LG Frankenthal, Urteil vom 11.08.2015, Az. 6 O 55/15
§ 97 UrhG
Das LG Frankenthal hat entschieden, dass ein Urheberrechtsverstoß ausscheidet, wenn bei illegalem Filesharing nicht eine vollständige und lauffähige, das fragliche Werk beinhaltende Datei zum Download bereitgestellt worden ist, sondern nur Fragment (Bruchteil), der für sich nicht nutzbar bzw. lauffähig ist. Bei einem solchen, nicht lauffähigen und konsumierbaren Dateiteil handele es sich um „Datenmüll“, so dass keine – auch nur teilweise – Nutzung des geschützten Werkes vorliege. Der Rechteinhaber habe substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die übertragene Datei voll lauffähig gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung (hier).