LG Frankfurt a.M.: Recht auf Vergessen gilt nicht unbeschränkt

veröffentlicht am 17. Januar 2018

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.10.2017, Az. 2-03 O 190/16
§ 823 BGB, § 1004 BGB, § 8-10 TMG, § 3 BDSG, § 29 BDSG, § 35 BDSG

Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass das Recht auf Vergessenwerden nicht zwingend den Anspruch verleiht, einen 6 Jahre alten Bericht über die Geschäftsführertätigkeit eines Betroffenen zu löschen, wenn für eine entsprechende Berichterstattung eine öffentliches Interesse besteht. Im vorliegenden Fall wehrte sich der Betroffene dagegen, dass bei der Suche nach seinem Namen durch eine Suchmaschine offenbart wurde, dass er im Jahr 2011, als die von ihm als Geschäftsführer geführte Einrichtung mit regionalen Niederlassungen in finanzielle Schwierigkeiten geriet, aufgrund einer Erkrankung nicht erreichbar war, wobei die Erkrankung länger dauerte und eine Rehabilitationsmaßnahme erforderlich machte. Diese über ihn getätigten Angaben waren sämtlich wahr. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Frankfurt a.M. – Recht auf Vergessen gilt nicht unbeschränkt).


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