LG Frankfurt a.M.: Bundesland haftet, wenn Lehrer Webseite für Schule mit urheberrechtswidrigem Inhalt veröffentlicht

veröffentlicht am 29. November 2016

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.10.2016, Az. 2-06 O 175/16
Art. 34 GG, § 242 BGB, § 259 BGB, § 260 BGB, § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG, § 99 UrhG

Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Bundesland für Urheberrechtsverstöße haftet, die ein Lehrer bei Erstellung einer Homepage für eine Schule mit Billigung des Schulleiters begeht. Der Lehrer handele in diesem Fall in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG. Das Bundesland hafte als Anstellungskörperschaft, nicht etwa der Schulträger als Beschäftigungsbehörde. Außerdem könne die strafbewehrte Unterlassungserklärung des Landes nicht auf Rechtsverletzungen in einer bestimmten Schule, Schulen allgemein oder den Geschäftsbereich des Kultusministeriums beschränkt werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Frankfurt a.M. – Bundesland haftet für Urheberrechtsverstöße eines Lehrers).


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