LG Frankfurt a.M.: Anspruch auf rechtliches Gehör wird auch durch Anhörung per E-Mail gewahrt

veröffentlicht am 14. Januar 2021

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.12.2020, Az. 2-03 O 418/20
Art. 103 GG

Das LG Frankfurt a.M. hat darauf hingewiesen, dass dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Gehör (Art. 103 GG) vor Erlass einer einstweiligen Verfügung auch durch Anhörung per E-Mail Rechnung getragen werden kann. Da eine Deckungsgleichheit zwischen der Antragsschrift und der Abmahnung nicht vorlag, hatte sie der Antragsgegnerin zunächst per E-Mail aufgegeben, eine Adresse zu benennen, an die die Antragsschrift z.B. per Fax oder per beA übermittelt werden könne und sodann die Antragsgegnerin zur Stellungnahme aufgefordert. Das BVerfG hat unlängst mehrfach zur Anhörung per E-Mail ausgeführt, dass bei fehlender Kongruenz des Vortrags, das Gericht im Sinne gleichwertiger Äußerungs- und Verteidigungsmöglichkeiten der Antragsgegnerin „– gegebenenfalls auch fernmündlich oder per E-Mail“ – Gelegenheit hätte geben werden müssen, den Vortrag des Antragstellers zumindest zur Kenntnis zu nehmen und ihrerseits zu erwidern (vgl. BVerfG, Schon aus dem Umstand der ersichtlich fehlenden Kongruenz des Vortrags ergab sich, dass das Gericht im Sinne gleichwertiger Äußerungs- und Verteidigungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin – gegebenenfalls auch fernmündlich oder per E-Mail – Gelegenheit hätte geben müssen, den Vortrag des Antragstellers zumindest zur Kenntnis zu nehmen und ihrerseits zu erwidern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.12.2020, Az. 1 BvR 2740/20). Zum Volltext (LG Frankfurt a.M.: Anspruch auf rechtliches Gehör wird auch durch Anhörung per E-Mail gewahrt.).


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