LG Frankfurt a.M.: § 15 a RVG gilt nicht für Altfälle

veröffentlicht am 15. September 2009

LG Frankfurt a.M., Hinweis vom 10.09.2009, Az. 2-18 O 240/07
§§ 15 a, 60 RVG

Das LG Frankfurt hat in einem gerichtlichen Hinweis in einem laufenden Kostenfestsetzungsverfahren seine Rechtsauffassung hinsichtlich der Anwendbarkeit des neuen § 15 a RVG auf so genannte „Altfälle“ kundgetan. Dabei handelt es sich um die Streitfragen, ob die gerichtliche Verfahrensgebühr bei der Kostenfestsetzung in voller Höhe festgesetzt wird oder ob bei vorheriger außergerichtlicher Tätigkeit eine Anrechnung auf eine dort entstandene Geschäftsgebühr erfolgt. Das Gericht schließt sich hier der Ansicht des OLG Celle (Link: OLG Celle) an und weist darauf hin, dass § 15 a RVG in der aktuellen Fassung nur auf Fälle anwendbar sei, in denen der Rechtsanwalt ab dem 05.08.2009 beauftragt wurde. Für Fälle, in denen die Beauftragung vor dem 05.08.2009 erfolgte, seien die vorher gültigen Anrechnungsregeln anzuwenden.

Bisher scheint es jedoch noch eine Mehrheit von Gerichten zu geben, die sich für eine Anwendbarkeit auf vor dem 05.08.2009 beauftragte und noch nicht entschiedene Fälle zu geben:

AG Wesel, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 27 C 125/07 (Link: AG Wesel)
AG Bruchsal, Beschluss vom 17.08.2009, Az. 2 C 156/09 (Link: AG Bruchsal)
LG Berlin, Beschluss vom 05.08.2009, Az. 82 T 453/09
(Link: LG Berlin)
OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2009, Az. 8 W 339/09
(Link: OLG Stuttgart)

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