LG Frankenthal: Kein Urheberrechtsschutz für „üblichen Beschreibungstext mit gängigen technischen Formulierungen“

veröffentlicht am 4. Februar 2021

LG Frankenthal, Urteil vom 03.11.2020, Az. 6 O 102/20
§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG, § 8 Abs. 1 UWG

Das LG Frankenthal hat entschieden, dass ein „üblicher Beschreibungstext für Fahrzeugausstattungen mit gängigen technischen Formulierungen“ keinen Urheberrechtschutz genießt. Konkret führte die Kammer aus, dass es sich bei dem streitgegenständichen Text um das Angebot und die Beschreibung von Spurhalteassistenten handele, wobei sowohl der Spurhalteassistent an sich als auch die Aktivierung eines solchen durch den Kläger beworben werde. Zwar sei zumindest nach der Länge des Textes ein urheberrechtlicher Schutz in Betracht zu ziehen. Dem Gesamteindruck der konkreten Textgestaltung nach lasse sich die erforderliche schöpferische Eigenart jedoch nicht feststellen. Der Text bestehe überwiegend aus kurzen Sätzen, mit denen zum größten Teil lediglich die Funktion und die Vorteile eines Spurhalteassistenten unter Verwendung einfacher Formulierungen und üblicher Werbefloskeln beschrieben würden. Der letzte Teil des Textes bestehe sodann lediglich aus der Aufzählung von Fahrzeugtypen. Der Text zeichne sich weder durch eine besonders ansprechende Formulierung aus noch begründe die teilweise falsche Orthographie eine besondere schöpferische Eigenart. Vielmehr sei die einfache Aneinanderreihung von technischen Informationen zumeist begrifflich vordefiniert und eröffne keinerlei sprachlichen Gestaltungsspielraum. Eine spezielle, von kaufpsychologischen Überlegungen getragene Anordnung der Sätze könne die Kammer nicht erkennen. Eine „Suchmaschinenoptimierung“ des Textes im Hinblick auf die Verwendung auf Internetplattformen sei von der Klägerseite nicht vorgetragen worden. Zudem liege gerade keine unverwechselbare Wortfolge vor, da sich die gewählte Reihenfolge der Sätze variieren ließen, ohne dass ein erheblicher inhaltlicher Unterschied entstünde. Eine eigenschöpferische Gedankenführung sei ebenso wie eine besonders geistvolle Form und Art nicht ersichtlich. Vielmehr entspreche der Text nach seinem Gesamteindruck einem üblichen Beschreibungstext für Fahrzeugausstattungen mit gängigen technischen Formulierungen. Im Hinblick auf die oben dargestellten Anforderungen stelle der Text somit kein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG dar. Beachtlich ist noch der Streitwert des Verfahrens: Nachdem der Kläger Schadensersatz in Höhe von 2.726,88 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 285,50 € nebst Zinsen eingeklagt hatte, legte das LG Frankenthal im Wege eines Beschlusses den Streitwert auf 5.726,88 € fest; hiernach beträgt der Streitwert für die Unterlassung lediglich bis zu 3.000,00 EUR. Zum Volltext der Entscheidung (LG Frankenthal: Kein Urheberrechtsschutz für „üblichen Beschreibungstext mit gängigen technischen Formulierungen“).


Abmahnung wegen Textklau?

Benötigen Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihres Urheberrechts oder bei der Verteidigung gegen eine Abmahnung oder einstweiligen Verfügung? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht umfassend vertraut und hilft Ihnen umgehend dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


 

I