LG Frankfurt a.M.: Versicherungsmakler haftet für das Verhalten seines Kundenbeschaffers / Leadlieferant

veröffentlicht am 4. April 2019

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.03.2019, Az. 3-06 O 5/18 – nicht rechtskräftig
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG

Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Versicherungsmakler für einen Wettbewerbsverstoß haftet, den ein von ihm zur Kundengewinnung beauftragter Leadlieferant begeht. Der Leadlieferant sollte Beratungstermine mit dem Zweck des Abschlusses privater Krankenversicherungen anbahnen. In einem Fall rief der Leadlieferant ein Unternehmen an und bestätigte diesem einen Beratungstermin bei dem Versicherungsmakler, welcher den Leadlieferant beauftragt hatte. Dem angesprochenen Unternehmen war der Versicherungsmakler vorher nicht bekannt und er hatte auch keine Einwilligung in eine Telefonwerbung erteilt. Hierin sah die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. ein wettbewerbswidrige belästigende Werbung. Die Kammer teilte diese Rechtsansicht: Der Versicherungsmakler hätte beim Leadlieferanten darauf einwirken müssen, dass dieser nur in wettbewerbskonformer Art und Weise Kunden anwarb und dies auch kontrollieren müssen.


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