulegen und nachzuweisen, dass der Verfügungsbeklagte für die von ihm behauptete Rechtsverletzung als Täter oder Störer verantwortlich ist (vgl. BGH NJW 2013, 1441 [BGH 15.11.2012 – I ZR 74/12]).

2.4.1.
Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Verfügungsbeklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (vgl. BGH NJW 2010, 2061 [BGH 12.05.2010 – I ZR 121/08]; NJW 2013, 1441 [BGH 15.11.2012 – I ZR 74/12]). Den Verfügungsbeklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses zwar eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH NJW 2010, 2061 [BGH 12.05.2010 – I ZR 121/08]). Dieser ist er jedoch nachgekommen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. BGH NJW 2014, 2360, [BGH 08.01.2014 – I ZR 169/12] Tz. 18).

Der Verfügungsbeklagte ist seiner sekundären Darlegungslast hier dadurch nachgekommen, dass er vorgetragen hat, dass seine Lebensgefährtin und deren volljährige Kinder ebenfalls Zugriff auf den Familienanschluss haben (vgl. Bl. 141 d.A.). Unter diesen Umständen ist es wieder Sache der Verfügungsklägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Verfügungsbeklagten als Täter einer Rechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH NJW 2013, 1441 [BGH 15.11.2012 – I ZR 74/12]).

2.4.2.
Der Verfügungsbeklagte kann auch nicht als Störer einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGH NJW 2014, 2360 [BGH 08.01.2014 – I ZR 169/12]).

Vorliegend war es dem Verfügungsbeklagten nicht zuzumuten, seine Lebensgefährtin oder seine volljährigen Stiefkinder ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen ggf. die Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Inhaber eines Internetanschlusses ist ohne Anlass nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen. Da der Verfügungsbeklagte keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass seine Familienmitglieder den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbrauchen, haftet er auch dann nicht als Störer für Rechtsverletzungen dieser Personen, wenn er sie nicht hinreichend belehrt haben sollte (BGH aaO.).

II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Verfügungsklägerin hat als Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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