LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.03.2009, Az. 5/27 Kls 3330 Js 212484/07 KLs – 12/08
§ 263 StGB
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Betreiber einer so genannten Abo-Falle im Internet sich nicht wegen Betruges strafbar gemacht haben. Die Betreiber hatten auf Seiten wie Routenplaner-server.com oder Vorlagen-archiv.com herunterladbare Routenplaner oder Vorlagen angeboten und zusätzlich die Teilnahme an einem Gewinnspiel versprochen. Dass der Nutzer mit seiner Anmeldung gleichzeitig ein kostenpflichtiges Abonnement abschloss, war erst nach genauerer Betrachtung der Seite erkennbar, da diese Informationen durch die grafische Aufmachung in den Hintergrund traten. Die Kostenpflichtigkeit war nur im unteren Bereich der Seite in einem klein gedruckten Text geregelt. Eine Erfüllung des Straftatbestandes des Betruges sah das Gericht in diesem Fall jedoch nicht. Es habe keine Täuschung der Nutzer, die sich dort anmeldeten, stattgefunden.
Nach Auffassung des Gerichts sei es nicht unüblich, dass die Kostenpflichtigkeit eines Angebots sich erst bei genauerem Ansehen darstelle und es bestehe auch kein Vertrauensschutz des Verbrauchers dahingehend, dass man bei Dienstleistungen auf den ersten Blick erkennen müsse, dass sie nicht kostenfrei seien. Bei der Eingabe von persönlichen Daten sei zudem von einem Nutzer zu erwarten, dass er das Angebot genauer in Augenschein nehme. Auch wenn das Verhalten der beschuldigten Betreiber zivil- und wettbewerbsrechtlich angreifbar sei, läge ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht vor. Zu beachten ist, dass dieses Urteil sich lediglich auf die ganz konkrete Fallkonstellation der beschuldigten Betreiber bezieht. Bei Abo-Fallen anderer Aufmachung mag die Sachlage anders zu bewerten sein.