LG Frankfurt a.M.: Bei substantiiertem Vortrag, dass PC ausgeschaltet sei, bedarf es etwas mehr als nur einer ausgedruckten IP-Adresse / Filesharing

veröffentlicht am 19. November 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.09.2009, Az. 2-18 O 162/09
§§ 97, 101 UrhG

Das LG Frankfurt hat eine bereits gegen eine Verbraucherin erwirkte einstweilige Verfügung der in Filesharing-Kreisen bekannten DigiProtect GmbH aufgehoben. Diese hatte über die IP-Adresse eine Anschlussinhaberin ausfindig gemacht, über deren Anschluss angeblich ein Musikstück in einer Tauschbörse (mehrfach) verfügbar gemacht wurde. Eine Unterlassungserklärung wurde auf die außergerichtliche Abmahnung nicht abgegeben. Daraufhin wurde die Antragsgegnerin per einstweiliger Verfügung zur Unterlassung verpflichtet, legte jedoch Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren trug sie vor, dass sie zu den von der Antragstellerin genannten Zeitpunkten, an denen das Musikstück von ihrem Anschluss in der Tauschbörse heruntergeladen worden sein sollte, nicht zu Hause gewesen sei, unter Nennung genauer Zeiten, Orte und Zeugen. Der Computer sei ausgeschaltet gewesen, ihr Lebensgefährte, der als einzige weitere Person Zugriff auf den PC habe, sei ebenfalls nachweisbar außer Haus gewesen. Des Weiteren sei ein Fehlerquote bei der Zuordnung von IP-Adressen bekannt. Das Gericht folgte der Antragsgegnerin.

Nach dem dezidierten Bestreiten der Täterschaft, wie  hier geschehen, habe die Antragstellerin die korrekte Zuordnung der IP-Adressen nicht ausreichend glaubhaft machen können, da diese nicht lückenlos nachvollzogen werden könne. Es spreche nach Auffassung des Gerichts keine größere Wahrscheinlichkeit für die behauptete Rechtsverletzung als für die Darstellung der Antragsgegnerin, die diese unter dem Druckmittel der Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides Statt abgegeben habe. Für die IP-Adressen-Zuordnung hätten lediglich Ausdrucke von Auflistungen vorgelegen, die von jedem hätten stammen können. Dass diese Ausdrucke von einer Daten-CD des Providers, der die Auskunft über die IP-Adressen erteilte, stammten, habe nicht nachgewiesen werden können.

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