LG Frankfurt a.M.: 13.000,00 EUR Schadensersatz für die verspätete Schaltung eines Telefonanschlusses

veröffentlicht am 17. Februar 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt, Urteil vom 11.06.2008, Az. 3-13 O 61/06
§ 280 BGB

Das LG Frankfurt hatte einen Fall zu beurteilen, in dem der verzögerte „Umzug“ eines geschäftlichen Telefonanschlusses zu erheblichen Schäden beim Kläger führte. Der Kläger verlegte den Sitz seiner Geschäftsräume zum 01.03.2003 innerhalb von Berlin und meldete dies bereits am 10.02.2003 seinem Telefonprovider. Mit diesem war vertraglich vereinbart, dass bei einem Umzug die bisherigen Telefonnummern auf seinen neuen Anschluss geschaltet würden. Erst eine Woche nach dem Umzug, am 07.03.2003, erkundigte sich die Telefongesellschaft nach der Lage der Anschlussdose, die sie für die Umschaltung benötigte. Obwohl der Kläger diese prompt mitteilte, wurde die Umschaltung erst am 28.03.2003 beantragt und schließlich am 08.04.2003 durchgeführt. Der über diese Praxis empörte Kläger verlangte nun auf gerichtlichem Weg Schadensersatz, da seine Kunden ihn mehrere Wochen nicht hätten erreichen können und ihm erhebliche Einbußen entstanden seien. Das Gericht gab ihm Recht und verurteilte den Telefonanbieter zu mehr als 13.000,00 EUR Schadensersatz. Diese Summe wurde vom Gericht geschätzt, nachdem der Kläger umfangreiche Umsatz- und Gewinnzahlen aus einem Zeitraum von 2002 – 2005 vorgelegt hatte.

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