LG Frankfurt a.M.: Abmahnung wegen AGB in zu kleiner Scroll-Box!

veröffentlicht am 2. Juni 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.01.2009, Az. 3-11 O 12/09
§§ 3, 4, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

Das LG Frankfurt a.M. hat eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach es dem Verfügungsbeklagten untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über das Internet den Abschluss entgeltlicher Verträge im Bereich MP3-Player Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zur Abgabe von Bestellungen und/oder Angeboten aufzufordern und dabei eine Widerrufsbelehrung zu verwenden, in der eine Telefonnummer enthalten ist, sowie seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem weniger als sechs Zeilen umfassenden Scrollfenster darzustellen. Auf den Beschluss hingewiesen hat Rechtsanwalt Arnd Joachim Nagel. Etwas weniger abstrakt, im Ergebnis aber ähnlich hatte das OLG Frankfurt a.M. bereits in der Entscheidung OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.05.2008, Az. 6 W 61/07 (Link: OLG Frankfurt a.M.) Recht gesprochen.

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