LG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.06.2016, Az. 2-03 O 364/15
§ 12 Abs. 1 TMG, § 13 Abs. 1 TMG, § 13 Abs. 2 TMG, § 13 Abs. 3 TMG; § 5a Abs. 2 UWG, § 8 UWG; § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß in Form von Irreführung vorliegt, wenn ein Smart-TV-Gerät in Verkehr gebracht wird, ohne dass der Verbraucher einen Hinweis darauf erhält, dass bei Anschluss des Geräts an das Internet die Gefahr besteht, dass personenbezogene Daten des Verbrauchers erhoben und verwendet werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Frankfurt a.M. – Smart-TV-Geräte ohne Hinweis auf Erhebung von Nutzerdaten).
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